Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

Der Begriff der Scheinselbstständigkeit

Der Begriff der Scheinselbstständigkeit ist schillernd und unklar.

Dennoch ist eine Tätigkeit entweder die Tätigkeit eines “abhängig Beschäftigten” oder die eines “Selbstständigen”.

Für das Sozialversicherungsrecht ist die Abgrenzung von “Beschäftigten” und Selbständigen bzw. Scheinselbstständigen in den § 7 ff. SGB IV enthalten. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständiger Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Anweisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers, § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV.

Die Auseinandersetzung um den Begriff der Scheinselbstständigkeit wird vor allem über den Begriff des Arbeitnehmers geführt. Arbeitnehmer im Sinne des Zivil- bzw. des Arbeitsrechts ist, wer aufgrund privatrechtlichen Vertrages oder eines ihm gleichgestellten Rechtsverhältnisses im Dienst eines anderen zur Arbeit verpflichtet ist. Ein wesentliches Merkmal ist dabei unter anderem das “Direktionsrecht” des Arbeitgebers, aufgrund dessen der “abhängig Beschäftigte” seine Tätigkeit nicht im Wesentlichen selbst bestimmen kann, sondern hinsichtlich Ort, Zeit, Dauer und Art der Ausführung der Arbeit einem umfassenden Weisungsrecht und einer sich daraus ergebenden ständigen Überwachung und Beaufsichtigung unterliegt.

Die Konsequenzen der Einordnung entweder als “abhängig Beschäftigter” oder als “Selbstständiger” sind im Hinblick auf die Scheinselbständigkeit enorm:

  • Für den “abhängig Beschäftigten” sind bei Streitigkeiten die Arbeitsgerichte zuständig. Es gelten die arbeitsrechtlichen Sonderregelungen. Der “abhängig Beschäftigte” genießt Kündigungsschutz, er hat einen Urlaubsanspruch, er erhält Lohnfortzahlung im Krankheitsfall etc.

    Für den “Selbstständigen” sind die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen einschlägig.

  • Für den “abhängig Beschäftigten” müssen Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Allein der Arbeitgeber ist für den Abzug der Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitsentgelt verantwortlich, § 28 g SGB IV.
  • Auch steuerrechtliche Konsequenzen sind zu beachten.

Auf drei verschiedenen Ebenen kann eine Klärung der Statusfrage herbeigeführt werden:

  • Im Sozialrecht klärt die Deutsche Rentenversicherung Bund aufgrund einer Anfrage aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt, § 7 a Abs. 2 SGB IV.
  • Im Arbeitsrecht kann das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen im Wege einer Klage auf Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses geklärt werden.
  • Im Steuerrecht kann der Arbeitgeber eine Auskunft über die steuerliche Behandlung beantragen, § 42 e EStG.

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