Unter der Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen könne ein Energieversorgungsunternehmen sogar einer Familie mit vier minderjährigen Kindern bei Zahlungsverzug die Stromzufuhr unterbrechen (vgl. dazu den Leitsatz des Urteils des Amtsgerichts Brandenburg vom 18. Mai 2011, 34 C 56/11).
Auch wenn im Haushalt zwei kleine Kinder leben und die Warmwasserversorgung der Wohnung über die Stromversorgung funktioniert, stehe die Unterbrechung der Stromversorgung bei einem Zahlungsrückstand von 538,17 € und bisheriger unregelmäßiger Zahlung nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung (vgl. dazu das Urteil des Amtsgerichts Eckernförde vom 7. Juni 2010, 6 C 368/10).
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (im Folgenden: StromGVV) ist der Grundversorger berechtigt, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, die Grundversorgung 4 Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt, § 19 Abs. 2 S. 2 StromGVV. Der Grundversorger kann dabei mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht, § 19 Abs. 2 S. 3 StromGVV. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den genannten Voraussetzungen nur durchführen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100,00 € in Verzug ist, § 19 Abs. 2 S. 4 StromGVV. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat, § 19 Abs. 2 S. 5 StromGVV. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind, § 19 Abs. 2 S. 6 StromGVV.
Gemäß § 19 Abs. 3 StromGVV ist der Beginn der Unterbrechung durch den Grundversorger dem Kunden 3 Werktage im Voraus anzukündigen.
Nachfolgend noch einmal der Wortlaut der oben genannten Regelungen des § 19 StromGVV:
§ 19 Unterbrechung der Versorgung
(1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.
(3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
(4) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.




aber was ist wenn man gar nicht beim örtlichen gasanbieter ist? wir sind bei einem anderem anbieter und der örtliche will uns das gas abstellen? ist das möglich?
Hallo gitsch,
im Zusammenhang mit einem Drittanbieter habe ich mir noch keine Gedanken über eine drohende Unterbrechung der Stromversorgung machen müssen.
Auch habe ich noch keine Erfahrungen im Bereich der Versorgung mit Gas. Allerdings gibt es für die Unterbrechung der Gasversorgung eine ganz ähnliche Regelung in § 19 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV).
Wenn aber der örtliche Anbieter bzw. der Grundversorger die Grundversorgung unterbrechen lassen will, so gelten nach meiner ersten Einschätzung die obigen Ausführungen zu § 19 StromGVV entsprechend.
Grüße
Sönke Nippel
Hallo,
ich habe eine Frage und zwar:
Mein Stromanbieter hat mir die Sperre angekündigt. Die Forderung der Nachzahlung ist unstrittig und wird auch bezahlt. Aber der Stromanbieter hat in seiner Mahnung inkl. Ankündigung zur Unterbrechung geschrieben, daß er den Netzbetreiber damit beauftragt hat mir in vier Wochen den Strom abzustellen und diese Kosten in Höhe von ca. 70 € sind von mir zu zahlen – unabhängig ob die Unterbrechung stattfindet oder nicht.
Ist das rechtens?
Guten Tag,
die Städtischen Werke haben mir geschrieben das ab dem 24 02.12 die Versorgung unterbrochen werden soll.Ich bekomme am Dienstag mein Rente und werd den noch offenen Betrag sofot bezahle,
Frage! Habe ich nich Zeit bist zum Dienstag?
Guten Tag,ich habe heute einen Brief erhalten von meinem Stromanbieter das ab den 24.02.12 die Lieferung unterbrochen werden soll.Ich kann aber erst am Dienstag bez.
Hallo Fritz,
entschuldigen Sie bitte die späte Antwort … ich hoffe aber, dass sich das Problem inzwischen zu Ihren Gunsten gelöst hat.
Grüße
Sönke Nippel
Wir sind eine 4-köpfige Familie und haben eine Stromnachzahlung von rund 800€ bekommen.
Da ich im Moment wegen der Kinder zuhause bin,wir also nur ein Einkommen haben, ist dieser Betrag für uns nicht auf einmal aufbringbar. Das habe ich auch dem Stromanbieter mitgeteilt und um Ratenzahlung gebeten.
Er lehnte dies ab und will uns jetzt in einer Woche den Strom abstellen.
Kann er das so einfach machen? Wir haben das Geld nicht auf einmal.
Hallo Leyla,
bitte entschuldigen Sie, dass ich nur kurz antworten kann – in § 19 StromGVV ist die Regelung enthalten, dass der Grundversorger berechtigt ist, die Grundversorgung vier Wochen nach einer Androhung unterbrechen zu lassen (jedenfalls bei einer Forderung von 800,00 €).
Jedenfalls sollten Sie Ihre Bereitschaft, die Rückstände auszugleichen, dokumentieren können. Sie sollten zumindest ein entsprechendes Schreiben aufsetzen und auch die von Ihnen versprochenen Zahlungen (z. B. Raten in Höhe von 50,00 € monatlich) leisten. Damit könnten Sie evtl. darlegen, dass hinreichende Aussicht besteht, dass Sie Ihren Verpflichtungen nachkommen (vgl. dazu § 19 Abs. 2 S. 2 2. Alt StromGVV) …
Ansonsten müsste doch eigentlich eine Ratenzahlungsvereinbarung (wenn nicht schon vorher Vereinbarungen erfolgten und nicht eingehalten wurden) eine vernünftige Lösung darstellen.
Grüße
Sönke Nippel
Guten Tag,
wir haben ein Problem. Wir sind Anfang letzten Jahres von Schleswig Holstein nach NRW gezogen und derzeit mit unserem ehemaligen Gas-Grundversorger Eon im Steit, was mehr oder weniger von unserem Anwalt erledigt wird.
(Es handelt sich um ca. 580€ und eine angeblich nicht eingegangene Kündigung, ohne Mahnungen von Eon über 6Monate)
Meine Frage ist, ob EON unseren aktuellen Grundversorger EWV beauftragen kann, uns das Gas abzustellen?
Es sind Beide Grundversorger in der jeweiligen Region und in den AGB von EWV findet man nichts Nützliches.
Unser Anwalt hat bisher nur ein Schreiben verschickt (für 140€!!) und Eins erhalten von Eon, in dem stand dass sie nicht mit sich reden lassen. Wir haben 4 Kinder von denen drei noch unter 5 Jahre alt sind und ich mache mir Sorgen, dass ich meine Kinder nicht mehr richtig versorgen kann.
Selbst wenn wir den Betrag bezahlen müssen, könnten wir das nur in Raten abbezahlen worauf sich Eon vermutlich nicht mehr einlassen wird, da wir den Anwalt eingeschaltet haben. Ich weis nicht mehr weiter.
Hallo Elas,
trotz Recherche konnte ich keine Entscheidung dazu finden, ob “Altverbindlichkeiten” eines dritten Unternehmens auch von dem jetzigen Grundversorger im Rahmen der Unterbrechung der Stromversorgung gemäß § 19 StromGVV geltend gemacht werden können. Eigentlich ging ich davon aus, dass es diese Fälle doch heute oft geben müsste.
Entgegen Ihrer Auffassung gibt es – soweit ich dies überblicke – in dem Versorgungsgebiet nur einen Grundversorger. Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Versorgungsgebiet beliefert, vgl. § 36 Abs. 2 S. 1 EnWG.
Aber … wenn Sie schon einen Anwalt beauftragt und auch schon bezahlt haben, so sollte dieser Ihnen doch eigentlich auch Rede und Antwort stehen können.
Grüße