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> <channel><title>Comments on: Zum Grad der Behinderung (GdB und GdS)</title> <atom:link href="http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/grad-der-behinderung-gdb-gds/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" /><link>http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/grad-der-behinderung-gdb-gds/</link> <description>Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description> <lastBuildDate>Fri, 03 Feb 2012 13:50:23 +0000</lastBuildDate> <sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod> <sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency> <item><title>By: Peter</title><link>http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/grad-der-behinderung-gdb-gds/#comment-247</link> <dc:creator>Peter</dc:creator> <pubDate>Tue, 27 Dec 2011 09:54:41 +0000</pubDate> <guid
isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=855#comment-247</guid> <description>Danke,für die schnelle Beantwortung
Grüße Peter S.</description> <content:encoded><![CDATA[<p>Danke,für die schnelle Beantwortung<br
/> Grüße Peter S.</p> ]]></content:encoded> </item> <item><title>By: Rechtsanwalt Nippel</title><link>http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/grad-der-behinderung-gdb-gds/#comment-246</link> <dc:creator>Rechtsanwalt Nippel</dc:creator> <pubDate>Tue, 27 Dec 2011 08:49:09 +0000</pubDate> <guid
isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=855#comment-246</guid> <description>Hallo Peter,
ja - § 69 Abs. 5 S. 3 SGB IX sieht vor, dass die Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises befristet werden &lt;em&gt;soll&lt;/em&gt;.
Nur wenn eine Neufeststellung wegen einer wesentlichen Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen nicht zu erwarten ist, kann der Ausweis unbefristet erteilt werden.
Hinsichtlich der ehemaligen Feststellung des GdB von 50 wird also die Vermutung naheliegen, dass diesbezüglich eine Besserung nicht zu erwarten ist. Allerdings sollten doch hoffentlich die Folgen des Schlaganfalls in den nächsten Jahren weitgehend ausheilen - eventuell kann dann der GdB nicht mehr mit 70 festgestellt werden. Möglicherweise fallen dann auch die Vergünstigungen des Merkzeichens G weg.
Grüße
Sönke Nippel</description> <content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Peter,</p><p>ja &#8211; § 69 Abs. 5 S. 3 SGB IX sieht vor, dass die Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises befristet werden <em>soll</em>.</p><p>Nur wenn eine Neufeststellung wegen einer wesentlichen Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen nicht zu erwarten ist, kann der Ausweis unbefristet erteilt werden.</p><p>Hinsichtlich der ehemaligen Feststellung des GdB von 50 wird also die Vermutung naheliegen, dass diesbezüglich eine Besserung nicht zu erwarten ist. Allerdings sollten doch hoffentlich die Folgen des Schlaganfalls in den nächsten Jahren weitgehend ausheilen &#8211; eventuell kann dann der GdB nicht mehr mit 70 festgestellt werden. Möglicherweise fallen dann auch die Vergünstigungen des Merkzeichens G weg.</p><p>Grüße<br
/> Sönke Nippel</p> ]]></content:encoded> </item> <item><title>By: Peter</title><link>http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/grad-der-behinderung-gdb-gds/#comment-245</link> <dc:creator>Peter</dc:creator> <pubDate>Fri, 23 Dec 2011 13:17:58 +0000</pubDate> <guid
isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=855#comment-245</guid> <description>Hallo.............
Ich hatte schon seit 2 Jahren einen GdB von 50 und das unbefristet.Nach einem Schlaganfall diesen Jahres und einem Antrag auf verschlimmerung wurde mir nun ein GdB von 70 mit einem G zuerkannt.Das allerdings befristet für 2 Jahre.Nun meine Frage:
Kann bei einer Prüfung in 2 Jahren mein GdB unter 50 festgestellt werden??
Vielen Dank für eure Mühe im voraus.
Frohes Fest
Peter</description> <content:encoded><![CDATA[<p>Hallo&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.<br
/> Ich hatte schon seit 2 Jahren einen GdB von 50 und das unbefristet.Nach einem Schlaganfall diesen Jahres und einem Antrag auf verschlimmerung wurde mir nun ein GdB von 70 mit einem G zuerkannt.Das allerdings befristet für 2 Jahre.Nun meine Frage:<br
/> Kann bei einer Prüfung in 2 Jahren mein GdB unter 50 festgestellt werden??<br
/> Vielen Dank für eure Mühe im voraus.<br
/> Frohes Fest<br
/> Peter</p> ]]></content:encoded> </item> <item><title>By: Rechtsanwalt Nippel</title><link>http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/grad-der-behinderung-gdb-gds/#comment-244</link> <dc:creator>Rechtsanwalt Nippel</dc:creator> <pubDate>Wed, 26 Oct 2011 07:11:13 +0000</pubDate> <guid
isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=855#comment-244</guid> <description>Hallo Ticonn,
falls es &quot;nur&quot; um den &quot;Nachteilausgleich&quot; gemäß dem Schwerbehindertenrecht gehen sollte, so werden in der Versorgungsmedizin-Verordnung für AIDS folgende Bewertungen zu Einzelgraden genannt:
&lt;em&gt;...
Erworbenes Immunmangelsyndrom (HIV-Infektion)
HIV-Infektion ohne klinische Symptomatik ...10
HIV-Infektion mit klinischer Symptomatik geringe
Leistungsbeeinträchtigung (z.B. bei Lymphadenopathiesyndrom
[LAS]) ... 30 – 40
stärkere Leistungsbeeinträchtigung (z.B. bei AIDS-related complex
[ARC]) ...50 – 80
schwere Leistungsbeeinträchtigung (AIDS-Vollbild) ...100
...
&lt;/em&gt;
Da würde ich mir schon überlegen, ob ich AIDS auch bei dem Antrag angebe.
Aber ... falls die Frage gar nicht zu dem Artikel &quot;Grad der Behinderung&quot; gestellt sein sollte, so müsste zunächst geklärt werden, ob ALG II oder Sozialhilfe zu gewähren ist, ob also grundsätzlich &quot;Erwerbsfähigkeit&quot; besteht.
Mehrbedarfe werden bei ALG II gemäß § 21 SGB II gewährt - hier dürften die Absätze 4 bis 6 in Frage kommen:
&lt;em&gt;&lt;strong&gt;§ 21 SGB II&lt;/strong&gt;
...
(4) Bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
...&lt;/em&gt;
Besteht durch die Krankheit bzw. die Behinderung Erwerbsminderung (falls das mit &quot;EU-Rente&quot; gemeint sein sollte), so sind die Mehrbedarfe gemäß dem SGB XII zu bestimmen (diese Regelungen sind nicht mit denen bei ALG II identisch - aber dennoch zumindest &quot;ähnlich&quot;). Hier enthält nach einer ersten Einschätzung § 30 SGB XII die einschlägigen Regelungen.
Also:
Wo sollen Nachteile liegen, Angaben zur Krankheit zu machen (o.k., dies ist &quot;idealtypisch&quot; ...)?
M. E. kann ein Nachteilsausgleich bzw. ein Mehrbedarf erst festgestellt werden, wenn die Krankheit bzw. Behinderung &quot;nachgewiesen&quot; ist. Zum Nachweis der Erkrankung bzw. der Behinderung dürfte widerum die Erklärung über die Erkrankung so eine Entbindung von der Schweigepflicht erforderlich sein.
Im Ergebnis gehe ich aber nach einer ersten Einschätzung davon aus, dass Angaben zu einer Krankheit nicht gemacht werden müssen. Allerdings wird dann auch kein Nachteilsausgleich bzw. die Gewährung eines Mehrbedarfes erfolgen.
Grüße
Sönke Nippel</description> <content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Ticonn,</p><p>falls es &#8220;nur&#8221; um den &#8220;Nachteilausgleich&#8221; gemäß dem Schwerbehindertenrecht gehen sollte, so werden in der Versorgungsmedizin-Verordnung für AIDS folgende Bewertungen zu Einzelgraden genannt:</p><p><em>&#8230;<br
/> Erworbenes Immunmangelsyndrom (HIV-Infektion)<br
/> HIV-Infektion ohne klinische Symptomatik &#8230;10<br
/> HIV-Infektion mit klinischer Symptomatik geringe<br
/> Leistungsbeeinträchtigung (z.B. bei Lymphadenopathiesyndrom<br
/> [LAS]) &#8230; 30 – 40<br
/> stärkere Leistungsbeeinträchtigung (z.B. bei AIDS-related complex<br
/> [ARC]) &#8230;50 – 80<br
/> schwere Leistungsbeeinträchtigung (AIDS-Vollbild) &#8230;100<br
/> &#8230;<br
/> </em></p><p>Da würde ich mir schon überlegen, ob ich AIDS auch bei dem Antrag angebe.</p><p>Aber &#8230; falls die Frage gar nicht zu dem Artikel &#8220;Grad der Behinderung&#8221; gestellt sein sollte, so müsste zunächst geklärt werden, ob ALG II oder Sozialhilfe zu gewähren ist, ob also grundsätzlich &#8220;Erwerbsfähigkeit&#8221; besteht.</p><p>Mehrbedarfe werden bei ALG II gemäß § 21 SGB II gewährt &#8211; hier dürften die Absätze 4 bis 6 in Frage kommen:</p><p><em><strong>§ 21 SGB II</strong><br
/> &#8230;<br
/> (4) Bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.<br
/> (5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.<br
/> (6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.<br
/> &#8230;</em></p><p>Besteht durch die Krankheit bzw. die Behinderung Erwerbsminderung (falls das mit &#8220;EU-Rente&#8221; gemeint sein sollte), so sind die Mehrbedarfe gemäß dem SGB XII zu bestimmen (diese Regelungen sind nicht mit denen bei ALG II identisch &#8211; aber dennoch zumindest &#8220;ähnlich&#8221;). Hier enthält nach einer ersten Einschätzung § 30 SGB XII die einschlägigen Regelungen.</p><p>Also:<br
/> Wo sollen Nachteile liegen, Angaben zur Krankheit zu machen (o.k., dies ist &#8220;idealtypisch&#8221; &#8230;)?<br
/> M. E. kann ein Nachteilsausgleich bzw. ein Mehrbedarf erst festgestellt werden, wenn die Krankheit bzw. Behinderung &#8220;nachgewiesen&#8221; ist. Zum Nachweis der Erkrankung bzw. der Behinderung dürfte widerum die Erklärung über die Erkrankung so eine Entbindung von der Schweigepflicht erforderlich sein.</p><p>Im Ergebnis gehe ich aber nach einer ersten Einschätzung davon aus, dass Angaben zu einer Krankheit nicht gemacht werden müssen. Allerdings wird dann auch kein Nachteilsausgleich bzw. die Gewährung eines Mehrbedarfes erfolgen.</p><p>Grüße<br
/> Sönke Nippel</p> ]]></content:encoded> </item> <item><title>By: Ticonn</title><link>http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/grad-der-behinderung-gdb-gds/#comment-243</link> <dc:creator>Ticonn</dc:creator> <pubDate>Tue, 18 Oct 2011 11:45:21 +0000</pubDate> <guid
isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=855#comment-243</guid> <description>Hallo ich habe eine Frage,
Aufgrund Erkrankung, HIV, Hebatitis B, beziehe ich EU-Rente von 280€ und ALG II ( Grundsicherung ) da ja das Geld vorn und hinten nicht reicht möchte ich nun Mehrbedarf beantragen,.
Nun zu meiner Frage , muss ich bzw. der Arzt  bei dem Antrag angeben das ich HIV erkrankt bin, bzw. die Ärzte von der Schweigepflicht entbinden ???!!!!!!!!!
Vielen Dank für die Antwort</description> <content:encoded><![CDATA[<p>Hallo ich habe eine Frage,<br
/> Aufgrund Erkrankung, HIV, Hebatitis B, beziehe ich EU-Rente von 280€ und ALG II ( Grundsicherung ) da ja das Geld vorn und hinten nicht reicht möchte ich nun Mehrbedarf beantragen,.<br
/> Nun zu meiner Frage , muss ich bzw. der Arzt  bei dem Antrag angeben das ich HIV erkrankt bin, bzw. die Ärzte von der Schweigepflicht entbinden ???!!!!!!!!!</p><p>Vielen Dank für die Antwort</p> ]]></content:encoded> </item> <item><title>By: Sönke Nippel</title><link>http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/grad-der-behinderung-gdb-gds/#comment-242</link> <dc:creator>Sönke Nippel</dc:creator> <pubDate>Thu, 16 Jun 2011 06:55:08 +0000</pubDate> <guid
isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=855#comment-242</guid> <description>Hallo Cynthia,
soweit ich dies überblicken kann, gibt es keinen besonderen Kündigungsschutz im Mietrecht.
Im Hinblick auf zu gewährende Miete hat z. B. das bayerische LSG mit Beschluss vom 14.09.2010 (L 11 AS 359/10 B ER) entschieden:
&lt;strong&gt;Leitsatz
&lt;/strong&gt;
1. Unter Berücksichtigung  des  Urteils  des  BSG (vgl BSG vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R = FEVS 60, 145) ist für die Bemessung  der  Kosten  der  Unterkunft eine Erhöhung  der  angemessenen Wohnfläche für Menschen mit  Behinderung  möglich.
...
Also ... eine Hilfeempfänger kann also evtl. einen größeren Wohnraum beanspruchen ... dies besagt allerdings nichts im Hinblick auf einen Kündigungsschutz im Mietrecht ...
Grüße
Sönke Nippel</description> <content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Cynthia,</p><p>soweit ich dies überblicken kann, gibt es keinen besonderen Kündigungsschutz im Mietrecht.</p><p>Im Hinblick auf zu gewährende Miete hat z. B. das bayerische LSG mit Beschluss vom 14.09.2010 (L 11 AS 359/10 B ER) entschieden:</p><p><strong>Leitsatz<br
/> </strong><br
/> 1. Unter Berücksichtigung  des  Urteils  des  BSG (vgl BSG vom 18.6.2008 &#8211; B 14/7b AS 44/06 R = FEVS 60, 145) ist für die Bemessung  der  Kosten  der  Unterkunft eine Erhöhung  der  angemessenen Wohnfläche für Menschen mit  Behinderung  möglich.</p><p>&#8230;</p><p>Also &#8230; eine Hilfeempfänger kann also evtl. einen größeren Wohnraum beanspruchen &#8230; dies besagt allerdings nichts im Hinblick auf einen Kündigungsschutz im Mietrecht &#8230;</p><p>Grüße<br
/> Sönke Nippel</p> ]]></content:encoded> </item> <item><title>By: Cynthia</title><link>http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/grad-der-behinderung-gdb-gds/#comment-241</link> <dc:creator>Cynthia</dc:creator> <pubDate>Wed, 15 Jun 2011 17:47:20 +0000</pubDate> <guid
isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=855#comment-241</guid> <description>Hallo!
Habe eine Frage, und zwar wie genau sieht der Schutz bei Wohnungskündigung aus, ich habe einen GdB 50.
Vielen Dank im Voraus.</description> <content:encoded><![CDATA[<p>Hallo!<br
/> Habe eine Frage, und zwar wie genau sieht der Schutz bei Wohnungskündigung aus, ich habe einen GdB 50.<br
/> Vielen Dank im Voraus.</p> ]]></content:encoded> </item> <item><title>By: Sönke Nippel</title><link>http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/grad-der-behinderung-gdb-gds/#comment-240</link> <dc:creator>Sönke Nippel</dc:creator> <pubDate>Mon, 21 Feb 2011 07:51:56 +0000</pubDate> <guid
isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=855#comment-240</guid> <description>Hallo anonym,
natürlich würde ich auch gerne für Sie tätig werden -
berücksichtigen Sie allerdings, dass zumeist die Rechtsschutzversicherungen erst ab einem gerichtlichen Verfahren Deckungsschutz gewähren.
Zuvor bestünde evtl. die Möglichkeit Beratungshilfe zu erhalten.
Grüße
Sönke Nippel</description> <content:encoded><![CDATA[<p>Hallo anonym,</p><p>natürlich würde ich auch gerne für Sie tätig werden -</p><p>berücksichtigen Sie allerdings, dass zumeist die Rechtsschutzversicherungen erst ab einem gerichtlichen Verfahren Deckungsschutz gewähren.</p><p>Zuvor bestünde evtl. die Möglichkeit Beratungshilfe zu erhalten.</p><p>Grüße<br
/> Sönke Nippel</p> ]]></content:encoded> </item> <item><title>By: anonym</title><link>http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/grad-der-behinderung-gdb-gds/#comment-239</link> <dc:creator>anonym</dc:creator> <pubDate>Sat, 19 Feb 2011 07:01:30 +0000</pubDate> <guid
isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=855#comment-239</guid> <description>Hallo Herr Sönke Nippel,
vielen Dank für die Antwort. Was bedeutet denn dies wenn ich mich trennen würde.  nach SGB XII was würde mir da am Ende zu stehen und arbeiten Sie auch mit dem Rechtschutz zusammen? Und wenn ich verheiratet bleibe steht mir da kein Lebensunterhalt zu? Könnten Sie da evtl. für mich tätig werden?
Vielen DAnk im Voraus
anonym</description> <content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Herr Sönke Nippel,<br
/> vielen Dank für die Antwort. Was bedeutet denn dies wenn ich mich trennen würde.  nach SGB XII was würde mir da am Ende zu stehen und arbeiten Sie auch mit dem Rechtschutz zusammen? Und wenn ich verheiratet bleibe steht mir da kein Lebensunterhalt zu? Könnten Sie da evtl. für mich tätig werden?</p><p>Vielen DAnk im Voraus<br
/> anonym</p> ]]></content:encoded> </item> <item><title>By: Sönke Nippel</title><link>http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/grad-der-behinderung-gdb-gds/#comment-238</link> <dc:creator>Sönke Nippel</dc:creator> <pubDate>Fri, 18 Feb 2011 08:07:12 +0000</pubDate> <guid
isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=855#comment-238</guid> <description>Genau betrachtet sind die Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII und die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht vollständig deckungsgleich.
In Ihrem Fall sieht das SGB XII - anders als das SGB II (soweit ich dies überblicke) - aber z. B. auch einen Mehrbedarf für voll erwerbsgeminderte Hilfebedürftige in Höhe von 17 % des maßgebenden Regelsatzes vor, die Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G sind (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII).
Ob sich an Ihrer finanziellen Situation dadurch Grundlegendes ändert, vermag ich allerdings nicht abzuschätzen.</description> <content:encoded><![CDATA[<p>Genau betrachtet sind die Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII und die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht vollständig deckungsgleich.</p><p>In Ihrem Fall sieht das SGB XII &#8211; anders als das SGB II (soweit ich dies überblicke) &#8211; aber z. B. auch einen Mehrbedarf für voll erwerbsgeminderte Hilfebedürftige in Höhe von 17 % des maßgebenden Regelsatzes vor, die Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G sind (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII).</p><p>Ob sich an Ihrer finanziellen Situation dadurch Grundlegendes ändert, vermag ich allerdings nicht abzuschätzen.</p> ]]></content:encoded> </item> </channel> </rss>
