Zum Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG für im Ausland tätige Personen

KindergeldAuch Personen, die in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind oder als solche behandelt werden, aber in anderer Weise mit dem deutschen Arbeits-, Dienst- und Sozialrechtssystem verbunden sind, haben Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) unter denselben Voraussetzungen und in derselben Höhe wie die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Eltern. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKGG, dessen Kopie ich in unten abdrucke. Ist jemand entsandt und gemäß § 24 SGB III immer noch gegenüber der Arbeitsagentur sozialversicherungspflichtig gewesen, so ist in der Folge dann auch ein Anspruch auf Kindergeld gegeben.

Für die Entgegennahme des Antrags ist die Familienkasse nach § 13 BKGG zuständig. Ein Auszug der Vorschrift drucke ich ebenfalls ab.

Das Kindergeld wird nicht erst ab dem Zeitpunkt des Antrages gewährt, sondern gemäß § 5 BKGG vom Beginn des Monats an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

§ 1 Anspruchsberechtigte

(1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und

  1. in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
  2. als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen …

§ 5 Beginn und Ende des Anspruchs

(1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
(2) Abweichend von Satz 1 …

§ 13 Zuständige Familienkasse

(1) Für die Entgegennahme des Antrages und die Entscheidungen über den Anspruch ist die Familienkasse (§ 7 Absatz 2) zuständig, in deren Bezirk der Berechtigte seinen Wohnsitz hat. Hat der Berechtigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist die Familienkasse zuständig, in deren Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt, ist die Familienkasse zuständig, in deren Bezirk er erwerbstätig ist. In den übrigen Fällen ist die Familienkasse Nürnberg zuständig.
(2) Die Entscheidungen …

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