Auf den ersten Blick überraschen die in den §§ 104 und 105 SGB VII zu Personenschäden entwickelten Haftungsausschlüsse:
Während der durch einen “normalen” Verkehrsunfall Verletzte gegenüber dem Schädiger einen Anspruch auf Ersatz aller Personenschäden hat, kann der durch einen Arbeitsunfall Verletzte Personenschäden – zum Beispiel einen Schmerzensgeldanspruch – weder gegenüber dem Unternehmer noch gegenüber der Berufsgenossenschaft geltend machen.
Die Ungleichbehandlung geschädigter Arbeitnehmer gegenüber sonstigen Geschädigten, die ein Schmerzensgeld erhalten, hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 8. Februar 1995 (1 BvR 753/94) noch für verfassungskonform erachtet. Eine mögliche Rente wiege den Schmerzensgeldanspruch auf.
Vergleiche dazu auch den Artikel unter www.ra-soenke-nippel.de



