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> <channel><title>Comments on: Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II &#8211; Finanzierung der Eigentumswohnung</title> <atom:link href="http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/kosten-unterkunft-22-sgb-ii-finanzierung-eigentumswohnung/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" /><link>http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/kosten-unterkunft-22-sgb-ii-finanzierung-eigentumswohnung/</link> <description>Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description> <lastBuildDate>Fri, 03 Feb 2012 13:50:23 +0000</lastBuildDate> <sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod> <sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency> <item><title>By: Rechtsanwalt Nippel</title><link>http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/kosten-unterkunft-22-sgb-ii-finanzierung-eigentumswohnung/#comment-232</link> <dc:creator>Rechtsanwalt Nippel</dc:creator> <pubDate>Thu, 03 Nov 2011 08:21:42 +0000</pubDate> <guid
isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=797#comment-232</guid> <description>Hallo Hyperdock,
§ 22 SGB Abs. 3 II enthält heute die einschlägigen Regelungen:
&lt;em&gt;...
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben außer Betracht.
...&lt;/em&gt;
Also, im Ergebnis wird das Guthaben also als Einkommen gewertet und mindert folglich die Leistungen in dem Folgemonat.
(&quot;Früher&quot; war diese Regelung in § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II enthalten)
Grüße
Sönke Nippel</description> <content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Hyperdock,</p><p>§ 22 SGB Abs. 3 II enthält heute die einschlägigen Regelungen:</p><p><em>&#8230;<br
/> (3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben außer Betracht.<br
/> &#8230;</em></p><p>Also, im Ergebnis wird das Guthaben also als Einkommen gewertet und mindert folglich die Leistungen in dem Folgemonat.</p><p>(&#8220;Früher&#8221; war diese Regelung in § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II enthalten)</p><p>Grüße<br
/> Sönke Nippel</p> ]]></content:encoded> </item> <item><title>By: Hyperdock</title><link>http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/kosten-unterkunft-22-sgb-ii-finanzierung-eigentumswohnung/#comment-231</link> <dc:creator>Hyperdock</dc:creator> <pubDate>Mon, 31 Oct 2011 10:04:59 +0000</pubDate> <guid
isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=797#comment-231</guid> <description>Ich beziehe Geld von der ARGE für Unterkunft und Heizung (ein Betrag- - nicht aufgeteilt). Den gleichen Betrag zahle ich eigenständig. Habe jetzt bei den Heizkosten eingespart und einen Betrag zurückerhalten, den die Arge sofort bei der nächsten Zahlung für Unterkunft und Heizung gegengerechnet hat.
Hätte ich nicht die Hälfte des Betrages für mich behalten können ?????
Wer hat Erfahrungen mit diesem Problem ???
Hy.</description> <content:encoded><![CDATA[<p>Ich beziehe Geld von der ARGE für Unterkunft und Heizung (ein Betrag- &#8211; nicht aufgeteilt). Den gleichen Betrag zahle ich eigenständig. Habe jetzt bei den Heizkosten eingespart und einen Betrag zurückerhalten, den die Arge sofort bei der nächsten Zahlung für Unterkunft und Heizung gegengerechnet hat.<br
/> Hätte ich nicht die Hälfte des Betrages für mich behalten können ?????<br
/> Wer hat Erfahrungen mit diesem Problem ???</p><p>Hy.</p> ]]></content:encoded> </item> <item><title>By: Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II – Finanzierung der Eigentumswohnung » Grundsicherung für Arbeitsuchende » Rechtsanwalt und Sozialrecht</title><link>http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/kosten-unterkunft-22-sgb-ii-finanzierung-eigentumswohnung/#comment-230</link> <dc:creator>Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II – Finanzierung der Eigentumswohnung » Grundsicherung für Arbeitsuchende » Rechtsanwalt und Sozialrecht</dc:creator> <pubDate>Sat, 15 Jan 2011 11:03:25 +0000</pubDate> <guid
isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=797#comment-230</guid> <description>[...] Im Original finden Sie den Artikel zu den Kosten der Unterkunft und der Finanzierung der Eigentumswohnung auf meiner Homepage Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid [...] </description> <content:encoded><![CDATA[<p>[...] Im Original finden Sie den Artikel zu den Kosten der Unterkunft und der Finanzierung der Eigentumswohnung auf meiner Homepage Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid [...]</p> ]]></content:encoded> </item> <item><title>By: Sönke Nippel</title><link>http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/kosten-unterkunft-22-sgb-ii-finanzierung-eigentumswohnung/#comment-14</link> <dc:creator>Sönke Nippel</dc:creator> <pubDate>Tue, 17 Aug 2010 16:04:48 +0000</pubDate> <guid
isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=797#comment-14</guid> <description>Hallo meisetschlaeger,
- haben Sie in dem Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht - Sie sprechen von einstweiligen Rechtsschutzverfahren - vorgetragen, dass Sie gern die Kosten einer angemessenen Unterkunft ersetzt hätten?
- wurde Ihnen hier evtl. entgegengehalten, dass die Wohnung bzw. das Haus zu groß (nicht angemessen) ist?
Zu dem Thema &quot;Wie lang sind die Kosten einer Unterkunft zu begleichen, wenn sie unangemessen hoch sind?&quot;, habe ich einen Artikel gefertigt (Link: &lt;a href=&quot;http://ra-soenke-nippel.de/2010/02/grose-der-wohnung-hohe-des-wohngeldes-bei-leistungen-zu-hartz-iv-wie-lang-sind-die-kosten-fur-die-unterkunft-zu-berucksichtigen-wenn-sie-unangemessen-hoch-sind/&quot; rel=&quot;nofollow&quot;&gt;Artikel&lt;/a&gt;). Dieses Thema ist auch immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen. § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II gibt der ARGE letztlich die Möglichkeit, zum Auszug zu zwingen, wenn die Kosten für das Haus zu hoch sein sollten und wenn das Haus zu groß - sprich: nicht angemessen - ist.
Ich hoffe, dass Sie eine Lösung für die Probleme finden können!
Grüße
Sönke Nippel</description> <content:encoded><![CDATA[<p>Hallo meisetschlaeger,</p><p>- haben Sie in dem Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht &#8211; Sie sprechen von einstweiligen Rechtsschutzverfahren &#8211; vorgetragen, dass Sie gern die Kosten einer angemessenen Unterkunft ersetzt hätten?</p><p>- wurde Ihnen hier evtl. entgegengehalten, dass die Wohnung bzw. das Haus zu groß (nicht angemessen) ist?</p><p>Zu dem Thema &#8220;Wie lang sind die Kosten einer Unterkunft zu begleichen, wenn sie unangemessen hoch sind?&#8221;, habe ich einen Artikel gefertigt (Link: <a
href="http://ra-soenke-nippel.de/2010/02/grose-der-wohnung-hohe-des-wohngeldes-bei-leistungen-zu-hartz-iv-wie-lang-sind-die-kosten-fur-die-unterkunft-zu-berucksichtigen-wenn-sie-unangemessen-hoch-sind/" rel="nofollow">Artikel</a>). Dieses Thema ist auch immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen. § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II gibt der ARGE letztlich die Möglichkeit, zum Auszug zu zwingen, wenn die Kosten für das Haus zu hoch sein sollten und wenn das Haus zu groß &#8211; sprich: nicht angemessen &#8211; ist.</p><p>Ich hoffe, dass Sie eine Lösung für die Probleme finden können!</p><p>Grüße<br
/> Sönke Nippel</p> ]]></content:encoded> </item> <item><title>By: HM</title><link>http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/kosten-unterkunft-22-sgb-ii-finanzierung-eigentumswohnung/#comment-13</link> <dc:creator>HM</dc:creator> <pubDate>Sat, 07 Aug 2010 00:50:21 +0000</pubDate> <guid
isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=797#comment-13</guid> <description>Sehr geehrter Herr Nippel,
Probleme mit der ARGE lassen uns nicht schlafen und so finde ich mich zu nächtlicher Stunde am PC wieder.
Ich bewohne mit meiner 11-jährigen Tochter das geerbte Elternhaus und erhalte ALG II.
Für das Haus sind Tilgungsraten fällig, die ich momentan von ALG II bezahle, da sich die ARGE weigert, diese zu übernehmen, obwohl die Hausbank bestätigte, dass eine Stundung niicht möglich ist.
Das Haus ist mittlerweile in einem schlechten Zustand, da uns auch Instandhaltungskosten verweigert werden.
Im Wohnzimmer fault der Fussboden, über die Terrasse dringt Wasser ins Mauerwerk, was zu Schimmelbildung in den Innenbereichen führt, Dachbalken sind morsch usw. Ein erstellter Kostenvoranschlag für die Renovierung wurde jetzt abgelehnt.
Im Moment erhalten wir als Kosten für Unterkunft monatlich 35 Euro, bis zum Dezember wird dieser Betrag auf 25 Euro abgesenkt.
Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht wurde abgelehnt, da das Gericht den Ausführungen der ARGE folgte.
Leider ist es hier in ländlicher bayrischer Umgebung auch schwer, einen geeigneten Rechtsanwalt zu finden.
Wir sind aber dringend auf Hilfe angewiesen, da wir zum einen mit sehr geringen Geldmitteln auskommen müssen und zum anderen das Haus immer mehr herunter kommt.
Freundliche Grüsse
HM</description> <content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrter Herr Nippel,<br
/> Probleme mit der ARGE lassen uns nicht schlafen und so finde ich mich zu nächtlicher Stunde am PC wieder.<br
/> Ich bewohne mit meiner 11-jährigen Tochter das geerbte Elternhaus und erhalte ALG II.<br
/> Für das Haus sind Tilgungsraten fällig, die ich momentan von ALG II bezahle, da sich die ARGE weigert, diese zu übernehmen, obwohl die Hausbank bestätigte, dass eine Stundung niicht möglich ist.<br
/> Das Haus ist mittlerweile in einem schlechten Zustand, da uns auch Instandhaltungskosten verweigert werden.<br
/> Im Wohnzimmer fault der Fussboden, über die Terrasse dringt Wasser ins Mauerwerk, was zu Schimmelbildung in den Innenbereichen führt, Dachbalken sind morsch usw. Ein erstellter Kostenvoranschlag für die Renovierung wurde jetzt abgelehnt.<br
/> Im Moment erhalten wir als Kosten für Unterkunft monatlich 35 Euro, bis zum Dezember wird dieser Betrag auf 25 Euro abgesenkt.<br
/> Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht wurde abgelehnt, da das Gericht den Ausführungen der ARGE folgte.<br
/> Leider ist es hier in ländlicher bayrischer Umgebung auch schwer, einen geeigneten Rechtsanwalt zu finden.<br
/> Wir sind aber dringend auf Hilfe angewiesen, da wir zum einen mit sehr geringen Geldmitteln auskommen müssen und zum anderen das Haus immer mehr herunter kommt.<br
/> Freundliche Grüsse<br
/> HM</p> ]]></content:encoded> </item> <item><title>By: Sozialrecht als "Besonderes Verwaltungsrecht" &#124; Forum Verwaltungsrecht</title><link>http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/kosten-unterkunft-22-sgb-ii-finanzierung-eigentumswohnung/#comment-229</link> <dc:creator>Sozialrecht als "Besonderes Verwaltungsrecht" &#124; Forum Verwaltungsrecht</dc:creator> <pubDate>Wed, 09 Jun 2010 15:12:20 +0000</pubDate> <guid
isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=797#comment-229</guid> <description>[...] - Kosten der Unterkunft gem&#228;&#223; § 22 SGB II &#8211; Finanzierung der Eigentumswohnung [...] </description> <content:encoded><![CDATA[<p>[...] &#8211; Kosten der Unterkunft gem&#228;&#223; § 22 SGB II &#8211; Finanzierung der Eigentumswohnung [...]</p> ]]></content:encoded> </item> <item><title>By: Sönke Nippel</title><link>http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/kosten-unterkunft-22-sgb-ii-finanzierung-eigentumswohnung/#comment-11</link> <dc:creator>Sönke Nippel</dc:creator> <pubDate>Mon, 31 May 2010 12:22:17 +0000</pubDate> <guid
isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=797#comment-11</guid> <description>Hallo Ele,
Ihre Problematik ist recht ungewöhnlich. Daher kann ich ohne eine weitere Prüfung nur &quot;vorsichtig&quot; antworten:
- Zu der selbst genutzten ETW müssten die &quot;allgemeinen Grundsätze&quot; gelten. Sprich: die Übernahme von Tilgungskosten für die selbst genutzte Wohnung müsste gemäß § 22 SGB II geprüft werden.
- Zu den anderen zwei Wohnung gilt nach meiner ersten Einschätzung Anderes: Diese Wohnungen sollten veräußert werden. Veräußerung heißt aber nicht Zwangsversteigerung! M. E. sollte auf jeden Fall die Zwangsversteigerung vermieden werden. Für Wohnungen ist in der Regel die &quot;freihändige Veräußerung&quot; der bessere Weg! Also: die Bearbeiter der Bank ansprechen und darauf hinwirken, dass zumindest eine &quot;freihändige Veräußerung&quot; versucht werden kann. Das dürfte sowohl dem Gläubiger (der Bank) als auch Ihnen als Schuldner zugute kommen.
- Bei der ARGE sollte ggf. nachgefragt werden, ob weitere Hilfen (z. B. ein Darlehen) möglich sind.
Viel Glück und Erfolg!
Sönke Nippel</description> <content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Ele,</p><p>Ihre Problematik ist recht ungewöhnlich. Daher kann ich ohne eine weitere Prüfung nur &#8220;vorsichtig&#8221; antworten:</p><p>- Zu der selbst genutzten ETW müssten die &#8220;allgemeinen Grundsätze&#8221; gelten. Sprich: die Übernahme von Tilgungskosten für die selbst genutzte Wohnung müsste gemäß § 22 SGB II geprüft werden.</p><p>- Zu den anderen zwei Wohnung gilt nach meiner ersten Einschätzung Anderes: Diese Wohnungen sollten veräußert werden. Veräußerung heißt aber nicht Zwangsversteigerung! M. E. sollte auf jeden Fall die Zwangsversteigerung vermieden werden. Für Wohnungen ist in der Regel die &#8220;freihändige Veräußerung&#8221; der bessere Weg! Also: die Bearbeiter der Bank ansprechen und darauf hinwirken, dass zumindest eine &#8220;freihändige Veräußerung&#8221; versucht werden kann. Das dürfte sowohl dem Gläubiger (der Bank) als auch Ihnen als Schuldner zugute kommen.</p><p>- Bei der ARGE sollte ggf. nachgefragt werden, ob weitere Hilfen (z. B. ein Darlehen) möglich sind.</p><p>Viel Glück und Erfolg!<br
/> Sönke Nippel</p> ]]></content:encoded> </item> <item><title>By: Ele</title><link>http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/kosten-unterkunft-22-sgb-ii-finanzierung-eigentumswohnung/#comment-10</link> <dc:creator>Ele</dc:creator> <pubDate>Sat, 29 May 2010 09:13:05 +0000</pubDate> <guid
isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=797#comment-10</guid> <description>Guten Tag Herr Nippel,
ich habe folgende Frage.
Ich habe mit meiner Familie zusammen ( 2 Erwachsene,2 Kinder) Ende März  ALGII beantragen müssen.
Dieses ist jetzt auch bewilligt worden.
Allerdings ist es so, dass wir auch noch neben unserem selbst genutzten Haus, 2 Eigentumswohnungen besitzen.
Die Mieteinnahmen dieser Wohnungen gehen aber direkt an die Bank um dort die Zinsen ohne Tilgung zu begleichen.
Die Wohnungen stehen beide zum Verkauf. Dieses geht aber leider nicht in 2 Wochen oder so.
Die ARGE hat uns nun die beiden Mieteinnahmen als Einkommen angerechnet.
So dass wir zu 4 noch Unterstützung von 765,-€ bekommen.
Von diesem Geld müssen wir jetzt noch unser Haus bezahlen, rund 600,-€
So, dass uns zum Leben noch 165,-€ im Monat bleiben.
Die Dame beim Amt hat mir gesagt, dass ich die Banken nicht mehr bezahlen soll und eine Zwansversteigerung hinnehmen muss.Was wahrscheinlich auch Privatinsolvenz von meinem Mann und mir bedeuten würde.
Ist das so richtig?
Gibt es da keine Übergangsfristen in der man Zeit hat die Wohnungen zu verkaufen?
In der man dann ALGII bekommt ohne Berücksichtigung der Mieteinnahmen, die ja nicht für den Lebensunterhalt zu Verfügung stehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ele</description> <content:encoded><![CDATA[<p>Guten Tag Herr Nippel,</p><p>ich habe folgende Frage.<br
/> Ich habe mit meiner Familie zusammen ( 2 Erwachsene,2 Kinder) Ende März  ALGII beantragen müssen.<br
/> Dieses ist jetzt auch bewilligt worden.<br
/> Allerdings ist es so, dass wir auch noch neben unserem selbst genutzten Haus, 2 Eigentumswohnungen besitzen.<br
/> Die Mieteinnahmen dieser Wohnungen gehen aber direkt an die Bank um dort die Zinsen ohne Tilgung zu begleichen.<br
/> Die Wohnungen stehen beide zum Verkauf. Dieses geht aber leider nicht in 2 Wochen oder so.<br
/> Die ARGE hat uns nun die beiden Mieteinnahmen als Einkommen angerechnet.<br
/> So dass wir zu 4 noch Unterstützung von 765,-€ bekommen.<br
/> Von diesem Geld müssen wir jetzt noch unser Haus bezahlen, rund 600,-€<br
/> So, dass uns zum Leben noch 165,-€ im Monat bleiben.<br
/> Die Dame beim Amt hat mir gesagt, dass ich die Banken nicht mehr bezahlen soll und eine Zwansversteigerung hinnehmen muss.Was wahrscheinlich auch Privatinsolvenz von meinem Mann und mir bedeuten würde.<br
/> Ist das so richtig?<br
/> Gibt es da keine Übergangsfristen in der man Zeit hat die Wohnungen zu verkaufen?<br
/> In der man dann ALGII bekommt ohne Berücksichtigung der Mieteinnahmen, die ja nicht für den Lebensunterhalt zu Verfügung stehen.</p><p>Mit freundlichen Grüßen<br
/> Ele</p> ]]></content:encoded> </item> <item><title>By: Sönke Nippel</title><link>http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/kosten-unterkunft-22-sgb-ii-finanzierung-eigentumswohnung/#comment-9</link> <dc:creator>Sönke Nippel</dc:creator> <pubDate>Thu, 20 May 2010 15:37:45 +0000</pubDate> <guid
isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=797#comment-9</guid> <description>Hallo Kontakt,
die Frage bezieht sich auf eine schon öfter im Rahmen des &lt;strong&gt;§ 22 SGB II&lt;/strong&gt; entstandene Problematik:
Ohne eine genaue Kenntnis aller Daten &quot;stochere ich hier etwas im Nebel&quot; - bei uns hier in Remscheid, Solingen und Wuppertal stellt sich die Problematik so nicht, da die Mieten in den letzten Jahren dramatisch eingebrochen sind.
Deshalb kann ich hier - ohne eine vertiefte Kenntnis aller Unterlagen - nur &quot;ohne Gewähr&quot; &quot;aus der Hüfte schießen&quot;:
&lt;strong&gt;§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB II&lt;/strong&gt; fordert, dass &quot;Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles &lt;strong&gt;angemessenen Umfang nicht übersteigen&lt;/strong&gt; sollen&quot;.
Bei dem oben beschriebenen Sachverhalt scheint es auf den ersten Blick so zu sein, dass tatsächlich die &quot;Aufwendungen durch ... einen Wohnungswechsel ... zu senken sind ...&quot;, § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II.
Allerdings ... der Wohnungswechsel muss auch zumutbar sein, ....
Grüße
Sönke Nippel</description> <content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Kontakt,</p><p>die Frage bezieht sich auf eine schon öfter im Rahmen des <strong>§ 22 SGB II</strong> entstandene Problematik:</p><p>Ohne eine genaue Kenntnis aller Daten &#8220;stochere ich hier etwas im Nebel&#8221; &#8211; bei uns hier in Remscheid, Solingen und Wuppertal stellt sich die Problematik so nicht, da die Mieten in den letzten Jahren dramatisch eingebrochen sind.</p><p>Deshalb kann ich hier &#8211; ohne eine vertiefte Kenntnis aller Unterlagen &#8211; nur &#8220;ohne Gewähr&#8221; &#8220;aus der Hüfte schießen&#8221;:</p><p><strong>§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB II</strong> fordert, dass &#8220;Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles <strong>angemessenen Umfang nicht übersteigen</strong> sollen&#8221;.</p><p>Bei dem oben beschriebenen Sachverhalt scheint es auf den ersten Blick so zu sein, dass tatsächlich die &#8220;Aufwendungen durch &#8230; einen Wohnungswechsel &#8230; zu senken sind &#8230;&#8221;, § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II.</p><p>Allerdings &#8230; der Wohnungswechsel muss auch zumutbar sein, &#8230;.</p><p>Grüße<br
/> Sönke Nippel</p> ]]></content:encoded> </item> <item><title>By: Liljana Galovac</title><link>http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/kosten-unterkunft-22-sgb-ii-finanzierung-eigentumswohnung/#comment-8</link> <dc:creator>Liljana Galovac</dc:creator> <pubDate>Tue, 18 May 2010 13:37:07 +0000</pubDate> <guid
isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=797#comment-8</guid> <description>Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich beziehe seit 2009 kosten für Unterkunft.2010 wurden mir ca 250.-€ gekürzt  Indie Grundmiete liegt über der angemessen Mietobergrenze von 610.-€ ich bezahle aber für München 850.-€ Miete.
Das Landratsamt hat mir bereits ein Widerspruchbescheid zugesandt mit der Begründung öffentliche Mittel sind sparsam zu verwalten und werden nur 6 Monate genehmigt.Ein widerspruch eine bereits getroffene Entscheidungkeine andere Entscheidung gefällt.
Laut dem Ring Deutscher Makler ist der Mietpreis 430.-€ Grundmiete.Meine Miete liegt aber laut Landratsamt über den genannten Grenzen.Macht es einen Sinn gegen den Widerspruch einspruch einzulegen.</description> <content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrte Damen und Herren!<br
/> Ich beziehe seit 2009 kosten für Unterkunft.2010 wurden mir ca 250.-€ gekürzt  Indie Grundmiete liegt über der angemessen Mietobergrenze von 610.-€ ich bezahle aber für München 850.-€ Miete.<br
/> Das Landratsamt hat mir bereits ein Widerspruchbescheid zugesandt mit der Begründung öffentliche Mittel sind sparsam zu verwalten und werden nur 6 Monate genehmigt.Ein widerspruch eine bereits getroffene Entscheidungkeine andere Entscheidung gefällt.<br
/> Laut dem Ring Deutscher Makler ist der Mietpreis 430.-€ Grundmiete.Meine Miete liegt aber laut Landratsamt über den genannten Grenzen.Macht es einen Sinn gegen den Widerspruch einspruch einzulegen.</p> ]]></content:encoded> </item> </channel> </rss>
