Zu unterscheiden sind die Begriffe der Schwerbehinderung gemäß § 2 Abs. 2 SGB IX, der Grad der Behinderung nach dem Schwerbehindertenrecht gemäß § 69 SGB IX und die Minderung der Erwerbsfähigkeit im sozialen Entschädigungsrecht gemäß § 43 SGB VI sowie der Tatbestand er Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für Krankengeld gemäß § 44 SGB V.
Eine Schwerbehinderung, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit oder einer Arbeitsunfähigkeit lassen selten zwingende Rückschlüsse untereinander zu. So kann z. B. der Schwerbehinderte selbstverständlich erwerbsfähig sein.
- Schwerbehinderung gemäß §§ 2 und 69 SGB IX als Voraussetzung für Nachteilausgleiche
§ 2 Abs. 2 SGB IX definiert, wann ein Mensch als schwerbehindert gilt. Menschen sind demnach schwerbehindert, wenn bei Ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt. Die Versorgungsämter stellen auf Antrag den Grad der Behinderung fest, § 69 Abs. 1 SGB IX. Die §§ 68 bis 160 SGB IX regeln die arbeitsrechtlichen und sonstigen Nachteilsausgleiche von schwerbehinderten Menschen.
- Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI als Voraussetzung für eine Erwerbsminderungsrente
Erwerbsgemindert sind Personen, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit keine sechs Stunden mehr am Tag arbeiten können, § 43 SGB VI. Weiter wird unterschieden zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung, § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI. Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Antragsteller unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich tätig sein kann, § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI. Volle Erwerbsminderung ist dann gegeben, wenn die Erwerbsfähigkeit derart eingeschränkt ist, dass Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes nur noch weniger als drei Stunden täglich verrichtet werden können.
- Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für Krankengeld gemäß § 44 SGB V
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit nicht oder nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, weder seine bisherige noch eine ähnlich geartete Erwerbstätigkeit auszuüben. Für den Eintritt des Versicherungsfalles der Krankheit ist allein die Behandlungsbedürftigkeit wegen eines regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes maßgebend, nicht aber die tatsächliche Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung.




hallo habe folgendes problem. erwerbsminderungs-rente abgelehnt wegen fehlzeiten, bin im jan.2010 schwer erkrankt (mir wurde die gall, milz und bauspeicheldrüse entfernt und bin jetzt auch noch diabetiker)habe die letzten jahre nur gering-fügige arbeiten gemacht sodas ich die letzten 5.jahre nur auf 21 monate komme habe jetzt klage beim sozial-gericht eingereicht sowie es aussieht wird diese wieder ab gelehnt habe bis jetzt 423 monate eingezahlt habe zurzeit 50gdb (neuer antrag wurde gestellt )was kann man dagegen tun .kann weniger als 2 stunden arbeiten welche firma nimmt einen noch bekomme auch kein krankengeld müßen von der rente meiner frau leben und das ist nicht viel MIT FREUNDLICHEM GRUSS HUGO
Hallo Hugo,
§ 50 SGB VI regelt die Wartezeit:
§ 50 Wartezeiten
(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
1. Regelaltersrente,
2. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
3. Rente wegen Todes.
Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf
1. Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat,
2. Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.
(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.
(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
1. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und
2. Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.
(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
1. Altersrente für langjährig Versicherte und
2. Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Sind die Voraussetzungen bei Ihnen tatsächlich nicht erfüllt (bei 423 Monaten)???
Grüße
Sönke Nippel
Hallo Nikolaos,
wenn Sie schon vor dem Gericht sind, sollten Sie dies mit Ihrem Anwalt besprechen – es scheint ja schon Einiges geschehen zu sein, was sich hier nicht darstellen lässt.
Grüße
Sönke Nippel