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	Kommentare zu: Aufhebung und Änderung von Kindergeldfestsetzungen &#8211; Rückforderung von Leistungen	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
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		Von: karin mendez		</title>
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		<dc:creator><![CDATA[karin mendez]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Apr 2017 13:58:39 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Die Familienkasse schreibt am 31. März 2017, dass sie die Festsetzung des Kindergeldes ab Oktober 2016 gemäß § 70 Abs. 3 EStG für meine Tochter aufhebt.
Begründung: nach § 63 i.V.m. § 32 Abs 4 Satz 1 Nr. 3 EStG kann ein Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat . . . usw.
Die Behinderung des Kindes ist jedoch nach den hier vorliegenden Unterlagen nicht ursächlich dafür, dass es seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann, da Ihr Kind fortlaufend arbeitslos gemeldet ist und damit den Vermittlungsbemühungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zur Verfügung steht.
Fakt ist, dass meine Tochter von Juni bis Ende Dezember ALG I bezogen hat und weiterhin bei der REHA-Abteilung arbeitssuchend blieb. Meine Tochter (30 J.) hat zu keinem Zeitpunkt soviel verdient, dass sie sich eine eigene Wohnung leisten konnte. Von Januar 2017 bis März 2017 fand sie keine Arbeit und musste trotzdem monatlich ihre gesetzliche Krankenkassenbeiträge von knapp 200 Euro selbst bestreiten. Mit anderen Worten: ohne fremde Hilfe kann sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten. Nun hat sie seit April 2017 eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung gefunden. Sie hat einen Schwerbehindertengrad von 60 bis Ende August 2017. Ich möchte zumindest bewirken, dass sie rückwirkend von Oktober 2016 Kindergeld bekommt. Jetzt hat sie zwar eine Stelle , monatlich 900 brutto und wie lange sie das schafft ist nur eine Frage der Zeit.
Ich möchte Sie höflich bitten mir mitzuteilen wie ich den Widerspruch begründen soll.

Mit freundlichen Grüßen

Karin Mendez]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Familienkasse schreibt am 31. März 2017, dass sie die Festsetzung des Kindergeldes ab Oktober 2016 gemäß § 70 Abs. 3 EStG für meine Tochter aufhebt.<br>
Begründung: nach § 63 i.V.m. § 32 Abs 4 Satz 1 Nr. 3 EStG kann ein Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat . . . usw.<br>
Die Behinderung des Kindes ist jedoch nach den hier vorliegenden Unterlagen nicht ursächlich dafür, dass es seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann, da Ihr Kind fortlaufend arbeitslos gemeldet ist und damit den Vermittlungsbemühungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zur Verfügung steht.<br>
Fakt ist, dass meine Tochter von Juni bis Ende Dezember ALG I bezogen hat und weiterhin bei der REHA-Abteilung arbeitssuchend blieb. Meine Tochter (30 J.) hat zu keinem Zeitpunkt soviel verdient, dass sie sich eine eigene Wohnung leisten konnte. Von Januar 2017 bis März 2017 fand sie keine Arbeit und musste trotzdem monatlich ihre gesetzliche Krankenkassenbeiträge von knapp 200 Euro selbst bestreiten. Mit anderen Worten: ohne fremde Hilfe kann sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten. Nun hat sie seit April 2017 eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung gefunden. Sie hat einen Schwerbehindertengrad von 60 bis Ende August 2017. Ich möchte zumindest bewirken, dass sie rückwirkend von Oktober 2016 Kindergeld bekommt. Jetzt hat sie zwar eine Stelle , monatlich 900 brutto und wie lange sie das schafft ist nur eine Frage der Zeit.<br>
Ich möchte Sie höflich bitten mir mitzuteilen wie ich den Widerspruch begründen soll.</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen</p>
<p>Karin Mendez</p>
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