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	Kommentare zu: Mitwirkungspflichten hinsichtlich Behandlungs- oder Rehabilitationsmaßnahmen	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
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		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/mitwirkungspficht-heilbehandlung/#comment-141669</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 21 Apr 2021 16:37:02 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=4952#comment-141669</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/mitwirkungspficht-heilbehandlung/#comment-141665&quot;&gt;Uwe&lt;/a&gt;.

Hallo Uwe,

wenn die Klinik doch der Auffassung ist, dass die Reha Sinn macht und dass die Rente auf 2 Jahre zu befristen ist, dann dürfte zumindest theoretisch eine Reha auch Sinn machen. Wenn diese Annahme der Klinik völliger Unsinn sein sollte und dies auch nachweisbar ist, dann dürfte im Ergebnis eine Mitwirkungspflicht nicht bestehen. Allerdings würde sich dann die Frage stellen, warum die Klinik anderer Ansicht ist und darüber hinaus die Sozialversicherungsträger bereit ist, eine kostspielige Reh zu veranlassen.

Aber warum nutzen Sie nicht einfach das Angebot und gehen optimistisch an die Sache ran?

Der Versicherte soll Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Anspruch nehmen, wenn zu erwarten ist, dass damit eine Besserung des Gesundheitszustands herbeigeführt oder eine Verschlechterung verhindert wird, § 63 letzter Halbsatz SGB I. Wer wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, wenn bei angemessener Berücksichtigung seiner beruflichen Neigung und seiner Leistungsfähigkeit zu erwarten ist, dass sie seine Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit auf Dauer fördern oder erhalten werden, § 64 SGB I.

Ausnahmen bestehen im Rahme des § 65 SGB I.

Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, § 66 Abs. 2 SGB I.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/mitwirkungspficht-heilbehandlung/#comment-141665">Uwe</a>.</p>
<p>Hallo Uwe,</p>
<p>wenn die Klinik doch der Auffassung ist, dass die Reha Sinn macht und dass die Rente auf 2 Jahre zu befristen ist, dann dürfte zumindest theoretisch eine Reha auch Sinn machen. Wenn diese Annahme der Klinik völliger Unsinn sein sollte und dies auch nachweisbar ist, dann dürfte im Ergebnis eine Mitwirkungspflicht nicht bestehen. Allerdings würde sich dann die Frage stellen, warum die Klinik anderer Ansicht ist und darüber hinaus die Sozialversicherungsträger bereit ist, eine kostspielige Reh zu veranlassen.</p>
<p>Aber warum nutzen Sie nicht einfach das Angebot und gehen optimistisch an die Sache ran?</p>
<p>Der Versicherte soll Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Anspruch nehmen, wenn zu erwarten ist, dass damit eine Besserung des Gesundheitszustands herbeigeführt oder eine Verschlechterung verhindert wird, § 63 letzter Halbsatz SGB I. Wer wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, wenn bei angemessener Berücksichtigung seiner beruflichen Neigung und seiner Leistungsfähigkeit zu erwarten ist, dass sie seine Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit auf Dauer fördern oder erhalten werden, § 64 SGB I.</p>
<p>Ausnahmen bestehen im Rahme des § 65 SGB I.</p>
<p>Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, § 66 Abs. 2 SGB I.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Uwe		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/mitwirkungspficht-heilbehandlung/#comment-141665</link>

		<dc:creator><![CDATA[Uwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 21 Apr 2021 09:21:59 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=4952#comment-141665</guid>

					<description><![CDATA[Guten Tag, 

ich (59) habe eine Frage zur Mitwirkungspflicht bei voller Erwerbsminderungsrente: 

Ich bin schon einige Jahre arbeitsunfähig, ausgesteuert und war auf Veranlassung der Agentur für Arbeit erneut in einer Reha und dort wurde mir empfohlen eine EMR zu beantragen, was ich auch gemacht habe. Ich warte noch auf den Bescheid. Laut Gutachten der Klinik wurde eine 2 Jährige Befristung der vollen EMR empfohlen mit einer positiven Prognose für die Arbeitsfähigkeit bei weiterer ambulanter Psychotherapie.

Muss ich die auf jeden Fall machen? Leider glaube ich nicht an eine Besserung durch diese Therapie und Covid macht es auch nicht einfacher. Können mir Nachteile dadurch entstehen, z.B. bei der Verlängerung der EMR?
 
Vielen Dank und Gruß
Uwe]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Tag, </p>
<p>ich (59) habe eine Frage zur Mitwirkungspflicht bei voller Erwerbsminderungsrente: </p>
<p>Ich bin schon einige Jahre arbeitsunfähig, ausgesteuert und war auf Veranlassung der Agentur für Arbeit erneut in einer Reha und dort wurde mir empfohlen eine EMR zu beantragen, was ich auch gemacht habe. Ich warte noch auf den Bescheid. Laut Gutachten der Klinik wurde eine 2 Jährige Befristung der vollen EMR empfohlen mit einer positiven Prognose für die Arbeitsfähigkeit bei weiterer ambulanter Psychotherapie.</p>
<p>Muss ich die auf jeden Fall machen? Leider glaube ich nicht an eine Besserung durch diese Therapie und Covid macht es auch nicht einfacher. Können mir Nachteile dadurch entstehen, z.B. bei der Verlängerung der EMR?</p>
<p>Vielen Dank und Gruß<br>
Uwe</p>
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