§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II definiert das bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II zu berücksichtigende Einkommen als “Einnahmen in Geld oder Geldeswert”. Derartige Einnahmen schmälern die dem Hilfebedürftigen zu gewährenden Leistungen.
Fraglich ist, ob ein an den Hilfebedürftigen ausgereichtes Darlehen bei der Berechnung des Einkommens zu berücksichtigen ist. Hier kann argumentiert werden, dass mit Rücksicht auf die Rückzahlungsverpflichtung die Vermögenssituation des Hilfebedürftigen nicht verändert wird. Dann mindert das “vermögensneutrale Darlehen” die zu gewährenden Leistungen als Einkommen nicht. Dem steht aber eine oft in der Rechtsprechung vertretene Auffassung gegenüber, dass zumindest dann ein z. B. von Angehörigen gewährtes Darlehen als Einkommen gewertet wird, wenn es zur Unterhaltsdeckung des Hilfebedürftigen verwendet werden kann. So kann ein altruistisch von den Eltern an den Hilfebedürftigen gewährtes Darlehen die zu gewährenden Leistungen verringern oder möglicherweise sogar zu einer Rückforderung führen.
In den nachfolgend auszugsweise zitierten Entscheidungen setzten sich das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen und das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit von Angehörigen an Hilfebedürftige gewährte Darlehen auseinander:
- Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen verneinte im Ergebnis die Bewertung eines Darlehens in Höhe von 1.500,00 €, welches ein Onkel der Hilfebedürftigen gewährt hatte, als Einkommen. Insbesondere wurde dabei eine konkrete Rückzahlungsverpflichtung gewürdigt.
- Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bewertete ein monatlich von den Eltern an die Tochter gezahltes Darlehen in Höhe von 700,00 € als bei der Berechnung der Leistungen zu berücksichtigendes Einkommen. Berücksichtigt wurde dabei insbesondere, dass der Darlehensvertrag keine konkrete Rückzahlungsverpflichtung vorsah.
Urteil des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (L 7 AS 62/08 vom 11. Dezember 2008)
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Einmalige Einnahmen wie z. B. Schenkungen (zur Arbeitslosenhilfe) sind bei Zufluss im Bewilligungszeitraum aufgrund der mit ihnen verbundenen Wertsteigerung als Einkommen zu berücksichtigen. Zu beachten ist, dass eine Bestimmung wie die des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AlhiVO 2002, wonach einmalige Einnahmen, soweit sie nach Entstehungsgrund, Zweckbestimmung oder Übung nicht dem laufenden Lebensunterhalt dienen, nicht als Einkommen gelten, im SGB II nicht existiert. Lediglich zweckbestimmte Einnahmen sind nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst a SGB II, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen, soweit sie anderen Zwecken als die Leistungen nach dem SGB II dienen und sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären.Kein Einkommen sind hingegen Mittel aus einem Darlehen, da diese mit Rücksicht auf die Rückzahlungsverpflichtung die Vermögenssituation des Hilfebedürftigen nicht verändern, es sei denn, die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt. Entscheidungserheblich ist allein, ob im Zeitpunkt des Geldzuflusses die Rückzahlungsverpflichtung eindeutig festgestellt werden kann. Dies ist nach Prüfung der Umstände des Einzelfalles durch Beweiswürdigung zu entscheiden. Erst nach Prüfung der Umstände des Einzelfalles und nach Darlegung von Zweifeln im Rahmen der Beweislastverteilung sind die Grundsätze heranzuziehen, die einer Dokumentation im Sinne eines Fremdvergleiches standhält. Die im Anschluss an die Rechtsprechung des SG Reutlingen herangezogenen Kriterien setzen demgegenüber deutlich strengere Maßstäbe, die offenbar von dem Bestreben um Missbrauchsabwehr getragen sind. Hierzu bietet der zugrunde liegende Sachverhalt aber keinen hinreichenden Anhalt.
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Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (L 13 AS 97/08 ER vom 03.07.2008)
- Ein von einem Dritten dem Hilfesuchenden gewährtes Darlehen ist Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II , wenn er es zur Steuerung seiner Notlage einsetzen kann.
- Ein Hilfesuchender ist in der Regel nicht verpflichtet, zur Beseitigung seiner Notlage ein Darlehen aufzunehmen, wenn er ansonsten Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat.
- Im SGB II ist die Konfliktlage des Hilfesuchenden zwischen dem Verbrauch eines Darlehens zur Beseitigung seiner Bedürftigkeit und der zu erwartenden Verletzung der zivilrechtlichen Rückzahlungspflicht wegen seines wirtschaftlichen Unvermögens nicht zu Lasten der Öffentlichen Hand zu regeln (Abweichung von BSGE 58,160).
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Als selbstständig tragende Erwägung tritt im vorliegenden Fall hinzu, dass nach Ansicht des Senats nach dem Kenntnisstand dieses Eilverfahrens Überwiegendes dafür spricht, dass das von den Eltern der Antragstellerin monatlich gewährte Darlehen als berücksichtigungsfähiges Einkommen i. S. von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzusehen ist. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut dieser Norm, wenn dort davon gesprochen wird, als Einkommen sind zu berücksichtigen “Einnahmen in Geld oder Geldeswert” mit Ausnahme von Leistungen, die im vorliegenden Streitfall nicht von Bedeutung sind. Beim Einkommensbegriff wird also nicht darauf abgestellt, aus welchem Rechtsgrund das betreffende Einkommen fließt, sondern es wird lediglich auf die Einnahme in Geld abgestellt. Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber den reinen Zufluss von Geld im Auge hat, das zur Steuerung auch der eigenen Notlage verwendet werden kann. Die tatsächliche Verfügbarkeit der Gelder steht im Vordergrund, dagegen kommt es grundsätzlich nicht auf den Rechtsgrund des Zuflusses oder den Umstand an, ob etwa der betreffende Hilfesuchende, der die Gelder einnimmt, möglicherweise rechtlich zur Herausgabe des betreffenden Zuflusses oder zur Rückzahlung anderer Geldleistungen verpflichtet ist. Daher wurde auch in der Vergangenheit bei der Ausfüllung des Einkommensmerkmals in § 76 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in der Rechtsprechung der darlehensweise gewährte Zufluss als Einkommen angesehen. Auch Zuwendungen aus Mitteln des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, die lediglich darlehensweise gewährt wurden, wurden als Einkommen angesehen. Diesen Überlegungen folgend wird daher auch in der Kommentierung zur Parallelvorschrift des § 82 SGB XII die Ansicht vertreten, darlehensweise Zuflüsse seien als Einkommen i. S. des Sozialrechts anzusehen.Die demgegenüber im angefochtenen Beschluss vom SG vertretene Auffassung, Mittel aus einem Darlehen seien mit Rücksicht auf die Rückzahlungsverpflichtung kein Einkommen i. S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, da bei wirtschaftlicher Betrachtung diese Mittel auf Dauer nicht im Vermögen und unter der Verfügungsgewalt des Hilfesuchenden stünden, überzeugt den Senat nicht. Soweit zur Stützung dieser Ansicht auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum früheren Recht der Arbeitslosenhilfe – jeweils zu § 138 AfG a. F. – verwiesen wird, vermag dies den Senat deswegen nicht zu überzeugen, weil die Leistungen der früheren Arbeitslosenhilfe – Alhi –Lohnersatzcharakter hätten und insbesondere hinsichtlich der Höhe an frühere Einkünfte anknüpften, so dass damit – ein zwar aus Steuermitteln finanziertes – Einkommen zur Verfügung gestellt werden sollte, das das frühere Lebenshaltungsniveau berücksichtigte. Von diesem Grundgedanken hat sich der Gesetzgeber mit der Schaffung des SGB II aber abgewandt; er hat vielmehr die Vorschriften über das Einkommen den Regelungen in §§ 76 ff. BSHG nachgebildet. Kommt es also tatsächlich auf die wirtschaftliche Verfügbarkeit der zufließenden Einnahmen im Zeitpunkt der Bewilligung ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund des Zuflusses an, so kann eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung, ob die betreffenden zufließenden Gelder dem Hilfesuchenden gehören, nach Ansicht des Senats nicht durchgreifen. Die Leistungen nach dem SGB II sollen nämlich nur dazu dienen, dem Hilfebedürftigen in einer vorübergehenden Notlage zu helfen, um die Zeit bis zur eingeforderten Erwerbstätigkeit zu überbrücken. Eine andere Betrachtungsweise würde darauf hinaus laufen, diejenigen Schuldner besser zu stellen, die Empfänger von laufenden Leistungen nach dem SGB II sind. Die betreffenden Schuldner könnten dann nämlich ihren laufenden Lebensunterhalt aus dem SGB II sichern und zugleich über tatsächliche Geldzuflüsse verfügen diese für ihren Lebensunterhalt verwenden und bei etwaigen zivilrechtlichen Auseinandersetzungen mit ihrem Gläubigern die Pfändungsfreigrenzen ins Feld führen.
Hinzu kommt im vorliegenden Fall noch Folgendes: Ausweislich des Darlehensvertrages vom 30. Dezember 2006 beruhen die Geldtransferleistungen der Eltern der Antragstellerin an sie möglicherweise auf altruistischen Motiven, denn weder wurde eine Verzinslichkeit des gewährten Kapitals noch eine konkrete Rückzahlungsverpflichtung vereinbart. Es kommt aber auch in Betracht, dass die Eltern eine Unterhaltspflicht erfüllen oder Erbschaftsregelungen vorweg nehmen. In Anbetracht des Lebensalters, der wirtschaftlichen Situation der Antragstellerin und deren Erkrankung spricht Überwiegendes dafür, dass die Eltern, die Gläubiger, bewusst das Risiko eingegangen sind, möglicherweise nicht oder zumindest nicht in naher Zukunft die von ihnen verliehenen Gelder zurückzuerhalten. Dieses wirtschaftliche Risiko indirekt auf den Träger der Leistungen nach dem SGB II abzuwälzen, ist aber nicht Aufgabe der staatlichen Transferleistungen, die aus Steuermitteln finanziert werden. Auch sind im konkreten Fall keine Anhaltspunkte gegeben, die Eltern seien zu Gunsten der Antragstellerin lediglich als Nothelfer eingesprungen, um die Zeit bis zur Leistungsgewährung durch die Antragsgegnerin zu überbrücken.
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