Die Berechnung des Elterunterhalts wirft keine großen Schwierigkeiten auf.
- Zunächst wird das Einkommen des Unterhaltspflichtigen berechnet.
Einkommen des
UnterhaltspflichtigenNettoerwerbseinkommen Mieteinnahmen Kapitaleinkünfte Renten (netto) Wohnvorteil Summe der Einkünfte - Von dem Einkommen werden sodann Abzüge vorgenommen.
Abzugsbeträge - vermögenswirksame Leistungen - private Kranken- und Pflegeversicherung - berufsbedingte Aufwendungen - Immobilienverbindlichkeiten - Verbraucherdarlehen - sonstige Schulden - Haftpflichtversicherung - PKW-Versicherung - Unterhaltsansprüche (Kinder / Ehegatten - Alterversorgung / Lebensversicherung - Sonstiges Summe der Abzüge bereinigtes Nettoeinkommen - Die Düsseldorfer Tabelle regelt unter D I. Satz 1 – Elternunterhalt u. a. den “angemessenen Selbstbehalt” im Hinblick auf das oben errechnete bereinigte Nettoeinkommen:
Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern:
mindestens monatlich 1.500 EUR (einschließlich 450 EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens, bei Vorteilen des Zusammenlebens in der Regel 45 % des darüber hinausgehenden Einkommens. - Schwieriger wird es erst, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte selbst verheiratet ist (Düsseldorfer Tabelle zu D I. Satz 2).
Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1.200 EUR (einschließlich 350 EUR Warmmiete).
Zu der Berechnung der Unterhaltspflicht des verheirateten Unterhaltspflichtigen soll der Artikel künftig noch erweitert werden.
vergleiche zum Stichwort “Elternunterhalt” auch die beiden Artikel:
- Unterhaltsverpflichtung gegenüber Eltern (Elternunterhalt) bei Leistungen zur Grundsicherung im Alter
- Zur Unterhaltsverpflichtung gegenüber Eltern (Elternunterhalt) bei Heimunterbringung – Unterhaltspflicht auch gegenüber Schwiegereltern?



