Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Freibeträge vom Einkommen bei Hartz IV – Hinzuverdienst

28. Januar 2011, aktualisiert am 23. Januar 2021 | 3 Kommentare

drei Strichmännchen mit Fragezeichen, Zahnrädern und Glühbirne über dem Kopf

Freibeträge vom Einkommen bei Hartz IV - Hinzuverdienst 1
Freibeträge vom Einkommen und die Möglichkeit des Hinzuverdienstes im Bereich des SGB II regeln insbesondere die §§ 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
 
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. …
…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)
§ 11
und § 11b Absetzbeträge
(1) Vom Einkommen abzusetzen sind
1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)
11 b SGB II
.

Einen Freibetrag bei Erwerbstätigkeit in Höhe von 100,00 € bestimmt § 11b Absetzbeträge
…
(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)
§ 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II
. Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist … ein Betrag von insgesamt 100,00 € monatlich abzusetzen, § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II.

Für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100,00 € übersteigt und nicht mehr als 1.000 € beträgt, sind 20 % abzusetzen, § 11b Absetzbeträge
…
(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich
1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 20 Prozent und …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)
§ 11 b Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II
.

Für den Teil des Einkommens, das 1.000,00 € übersteigt und nicht mehr als 1.200,00 € beträgt, sind weitere 10 % abzusetzen, § 11b Absetzbeträge
…
(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich
1. …
2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)
§ 11 b Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II
).

Konkret bedeutet dies in Beispielen:

  • 100,00 € können abzugsfrei hinzuverdient werden.
  • Verdient der Hilfeempfänger z. B. 400,00 €, so kann er 100,00 € gemäß § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II und 60,00 € gemäß § 11 b Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II (20 % von 300,00 €) – insgesamt als 160,00 € – behalten.
  • Verdient der Hilfeempfänger 1.100,00 €, so kann er 100,00 € gemäß § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II und 180,00 € gemäß § 11 b Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II (20 % von 900,00 €) und 10,00 € gemäß § 11 b Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II (10 % von 100,00 €) – insgesamt als 290,00 € – behalten.

Nachfolgend drucke ich die oben genannten Vorschriften in § 11 b SGB II ab:

§ 11b Absetzbeträge
  • (1) Vom Einkommen abzusetzen sind
    • 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
    • 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
    • 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
      • a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
      • b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
      • soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,

    • 4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
    • 5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
    • 6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
    • 7. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
    • 8. bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.

          Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 4 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.

  • (2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt. Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, gelten die Sätze 1 und 2 mit den Maßgaben, dass jeweils an die Stelle des Betrages von
    • 1. 100 Euro monatlich der Betrag von 200 Euro monatlich, höchstens jedoch der Betrag, der sich aus der Summe von 100 Euro und dem Betrag der steuerfreien Bezüge oder Einnahmen ergibt, und
    • 2. 400 Euro der Betrag, der sich nach Nummer 1 ergibt,

          tritt. § 11a Absatz 3 bleibt unberührt. Von den in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, von dem Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch sowie von dem erhaltenen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes sind für die Absetzbeträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach den Sätzen 1 bis 3 erfolgt. Von dem Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes ist anstelle der Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 200 Euro monatlich abzusetzen, soweit die Absetzung nicht bereits nach den Sätzen 1 bis 3 erfolgt.

  • (3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich
    • 1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 20 Prozent und
    • 2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.

          Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro.

 

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3 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Micha meint

    20. April 2012

    Ich erhalte monatlich 414,60 € Arbeitslosengeld und dazu ALG2. Jetzt habe ich eine geringfügige Beschäftigung auf 100,-€-Basis angenommen im Glauben, diese wären anrechnungsfrei:
    (aus Hartz IV – Ratgeber: ….Freibeträge auf das Einkommen bei Erwerbstätigkeit
    Ist der Hartz 4 Empfänger erwerbstätig, wird Insoweit vom Bruttoerwerbseinkommen anstelle der privaten Versicherungskosten, der Vorsorgekosten für Krankheit und Alter, sowie Werbungskosten ein pauschaler Freibetrag von 100 Euro vom Einkommen abgezogen (§ 11b Abs. 2 SGB II). Die weiteren Freibeträge wurden nach den Änderungen zum 01.07.2011 in den Berechnungen berücksichtigt… )
    Nun erhielt ich aber vom Job-Center eine Neuberechnung mit der Mitteilung:“ ….Der Freibetrag gemäß §11 SGB II in Höhe von monatlich 50,83 fällt somit, auf Grund der Erzielung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit, weg. ….“
    Damit verbleibt mir nicht einmal die Hälfte des Hinzuverdienstes – wieso? Wozu dann dieser pauschale Freibetrag von 100,-€ laut Gesetz bei Erwerbstätigkeit aus geringfügiger Beschäftigung, wenn doch mehr als die Hälfte abgezogen wird?

    antworten
  2. Micha meint

    20. April 2012

    Nachtrag zu meinem Kommentar:
    Auf meine entrüstete Anfrage per E-Mail an meinem zuständigen Job-Center erhielt ich kurze Zeit später – es geschehen noch Wunder! – einen Anruf mit folgender Auskunft:
    Von dem 100,-€ Freibetrag werden die pauschalen Versicherungskosten und ähnliche Kosten (30,-€), und, falls zutreffend, die monatlichen Kosten Kfz-Haftpflicht (bei mir eben 20,83€) abgezogen, bei mir in Summe dieser ominöse Freibetrag von 50,83€, der durch die Erwerbstätigkeit nun wegfällt.
    Es wird nirgends darauf hingewiesen, dass diese Versicherungspauschale + Kfz-Haftpflicht (falls zutreffend) mit Aufnahme einer Tätigkeit als geringfügig Beschäftigtem dann selbst zu tragen ist – fein, nicht?

    antworten
  3. Abrafax meint

    25. Januar 2020

    eine kleine Korrektur:
    §11b SGB II
    (3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich
    1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 20 Prozent und
    2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.

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