Es gehört zwar nicht zu den Aufgaben der Sozialhilfe, Schulden zu tilgen bzw. beim Vermögensaufbau behilflich zu sein. Das BSG entschied zu Tilgungsraten für eine selbst genutzte Eigentumswohnung (Urteil vom 18. 6. 2008 – B 14-11b AS 67/06 R). Aber:
“Tilgungsleistungen als Bestandteil der Finanzierungskosten einer vom Hilfebedürftigen selbst genutzten Eigentumswohnung sind vom Grundsicherungsträger bis zur Höhe der angemessenen Kosten einer Mietwohnung als Kosten der Unterkunft zu übernehmen, wenn der Hilfebedürftige andernfalls gezwungen wäre, seine Wohnung aufzugeben.”
Im Rahmen der angemessenen Leistungen für Unterkunft und Heizung gem. § 22SGB II sei die Berücksichtigung – d.h. Übernahme – von Tilgungsraten weder nach dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Norm ausgeschlossen. Der dadurch geleistete Beitrag zur Vermögensbildung sei zwar nicht beabsichtigt, aber jedenfalls dann hinzunehmen, wenn ohne die Übernahme der Tilgungsraten durch den Grundsicherungsträger der Verlust des Wohneigentums drohte. Das setze voraus, dass die Kosten in Gestalt der Tilgungsleistungen unvermeidbar seien, und ferner eine Beschränkung bis zu der Höhe, in der auch bei einer Mietwohnung angemessene Unterkunftskosten zu übernehmen seien. Auf diese Weise werde das gesetzgeberische Ziel, die Beibehaltung einer Wohnung zu ermöglichen, so lange dies von der Allgemeinheit mit vertretbaren Kosten finanziert werden könne, verwirklicht und eine Ungleichbehandlung zwischen Mietern und Wohnungseigentümern verhindert.
Die Entscheidung ist im Volltext in der Entscheidungssammlung des BSG unter folgendem Link zu finden:
Entscheidung des BSG vom 18. Juni 2008 – B 14-11b AS 67/06 R




Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich beziehe seit 2009 kosten für Unterkunft.2010 wurden mir ca 250.-€ gekürzt Indie Grundmiete liegt über der angemessen Mietobergrenze von 610.-€ ich bezahle aber für München 850.-€ Miete.
Das Landratsamt hat mir bereits ein Widerspruchbescheid zugesandt mit der Begründung öffentliche Mittel sind sparsam zu verwalten und werden nur 6 Monate genehmigt.Ein widerspruch eine bereits getroffene Entscheidungkeine andere Entscheidung gefällt.
Laut dem Ring Deutscher Makler ist der Mietpreis 430.-€ Grundmiete.Meine Miete liegt aber laut Landratsamt über den genannten Grenzen.Macht es einen Sinn gegen den Widerspruch einspruch einzulegen.
Hallo Kontakt,
die Frage bezieht sich auf eine schon öfter im Rahmen des § 22 SGB II entstandene Problematik:
Ohne eine genaue Kenntnis aller Daten “stochere ich hier etwas im Nebel” – bei uns hier in Remscheid, Solingen und Wuppertal stellt sich die Problematik so nicht, da die Mieten in den letzten Jahren dramatisch eingebrochen sind.
Deshalb kann ich hier – ohne eine vertiefte Kenntnis aller Unterlagen – nur “ohne Gewähr” “aus der Hüfte schießen”:
§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB II fordert, dass “Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen sollen”.
Bei dem oben beschriebenen Sachverhalt scheint es auf den ersten Blick so zu sein, dass tatsächlich die “Aufwendungen durch … einen Wohnungswechsel … zu senken sind …”, § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II.
Allerdings … der Wohnungswechsel muss auch zumutbar sein, ….
Grüße
Sönke Nippel
Guten Tag Herr Nippel,
ich habe folgende Frage.
Ich habe mit meiner Familie zusammen ( 2 Erwachsene,2 Kinder) Ende März ALGII beantragen müssen.
Dieses ist jetzt auch bewilligt worden.
Allerdings ist es so, dass wir auch noch neben unserem selbst genutzten Haus, 2 Eigentumswohnungen besitzen.
Die Mieteinnahmen dieser Wohnungen gehen aber direkt an die Bank um dort die Zinsen ohne Tilgung zu begleichen.
Die Wohnungen stehen beide zum Verkauf. Dieses geht aber leider nicht in 2 Wochen oder so.
Die ARGE hat uns nun die beiden Mieteinnahmen als Einkommen angerechnet.
So dass wir zu 4 noch Unterstützung von 765,-€ bekommen.
Von diesem Geld müssen wir jetzt noch unser Haus bezahlen, rund 600,-€
So, dass uns zum Leben noch 165,-€ im Monat bleiben.
Die Dame beim Amt hat mir gesagt, dass ich die Banken nicht mehr bezahlen soll und eine Zwansversteigerung hinnehmen muss.Was wahrscheinlich auch Privatinsolvenz von meinem Mann und mir bedeuten würde.
Ist das so richtig?
Gibt es da keine Übergangsfristen in der man Zeit hat die Wohnungen zu verkaufen?
In der man dann ALGII bekommt ohne Berücksichtigung der Mieteinnahmen, die ja nicht für den Lebensunterhalt zu Verfügung stehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ele
Hallo Ele,
Ihre Problematik ist recht ungewöhnlich. Daher kann ich ohne eine weitere Prüfung nur “vorsichtig” antworten:
- Zu der selbst genutzten ETW müssten die “allgemeinen Grundsätze” gelten. Sprich: die Übernahme von Tilgungskosten für die selbst genutzte Wohnung müsste gemäß § 22 SGB II geprüft werden.
- Zu den anderen zwei Wohnung gilt nach meiner ersten Einschätzung Anderes: Diese Wohnungen sollten veräußert werden. Veräußerung heißt aber nicht Zwangsversteigerung! M. E. sollte auf jeden Fall die Zwangsversteigerung vermieden werden. Für Wohnungen ist in der Regel die “freihändige Veräußerung” der bessere Weg! Also: die Bearbeiter der Bank ansprechen und darauf hinwirken, dass zumindest eine “freihändige Veräußerung” versucht werden kann. Das dürfte sowohl dem Gläubiger (der Bank) als auch Ihnen als Schuldner zugute kommen.
- Bei der ARGE sollte ggf. nachgefragt werden, ob weitere Hilfen (z. B. ein Darlehen) möglich sind.
Viel Glück und Erfolg!
Sönke Nippel
Sehr geehrter Herr Nippel,
Probleme mit der ARGE lassen uns nicht schlafen und so finde ich mich zu nächtlicher Stunde am PC wieder.
Ich bewohne mit meiner 11-jährigen Tochter das geerbte Elternhaus und erhalte ALG II.
Für das Haus sind Tilgungsraten fällig, die ich momentan von ALG II bezahle, da sich die ARGE weigert, diese zu übernehmen, obwohl die Hausbank bestätigte, dass eine Stundung niicht möglich ist.
Das Haus ist mittlerweile in einem schlechten Zustand, da uns auch Instandhaltungskosten verweigert werden.
Im Wohnzimmer fault der Fussboden, über die Terrasse dringt Wasser ins Mauerwerk, was zu Schimmelbildung in den Innenbereichen führt, Dachbalken sind morsch usw. Ein erstellter Kostenvoranschlag für die Renovierung wurde jetzt abgelehnt.
Im Moment erhalten wir als Kosten für Unterkunft monatlich 35 Euro, bis zum Dezember wird dieser Betrag auf 25 Euro abgesenkt.
Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht wurde abgelehnt, da das Gericht den Ausführungen der ARGE folgte.
Leider ist es hier in ländlicher bayrischer Umgebung auch schwer, einen geeigneten Rechtsanwalt zu finden.
Wir sind aber dringend auf Hilfe angewiesen, da wir zum einen mit sehr geringen Geldmitteln auskommen müssen und zum anderen das Haus immer mehr herunter kommt.
Freundliche Grüsse
HM
Hallo meisetschlaeger,
- haben Sie in dem Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht – Sie sprechen von einstweiligen Rechtsschutzverfahren – vorgetragen, dass Sie gern die Kosten einer angemessenen Unterkunft ersetzt hätten?
- wurde Ihnen hier evtl. entgegengehalten, dass die Wohnung bzw. das Haus zu groß (nicht angemessen) ist?
Zu dem Thema “Wie lang sind die Kosten einer Unterkunft zu begleichen, wenn sie unangemessen hoch sind?”, habe ich einen Artikel gefertigt (Link: Artikel). Dieses Thema ist auch immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen. § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II gibt der ARGE letztlich die Möglichkeit, zum Auszug zu zwingen, wenn die Kosten für das Haus zu hoch sein sollten und wenn das Haus zu groß – sprich: nicht angemessen – ist.
Ich hoffe, dass Sie eine Lösung für die Probleme finden können!
Grüße
Sönke Nippel
Ich beziehe Geld von der ARGE für Unterkunft und Heizung (ein Betrag- – nicht aufgeteilt). Den gleichen Betrag zahle ich eigenständig. Habe jetzt bei den Heizkosten eingespart und einen Betrag zurückerhalten, den die Arge sofort bei der nächsten Zahlung für Unterkunft und Heizung gegengerechnet hat.
Hätte ich nicht die Hälfte des Betrages für mich behalten können ?????
Wer hat Erfahrungen mit diesem Problem ???
Hy.
Hallo Hyperdock,
§ 22 SGB Abs. 3 II enthält heute die einschlägigen Regelungen:
…
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben außer Betracht.
…
Also, im Ergebnis wird das Guthaben also als Einkommen gewertet und mindert folglich die Leistungen in dem Folgemonat.
(“Früher” war diese Regelung in § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II enthalten)
Grüße
Sönke Nippel