Die Rückforderung von Leistungen durch das Jobcenter bei Gewährung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld stellt sich – insbesondere bei ergänzend erbrachten Leistung (zusätzlich zum Arbeitseinkommen – leider immer wieder als Problem dar:
- Vorhersehbar (der Hilfesuchende legte seinen Arbeitsvertrag vor) erhält ein Arbeitnehmer z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Der überforderte Bearbeiter des Jobcenters nimmt erst zu spät zur Kenntnis, dass durchaus teilweise beachtliches zusätzliches Einkommen in späteren Monaten erzielt wird. Es kommt zu einer Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung.
- Der ebenfalls überforderte Empfänger der Hilfeleistungen hat auf den Bestand der Entscheidung vertraut. Seine gesamte Finanzplanung wird durch die – teilweise recht hohe – Rückforderung “über den Haufen geworfen”. Das zurückgeforderte Geld ist schon ausgegeben.
Das Vorgenannte muss m. E. vermieden werden. Der Bearbeiter im Jobcenter müsste besser geschult werden. Der Empfänger der Hilfeleistungen müsste auf den Bestand von Entscheidungen insbesondere dann vertrauen dürfen, wenn er seine gesamten Einkommens¬ver¬hältnisse z. B. durch die Vorlage eines Arbeitsvertrages offen gelegt hatte. M. E. müsste ein “Vertrauensschutz” dazu führen, dass Erstattungsansprüche durch das Jobcenter seltener geltend gemacht werden. Der Hilfeempfänger muss sich auf die Berechnungen des Jobcenters verlassen können. Typische wechselseitige Schuldzuweisungen des “überlasteten Bearbeiters beim Jobcenter”, der Hilfesuchende habe ihn übergangen oder des “überlasteten Hilfeempfängers”, er habe nicht mit einer Rückforderung rechnen können, sollten möglichst unterbleiben. In diesem Zusammenhang wird dann auch auf den Artikel “Rückforderung von Leistungen – § 45 Abs. 2 SGB X”.
Von der in § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II sollte häufiger Gebrauch gemacht werden:
§ 2 Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit
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(3) Ist bei laufenden Einnahmen im Bewilligungszeitraum zu erwarten, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen, kann als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu Grunde gelegt werden. Als monatliches Durchschnittseinkommen ist für jeden Monat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Soweit über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig entschieden wurde, ist das bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte monatliche Durchschnittseinkommen bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen zu Grunde zu legen, wenn das tatsächliche monatliche Durchschnittseinkommen das bei der vorläufigen Entscheidung zu Grunde gelegte monatliche Durchschnittseinkommen um nicht mehr als 20 Euro übersteigt.
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Sehr geehrter Herr Nippel,
zu dem o.g. Artikel kann ich nur sagen, dass es mir leider genauso ergeht, dass das Arbeitsamt von mir und meinem Ehemann die gesamten Hartz-IV-Leistungen vom November 2010, aufgrund von erhaltenem Weihnachtsgeld, im März 2011 zurückforderte. Ich finde das allerdings nicht gerechtfertigt, da das Arbeitsamt bereits im August 2010 durch eine vorgelegte Einkommensbescheinigung meines Arbeitgebers pfenniggenau über den Erhalt einer Jahressonderzuwendung (wurde im November ausbezahlt) informiert war. Ich habe dem Arbeitsamt nichts unterschlagen oder vorenthalten. Es ist doch nicht meine Schuld, wenn die das bei ihren Berechnungen nicht berücksichtigen. Man ist erst aufmerksam geworden, als ich im Februar 2011 wieder einen Antrag auf Leistungen gestellt habe und meine Gehaltsabrechnungen und Kontoauszüge vorlegen musste. Ich werde auf jeden Fall Widerspruch einlegen, denn ich habe auf die Richtigkeit der Leistungen vertraut und diese natürlich auch schon verbraucht. !
Ich habe eine Rechtsschutzversicherung und werde notfalls bis vor das Sozialgericht gehen.
Was meinen Sie dazu?
Mit freundlichen Grüßen
Hallo, ich habe mal eine Frage an Sie,seit dem 03.09.09 mache ich eine Ausbildung als Einzelhandleskauffrau über das Arbeitsamt ,das heißt,ich bekomme 348 Ausbilsungsvergütung und 284 BAB. Seit Januar 2010 bekomme ich kein Kindergeld mehr da ich ja 25 jahre geworden bin. Laut einer Aussage soll das Kindergeld dann durch eine erhöhung von BAB ausgeglichen werden, diese Information würde mir damals vom Amt Ferngehalten. Ich wohne alleine .und habe kaum Geld zum Leben. Meine Frage ist jetzt , was steht mir genau zu? Meine Klassenkammaradin hat 190 euro mehr im Monat als ich und hat aber die gleichen ausgaben( Fixkosten), wie kann das sein? Ich würde mich über eine Antwort freuen .
Mit freundlichen Grüßen