Auch im Sozialrecht ist die wichtigste Handlungsform der Behörde die Entscheidung durch Verwaltungsakt. Der Begriff des Verwaltungsaktes ist in § 31 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) geregelt. Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Vor Erhebung einer Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren zu prüfen, § 78 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Auch hier soll der Widerspruch binnen eines Monats nach Bekanntgabe erhoben werden (§ 84 Abs. 1 SGG).
Im Bereich des Sozialrechts regelt das SGB X – wie im Verwaltungsrecht – das förmliche Verfahren zum Erlass eines Verwaltungsaktes (§ 24 SGB X), das Rechts auf Akteneinsicht (§ 25 SGB X), …
Das Sozialgerichtsgesetz (SGG) gibt die Möglichkeiten des Rechtsschutzes gegen die sozialrechtlichen Entscheidungen der Behörde vor. Die Regelungen des SGG sind mit denen aus dem Bereich des Verwaltungsrechts – der VwGO – vergleichbar.




