Einkommen des Antragstellers schmälert die Leistungen der Agenturen. Allerdings werden von dem Einkommen des Antragstellers pauschal Beträge in Höhe von 100,00 € pro Monat abgesetzt, die zur Erzielung der Einnahmen aufgewendet werden müssen.
Aber: Nur wenn das Einkommen des Antragstellers die 400 € – Grenze übersteigt, so können Aufwendungen zur Erzielung der Einnahmen berücksichtigt werden, welche 100 € übersteigen, vgl. § 11 Abs. 2 S. 2 und 3 SGB II. Fraglich ist, ob diese Begrenzung im Einzelfall rechtmäßig ist.
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