Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, § 12 Abs. 1 SGB II. Verwertbar ist ein Vermögen dann, wenn es für den Lebensunterhalt direkt eingesetzt werden kann oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt genutzt werden kann. Hierzu zählen beispielsweise:
– Bargeld,
– Girokonto, Guthaben,
– Guthaben auf Anlagekonten (Tagesgeld, Festgeld, Depot etc.),
– Sparguthaben, Bausparguthaben, Sparbriefe,
– Wertpapiere (Aktien- und Fondsanteile),
– Kapitallebensversicherungen,
– Haus- und Grundeigentum, Eigentumswohnungen,
– sowie sonstige dingliche Rechte an Grundstücken.
Die ARGE kann verlangen, dass zunächst Sparguthaben einzusetzen ist sowie nicht selbst genutztes Wohneigentum zu vermieten ist. Hieraus erzielte Mieteinkünfte werden auf den Bedarf angerechnet. Die Kapitallebensversicherung muss ggf. aufgeben werden, um den daraus erzielten Betrag zur eigenen Bedarfsdeckung einzusetzen.
Der Begriff der Verwertbarkeit ist formaler Art. Es geht bei der Frage der Verwertbarkeit darum, ob der Gegenstand zulässigerweise „versilbert“ werden kann. Nicht verwertbar ist Vermögen hingegen, wenn der Inhaber keine freie Verfügungsgewalt darüber hat, zum Beispiel im Falle einer Verpfändung.
Fragen des wirtschaftlichen Verlustes und der Zumutbarkeit bei der Verwertung sind nur im Rahmen des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II zu berücksichtigen.
Sehr geehrter Herr Nippel,
ich möchte vorrausschicken, das es sich nicht um mein Problem handelt,sondern um das einer guten Freundin.
Sie lebt alleinerziehend mit 3 Kindern von der Grundsicherung .
Vor ca. 3 Monaten ist ihr Vater gestorben und sie hat ca. 2,5 tausend Euro geerbt.
Zur gleichen Zeit hatte sie massieven Schimmelbefall in ihre Wohnug und alle Famielienmitglieder wurden dadurch krank.
Meine Freundin fragte daraufhin bei der Argentur um finanzielle Unterstützung um besagten Schimmel zu beseitigen. Dort wurde sie darauf hingewiesen ,daß es nicht Sache des Amtes sei , sondern des Vermieters.
Der Vermieter erklärte , daß meine Freundin falsch gelüftet hätte und er deshalb nur einen Teil der Renovierungskosten übernehmen würde . Damit war ihr wenig geholfen und sie fragte bei ihrem zuständigem Sachbearbeiter nach ob sie einen Teil des Erbes verwenden dürfe ,um die Kosten zu decken . Dieser bewilligte dies mündlich. Meine Freundin bezahlte daraufhin die Maler und empfing ein paar Tage später einen Brief der Argentur für Arbeit , daß diese erfahren hätten daß eine Erbschaft empfangen wurde und diese in ihrer Gesamthöhe angerechnet werden müsse .
Meine Freundin wollte daraufhin mit dem zuständigen Sachbearbeiter sprechen ,der ihr die mündliche Zusicherung gegeben hatte , daß sie die Renovierungskosten von ihrem Erbe bezahlen dürfte… dieser arbeitete aber angeblich nicht mehr in besagtem amt ! ? Sie bekam die Auskunft , daß sie nun die kommenden Monate von ihrem Erbe lebe müsse, unabhängig davon ob dies noch in voller Höhe existiere.
Meine Freundin und ihre drei Kinder sollen diesen Monat völlig ohne Geld auskommen. Die Miete bezahlt sie vom Kindergeld, Strom wird von der Arge bezahlt , sämtliche anderen Rechnunge ( Versicherungen, Telefon etc. stapeln sich und die Vier haben nicht mal 3 Euro um bei der Tafel essen zu kriegen . Geschweige denn die 4 Euro für den Bus um zur Tafel zu gelangen. )
Sollte nun Jemand aus der Familie erkranken , hätte sie auch das Geld für die Praxisgebühr nicht, Die beiden jüngsten Kinder sind 5 u. 6 Jahre jung.
Sie ist wirklich in einer schlimmen Situation. Niemand kann wirlich helfen.
Bitte ,bitte helfen Sie .
Hochachtungsvoll, Karin Mies
Hallo Karin,
also, so richtig verstehe ich das Problem nicht:
Meines Erachtens ist es Aufgabe des Vermieters, die Mietwohnung in einem vernünftigen Zustand zu halten – bei Schimmelbefall sollte zunächst eine Mietminderung mit Hinweis auf die Mängel angedroht werden.
Sollte dies nicht fruchten und sich der Vermieter seinen Pflichten zur Behebung der Mängel weiterhin entziehen, so müsste ggf. eine Feststellungs- und Leistungsklage gegenüber dem Vermieter erhoben werden.
Ganz unabhängig davon ist die Frage der Anrechnung des Erbes als Vermögen Ihrer Freundin zu bewerten. Entweder das Erbe ist als Vermögen anzusehen und die Vermögensfreibeträge des § 12 SGB II sind überschritten. Dann erhält Ihre Freundin keine Leistungen gemäß dem SGB II mehr, bis das Vermögen aufgebraucht ist. Oder die Freigrenzen des § 12 SGB II sind nicht überschritten. Ihre Freundin erhält dann auch weiterhin die Leistungen nach dem SGB II.
Grüße
Sönke Nippel