Das zum 1. Januar 2007 eingeführte Elterngeld wird gemäß § 2 Abs. 5 S. 1 BEEG in Höhe von mindestens 300,00 € gezahlt. § 2 Abs. 5 Satz 1 BEEG regelt den Mindestbetrag des monatlichen Elterngelds. Dieser Mindestbetrag ist einkommensunabhängig. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass Elterngeld ab 2011 in vollem Umfang als Einkommen gemäß § 10 SGB II zu berücksichtigen ist, wenn es nicht auf Erwerbstätigkeit zurückzuführen ist (vgl. dazu “Anrechnungsfreies Elterngeld gemäß § 11 Abs. 3 a SGB II in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und 3 BEEG”).
Darüber hinaus wird Elterngeld in Höhe von 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich gezahlt, § 2 Abs. 1 S. 1 BEEG. Die Berechnungsmodalitäten ergeben sich aus § 2 BEEG.
Die Aufnahme einer Arbeit ist dem erziehenden Elternteil in der Regel nicht zumutbar. Ist das Kind noch keine 3 Jahre alt, kann in aller Regel davon ausgegangen werden, dass eine Gefährdung der Erziehung durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit droht, wenn der Leistungsberechtigte dies behauptet und keine offensichtlichen Gesichtspunkte dafür erkennbar sind, dass der Vortrag nicht der Wahrheit entspricht. Dies entspricht im Wesentlichen den Grundgedanken des § 1615 l Abs. 2 S. 3 BGB. Gemäß § 1615 l Abs. 2 S. 3 BGB beginnt eine Unterhaltspflicht frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt.
Eine Erwerbstätigkeit eines Hilfeempfängers ist aber zumutbar, wenn die Erziehung eines Kindes unter 3 Jahren vom Partner übernommen wird, aber auch, wenn sie durch einen geeigneten Dritten sichergestellt werden kann. Den Eltern wird allerdings grundsätzlich nicht vorgegeben werden können, wer von ihnen sich im Sinne vermeidbarer Hilfebedürftigkeit um die Erziehung zu kümmern hat. Dies entscheiden die Eltern selbst. Die Eltern Partners sind frei darin, zu bestimmen, wer die Kinderbetreuung übernimmt.



