Im SGB IX sind die Rechtsvorschriften zur Rehabilitation, die für mehrere Sozialbereiche einheitlich gelten sowie das Behindertenrecht zusammengefasst worden. Das Schwerbehindertengesetz und das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation wurden aufgehoben.
Den Gesetzestext finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz unter SGB IX.
Der Begriff der Behinderung ist in § 2 SGB IX definiert:
§ 2 Behinderung
(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
Zuständig für die Feststellung des Grades der Behinderung gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX ist das für den Wohnort des Antragstellers zuständige Versorgungsamt bzw. Amt für soziale Angelegenheiten. Der Verantwortungsbereich des Versorgungsamtes Wuppertal erstreckt sich auf die Städte Remscheid, Solingen und Wuppertal.
Die vom Versorgungsamt getroffene Feststellung über den Grad der Behinderung kann durch Widerspruch und anschließende Klage vor dem Sozialgericht überprüft werden.
Fragestellungen zum Begriff der Behinderung und zur Feststellung des Grades der Behinderung habe ich in dem Artikel “Zur Definition des Begriffs der Behinderung” und “




Das Sozialamt Landratsamt Mühlhausen hat meinen Antrag auf Merkzeichen aG in meinen Schwerbeschädigtenausweis 60%, den ich durch meine Krebs-OP Prostatakarzinom,reizitiv ,dadurch Bestrahlung
und Homontherapie abgelehnt mit der Bergündung,es ist alles in dem SBA 60 % enthalten. Die Feststellung dieser Schwerbeginderung datiert im Jahr 2005.
Inzwischen habe ich weitere gesundheitliche Schäden erlitten,die meinen Antrag ,meine ich,rechtfertigten
Starke Arthrose-re Hüftgelenk
Bandscheiben-OP. Lähmungerscheinungen im re Bein wurden nicht behoben
Große Schmerzen in der LWS
Harnverhaltung-OP Folgeerscheinungen der Krebserkrankung
Ich bin kein Autobesitzer-benötige aber das Auto meiner Frau dringend für Arztbesuche und der
notwendigen Therapiemaßnahmen.
Mein Antrag zielte deshalb nur auf den dringenden Bedarf der Parkmögklichkeit auf Behindertenparkplätzen ab
Bitte um Ihre Meinung
Danke
Dr.Otto Walter
Hallo Herr Dr. Walter,
schauen Sie sich doch einmal die Artikel
Merkzeichen G: erheblich gehbehindert bzw.
Schwerbehindertenrecht – Merkzeichen aG (Außergewöhnliche Gehbehinderung)
an. Vielleich finden Sie da schon Antworten?
Grüße
Sönke Nippel