Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

Werbungskosten, die bei der Berechnung des Anspruchs auf Erhalt von Leistungen von Hartz IV zu berücksichtigen sind

Einkommen des Antragstellers schmälert die Leistungen der Agenturen. Allerdings werden von dem Einkommen des Antragstellers pauschal Beträge in Höhe von 100,00 € pro Monat abgesetzt, die zur Erzielung der Einnahmen aufgewendet werden müssen.

Aber: Nur wenn das Einkommen des Antragstellers die 400 € – Grenze übersteigt, so können Aufwendungen zur Erzielung der Einnahmen berücksichtigt werden, welche 100 € übersteigen, vgl. § 11 Abs. 2 S. 2 und 3 SGB II. Fraglich ist, ob diese Begrenzung im Einzelfall rechtmäßig ist.

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