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	Kommentare zu: Krankenversicherung für Studenten	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
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		<title>
		Von: Dr. Paul Girbig		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/krankenversicherung-student/#comment-54539</link>

		<dc:creator><![CDATA[Dr. Paul Girbig]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 15 Sep 2019 01:50:15 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=4949#comment-54539</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/krankenversicherung-student/#comment-52665&quot;&gt;Rechtsanwalt S. Nippel&lt;/a&gt;.

Lieber Hr. Nippel, 

TK hat auf Einspruch reagiert und Berechnung von pro rata auf en bloc korrigiert, wie auch vom Verband der Krankenkassen GKV empfohlen. Thema ist somit erledigt.

Zu Ihrer Frage, es handelt sich definitiv um ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum der Hochschule. 

Interessant bleibt, dass zwar der Arbeitgeber eines Studenten im vorgeschriebenen Zwischenpraktikum von Sozialleistungen wie auch für der KV-Anteil befreit ist, aber der Student bei überschreiten der monatlichen Beihilfe über die 445 € Grenze nach Berücksichtigung des Steuerfreibetrags 1000 €  (Berechnung en bloc) sich selbst KV muss, da er nicht mehr den Vorgaben zur Familienversicherung genügt. 

Fazit: Es bestehen widersprüchliche gesetzliche Regelungen, die einerseits für den Arbeitgeber bei Zwischenpraktika eine Befreiung von Sozialleistungen festgelegt wird, andererseits für den Studenten im vorgeschriebenen Zwischenpraktikum aber dann einen Verbleib in der KV-Familienversicherung ausgeschlossen wird, sobald die Beihilfe des Arbeitgebers (für Unterkunft ect des Studenten im vorgeschriebenen Zwischenpraktikum) die 455 € Grenze der Familienversicherung überschreitet. Ob bei einer Tätigkeit von 3 Monaten und wenigen Tagen (hier in Summe 68 Tage im Jahr) der Begriff regelmäßiges Einkommen, wie in der Familienversicherung genannt, zieht ist, ist Auslegung. Die Überschreitung der 3 Monate war durch Feiertage gegeben, da für das Zwischenpraktikum eine gewisse Anzahl an Arbeitstagen geleistet werden musste.
  
Grüsse PG]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/krankenversicherung-student/#comment-52665">Rechtsanwalt S. Nippel</a>.</p>
<p>Lieber Hr. Nippel, </p>
<p>TK hat auf Einspruch reagiert und Berechnung von pro rata auf en bloc korrigiert, wie auch vom Verband der Krankenkassen GKV empfohlen. Thema ist somit erledigt.</p>
<p>Zu Ihrer Frage, es handelt sich definitiv um ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum der Hochschule. </p>
<p>Interessant bleibt, dass zwar der Arbeitgeber eines Studenten im vorgeschriebenen Zwischenpraktikum von Sozialleistungen wie auch für der KV-Anteil befreit ist, aber der Student bei überschreiten der monatlichen Beihilfe über die 445 € Grenze nach Berücksichtigung des Steuerfreibetrags 1000 €  (Berechnung en bloc) sich selbst KV muss, da er nicht mehr den Vorgaben zur Familienversicherung genügt. </p>
<p>Fazit: Es bestehen widersprüchliche gesetzliche Regelungen, die einerseits für den Arbeitgeber bei Zwischenpraktika eine Befreiung von Sozialleistungen festgelegt wird, andererseits für den Studenten im vorgeschriebenen Zwischenpraktikum aber dann einen Verbleib in der KV-Familienversicherung ausgeschlossen wird, sobald die Beihilfe des Arbeitgebers (für Unterkunft ect des Studenten im vorgeschriebenen Zwischenpraktikum) die 455 € Grenze der Familienversicherung überschreitet. Ob bei einer Tätigkeit von 3 Monaten und wenigen Tagen (hier in Summe 68 Tage im Jahr) der Begriff regelmäßiges Einkommen, wie in der Familienversicherung genannt, zieht ist, ist Auslegung. Die Überschreitung der 3 Monate war durch Feiertage gegeben, da für das Zwischenpraktikum eine gewisse Anzahl an Arbeitstagen geleistet werden musste.</p>
<p>Grüsse PG</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/krankenversicherung-student/#comment-52665</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Aug 2019 10:25:33 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/krankenversicherung-student/#comment-51728&quot;&gt;Dr. Paul Girbig&lt;/a&gt;.

Hall Herr Dr. Girbig,

so richtig verstehe ich die Frage nicht - hat die TK möglicherweise die von Ihnen zitierten Texte geändert?

In dem Arbeitgeber-Beratungsblatt ist abgedruckt:

&lt;blockquote&gt;Schreibt die Studien- oder Prüfungsordnung das Zwischenpraktikum vor, ist es versicherungsfrei: Weder Praktikant noch Arbeitgeber zahlen Beiträge an die Sozialversicherung. ... &lt;/blockquote&gt;

Die Information für Studenten lautet:

&lt;blockquote&gt;Wenn Sie ein Zwischenpraktikum machen, das in der Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, besteht keine Versicherungspflicht. ...&lt;/blockquote&gt;

Nach beiden Informationen besteht also Versicherungsfreiheit (solange das Gesamteinkommen im Jahr nicht mehr als 12 x 445 € beträgt). Problempunkt scheint hier die Annahme zu sein, dass seitens der TK keine kurzfristige Beschäftigung mehr angenommen wird bei Tätigkeiten, die mehr als 2 Monate am Stück oder 50 Tage im Jahr andauern.

Schreibt die Studienordnung denn tatsächlich ein dreimonatiges Praktikum vor (oder lässt die Studienordnung dies zu)? Dann könnte ich mir vorstellen, dass das Praktikum tatsächlich beitragsfrei bleibt.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/krankenversicherung-student/#comment-51728">Dr. Paul Girbig</a>.</p>
<p>Hall Herr Dr. Girbig,</p>
<p>so richtig verstehe ich die Frage nicht &#8211; hat die TK möglicherweise die von Ihnen zitierten Texte geändert?</p>
<p>In dem Arbeitgeber-Beratungsblatt ist abgedruckt:</p>
<blockquote><p>Schreibt die Studien- oder Prüfungsordnung das Zwischenpraktikum vor, ist es versicherungsfrei: Weder Praktikant noch Arbeitgeber zahlen Beiträge an die Sozialversicherung. &#8230; </p></blockquote>
<p>Die Information für Studenten lautet:</p>
<blockquote><p>Wenn Sie ein Zwischenpraktikum machen, das in der Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, besteht keine Versicherungspflicht. &#8230;</p></blockquote>
<p>Nach beiden Informationen besteht also Versicherungsfreiheit (solange das Gesamteinkommen im Jahr nicht mehr als 12 x 445 € beträgt). Problempunkt scheint hier die Annahme zu sein, dass seitens der TK keine kurzfristige Beschäftigung mehr angenommen wird bei Tätigkeiten, die mehr als 2 Monate am Stück oder 50 Tage im Jahr andauern.</p>
<p>Schreibt die Studienordnung denn tatsächlich ein dreimonatiges Praktikum vor (oder lässt die Studienordnung dies zu)? Dann könnte ich mir vorstellen, dass das Praktikum tatsächlich beitragsfrei bleibt.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Dr. Paul Girbig		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/krankenversicherung-student/#comment-51728</link>

		<dc:creator><![CDATA[Dr. Paul Girbig]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 18 Aug 2019 15:46:47 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=4949#comment-51728</guid>

					<description><![CDATA[TK informiert im Arbeitgeber Beratungsblatt


&lt;a href=&quot;https://www.tk.de/firmenkunden/service/versicherung/versicherung-faq/praktikanten/wann-ist-ein-zwischenpraktikum-versicherungsfrei-2036554&quot;&gt;Wann ist ein Zwischen­prak­tikum versi­che­rungs­frei?&lt;/a&gt;
 
  „Für  durch die Prüfungsordnung vorgeschriebene Zwischenpraktika besteht grundsätzlich  Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.     Die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Höhe eines gegebenenfalls gezahlten Entgelts spielen nach dem TK-Beratungsblatt dabei keine Rolle.“ 

Dagegen werden Studenten von TK informiert 


&lt;a href=&quot;https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/versicherung/versichert-als-studierende/versichert-im-praktikum/vorgeschriebenes-zwischenpraktikum-student-2007674&quot;&gt;Ich mache ein vorge­schrie­benes Prak­tikum während meines Studi­ums. Wie bin ich versi­chert?&lt;/a&gt;

bzw.  aufgefordert eine Krankenversicherung bei der TK abzuschließen, wenn Sie ein in der Prüfungsordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum durchführen. Hier gilt dann nach TK, wenn man als Student vorher familienversichert war, darf das regelmäßige monatliches Gesamteinkommen im Jahr 2019 nicht mehr als 445 Euro monatlich betragen. 

Im konkreten Fall lag die Beihilfe/Entgelt  für den Studenten in Summe für 3 Monate bei  2910€ , bzw  je Monat über den 450 € .  En bloc über das Jahr 2019 gerechnet ist das monatliche Entgelt (2910€/12) also kleiner 450  €. Es findet keine weitere durch ein Entgelt bezahlte Tätigkeit in 2019 statt.  TK beseht auf Zahlung einer Krankenversicherung für Studenten für  die drei Monate obwohl durch Universität vorgeschriebenes Pflichtpraktikum. 

Es nicht nachvollziehbar,  dass zwar nach TK bei einem vorgeschriebenen Pflichtpraktikum der Arbeitgeber von einer Beteiligung an den Krankenkassenkosten ausgeschlossen  ist und der Student  im  vorgeschriebenem Pflichtpraktikum nun alleinig für den vollen Studenten-Krankenkassenbeitrag aufzukommen hat . Im Vor und Nachpraktikum wären angeblich die Arbeitgeber beteiliget. Somit wäre der Student  im vorgeschriebenen Zwischenpraktikum im Nachteil. 

Im konkreten Fall hat TK den Studenten auch aus der Familienversicherung herausgenommen. Nach  dem Praktikum wurde er wieder von den Eltern für die Familienversicherung angemeldet (Feedback TK steht noch aus).   Glücklicherweise war während der Praktikumszeit  keine medizinischen Behandlung erforderlich. Der Student befindet sich inzwischen wieder im Studium. Muss er noch der Forderung der TK nachkommen, um für die Zeit des Zwischenpraktikums eine Studentenversicherung abschließen und bezahlen  oder gilt jetzt der Satz aus der TK info für Studenten:  Wenn Sie ein Zwischenpraktikum machen, das in der Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, besteht keine Versicherungspflicht. Dann hat man eben 3 Monate, keine Krankenversicherung gehabt. Das Prozedere der TK ist das leider nicht eindeutig, da der Student in den zugestellten Unterlagen wie ein geringfügig Beschäftigter behandelt wird, aber nicht wie ein Student, der ein  vorgeschriebenes Praktikum durchgeführt hat.
Für einen Hinweis zur Klärung des Sachverhaltes für Studenten wie oben beschrieben, wäre ich sehr verbunden.

Herzlichen Dank]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>TK informiert im Arbeitgeber Beratungsblatt</p>
<p><a href="https://www.tk.de/firmenkunden/service/versicherung/versicherung-faq/praktikanten/wann-ist-ein-zwischenpraktikum-versicherungsfrei-2036554">Wann ist ein Zwischen­prak­tikum versi­che­rungs­frei?</a></p>
<p>  „Für  durch die Prüfungsordnung vorgeschriebene Zwischenpraktika besteht grundsätzlich  Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.     Die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Höhe eines gegebenenfalls gezahlten Entgelts spielen nach dem TK-Beratungsblatt dabei keine Rolle.“ </p>
<p>Dagegen werden Studenten von TK informiert </p>
<p><a href="https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/versicherung/versichert-als-studierende/versichert-im-praktikum/vorgeschriebenes-zwischenpraktikum-student-2007674">Ich mache ein vorge­schrie­benes Prak­tikum während meines Studi­ums. Wie bin ich versi­chert?</a></p>
<p>bzw.  aufgefordert eine Krankenversicherung bei der TK abzuschließen, wenn Sie ein in der Prüfungsordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum durchführen. Hier gilt dann nach TK, wenn man als Student vorher familienversichert war, darf das regelmäßige monatliches Gesamteinkommen im Jahr 2019 nicht mehr als 445 Euro monatlich betragen. </p>
<p>Im konkreten Fall lag die Beihilfe/Entgelt  für den Studenten in Summe für 3 Monate bei  2910€ , bzw  je Monat über den 450 € .  En bloc über das Jahr 2019 gerechnet ist das monatliche Entgelt (2910€/12) also kleiner 450  €. Es findet keine weitere durch ein Entgelt bezahlte Tätigkeit in 2019 statt.  TK beseht auf Zahlung einer Krankenversicherung für Studenten für  die drei Monate obwohl durch Universität vorgeschriebenes Pflichtpraktikum. </p>
<p>Es nicht nachvollziehbar,  dass zwar nach TK bei einem vorgeschriebenen Pflichtpraktikum der Arbeitgeber von einer Beteiligung an den Krankenkassenkosten ausgeschlossen  ist und der Student  im  vorgeschriebenem Pflichtpraktikum nun alleinig für den vollen Studenten-Krankenkassenbeitrag aufzukommen hat . Im Vor und Nachpraktikum wären angeblich die Arbeitgeber beteiliget. Somit wäre der Student  im vorgeschriebenen Zwischenpraktikum im Nachteil. </p>
<p>Im konkreten Fall hat TK den Studenten auch aus der Familienversicherung herausgenommen. Nach  dem Praktikum wurde er wieder von den Eltern für die Familienversicherung angemeldet (Feedback TK steht noch aus).   Glücklicherweise war während der Praktikumszeit  keine medizinischen Behandlung erforderlich. Der Student befindet sich inzwischen wieder im Studium. Muss er noch der Forderung der TK nachkommen, um für die Zeit des Zwischenpraktikums eine Studentenversicherung abschließen und bezahlen  oder gilt jetzt der Satz aus der TK info für Studenten:  Wenn Sie ein Zwischenpraktikum machen, das in der Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, besteht keine Versicherungspflicht. Dann hat man eben 3 Monate, keine Krankenversicherung gehabt. Das Prozedere der TK ist das leider nicht eindeutig, da der Student in den zugestellten Unterlagen wie ein geringfügig Beschäftigter behandelt wird, aber nicht wie ein Student, der ein  vorgeschriebenes Praktikum durchgeführt hat.<br>
Für einen Hinweis zur Klärung des Sachverhaltes für Studenten wie oben beschrieben, wäre ich sehr verbunden.</p>
<p>Herzlichen Dank</p>
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