§ 102 SGB XII, der die Rückforderung von Leistungen der Sozialhilfe regelt, löst den im Wesentlichen gleich lautenden § 92 c BSHG ab.
§ 102 SGB XII will verhindern, dass die Vorschriften des Schonvermögens auch zugunsten der Erben wirken. Wenn die Vorschriften des § 90 Abs. 2 SGB XII über das Schonvermögen auch zugunsten des Erben gelten würde, so würde dieser profitieren, ohne dass in seiner Person Gründe für den Erhalt des Vermögens vorliegen. Deshalb begründet § 102 SGB XII Kostenerstattungsansprüche hinsichtlich der an den Erblasser ausgekehrten Sozialhilfeleistungen:
- Ersatzpflichtig sind die Erben der leistungsberechtigten Person. Wer Erbe ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des BGB.
- Die Erbenhaftung setzt weiter voraus, dass die Sozialhilfeleistungen dem Empfänger rechtmäßig erbracht wurden. Wurde das Schonvermögen bestimmt, z. B. Schonvermögen gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (kleinere Barbeträge) falsch berechnet oder gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII die Frage der Angemessenheit des Hausgrundstücks falsch beurteilt, so ist die Leistungserbringung als rechtswidrig anzusehen, so dass diesbezüglich nur eine Rücknahme gemäß den §§ 45, 50 SGB X in Betracht kommt.
- Zu ersetzen sind die Kosten der Sozialhilfe. 56 % der ersetzten Unterkunftskosten sind gemäß § 105 Abs. 2 SGB XII von der Kostenerstattung ausgeschlossen.
- Der Anspruch auf Kostenerstattung ist in bestimmten Fällen ausgeschlossen:
Zu ersetzen sind nur die innerhalb des Zehnjahreszeitraums entstandenen Kosten der Sozialhilfe in Höhe des Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII, § 102 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII. Der Grundbetrag ergibt sich aus dem zweifachen des Eckregelsatzes (§ 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII), so dass ein Betrag in Höhe des 6-fachen des Eckregelsatzes nicht zu ersetzen ist (z. Zt. 359,00 €, also 6 x 359,00 = 2.154,00 €). Nur die den Freibetrag übersteigenden Kosten sind zu ersetzen.
Bei vorausgegangener häuslicher Pflege gilt die höhere Wertgrenze in Höhe von zurzeit 15.340,00 € gemäß § 102 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII.



