Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

Leistungen für die Erstausstattung gemäß § 24 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 SGB II

Gemäß § 24 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 SGB II werden folgende Leistungen vom Regelbedarf gemäß § 20 SGB II nicht umfasst und sind daher als “Sonderbedarfe” zu sehen:

  • Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
  • Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sowie
  • Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

1. Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten

Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten kommen nach einem Wohnungsbrand, bei Erstanmietung nach einer Haft, bei der Erstanmietung einer Wohnung, im Falle einer Trennung oder Scheidung, aufgrund eines Auszugs eines Kindes, bei Erstanmietung einer Wohnung durch einen Wohnungslosen, … in Betracht.

Eine Erstausstattung gibt es nicht nur im Zusammenhang mit einer Erstanmietung. Eine Erstausstattung kann auch durch einen “neuen Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände” begründet sein.

2. Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft

Die Erstausstattung für Bekleidung wird neben den im Gesetz genannten Fällen auch bei sonstigen “außergewöhnlichen Umständen” erbracht, wie zum Beispiel außergewöhnliche Gewichtszu- oder Gewichtsabnahme oder nach einer Haft sowie nach Wohnungslosigkeit.

3. Höhe der Erstausstattung

Zur Höhe der Erstausstattung gibt es verschiedene Verwaltungsanweisungen.

Beispielhaft benenne ich hier nur einen Link zu der Verwaltungsanweisung der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen der Hansestadt Bremen:

Verwaltungsanweisung zu § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II, “Einmalige Bedarfe”

Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. eric loor :

    Guten tag hab ne folgendes problem bin 26 jahre beziehe alg 2 wohne mit mutter hab ne stelle in östereich ab01.06.12 bekommen kann ich erstausstatung beantragen? wird umzugskosten, renovierungskosten, übergangsgeld bezalt? darf ich darlehen für kaution beantragen?
    das wichtigste ist kaution
    danke

    • Hallo Eric,

      schauen Sie `mal in § 22 Abs. Abs. 6 S. 2 SGB II:


      “Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.”

      Grundsätzlich stehen zwar die mit einem Wohnungswechsel verbundenen Transaktionskosten im Ermessen des Leistungsträgers und setzen dessen vorherige Zustimmung voraus. Bei erteilter Zusicherungen sind die Kosten aber zu übernehmen. Das Ermessen ist eingeschränkt, wenn der Umzug zum Beispiel wegen auswärtiger Arbeitsaufnahme notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Anderes gilt nur in atypischen Einzelfällen.

      Demzufolge sollten Sie sich mit dem jetzt noch für sie zuständigen Jobcenter in Verbindung setzen und die Frage der Übernahme der Kosten klären. Ich hoffe, dass bei Ihnen kein “atypischer Einzelfall” vorliegt.

      Grüße

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