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	Kommentare zu: Schenkungsrückforderung und Überleitung durch das Sozialamt – Voraussetzungen, Grenzen und Ausschlussgründe	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
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		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rueckforderung-schenkungen-ueberleitung/#comment-103366</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Oct 2020 16:09:56 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=4606#comment-103366</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rueckforderung-schenkungen-ueberleitung/#comment-102544&quot;&gt;Greta Garbo&lt;/a&gt;.

Hallo Greta,

gemäß [tooltip begriff=&quot;§ 528 Abs. 1 S. 2 BGB&quot;] kann der Beschenkte die Herausgabe des Geschenkes durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrages abwenden. ... 

Die Frage, ob die Umsetzung der Regelung des § 528 Abs. 1 S. 2 BGB seitens des Beschenkten zu einer &quot;Verlängerung&quot; der Zehnjahresfrist des [tooltip begriff=&quot;§ 529 Abs. 1 BGB&quot;] führt bzw. ob durch eine Zahlung des Beschenkten die Zehnjahresfrist für den Beginn der Einrede gemäß § 529 Abs. 1 BGB unberührt bleibt, vermag ich &quot;auf die Schnelle&quot; nicht zu beantworten. Die Beantwortung der Frage hängt möglicherweise auch von den Umständen des Einzelfalles ab.

Für eine &quot;Unterbrechung&quot; könnte sprechen, dass der Schenker (oder das Sozialamt, auf das der Anspruch übergeleitet wurde) in seinem Vertrauen auf die dauernde Übernahme des für den Unterhalt erforderlichen Betrages &quot;ausgetrickst&quot; und &quot;übertölpelt&quot; werden könnte, wenn der Beschenkte nach längerer Zahlung des Unterhalts einfach die Zahlung des Unterhalts gemäß § 528 Abs. 1 S. 2 BGB durch Geltendmachung der Einrede des § 529 Abs. 1 BGB einstellen könnte. Der Ablauf der Zehnjahresfrist zur Geltendmachung der Einrede könnte durch eine Abwendung der Rückzahlung gemäß § 528 Abs. 1 S. 2 BGB &quot;unterbrochen&quot; werden. Anderseits würde das Risiko der Rückforderung ohne eine gesonderte Vereinbarung zwischen Schenker und Beschenktem möglicherweise unzulässig einseitig auf den Beschenkten verlagert, wenn dem Beschenkten die Möglichkeit genommen würde, sich auf die Einrede nach der Zehnjahresfrist nach einer Abwendung der Rückgabe des Geschenkes zu berufen.

Jedenfalls würde ich einem Schenker bzw. dem Sozialamt anraten, ausdrücklich zu vereinbaren, dass die Abwendung der Herausgabe des Geschenkes durch Zahlung des Unterhaltes die Zehnjahresfrist zur Geltendmachung der Einwendung gemäß § 529 Abs. 1 BGB verlängert. Den Beschenkten würde ich auf das große Risiko aufmerksam machen, dass die Geltendmachung der Einwendung gemäß § 529 Abs. 1 BGB möglicherweise ausgeschlossen ist bzw. dass die Zehnjahresfrist verlängert wird, wenn gemäß § 528 Abs. 1 S. 2 BGB die Rückgabe abgewendet wurde. 

Mehr vermag ich &quot;auf die Schnelle&quot; nicht herauszufinden. ...

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rueckforderung-schenkungen-ueberleitung/#comment-102544">Greta Garbo</a>.</p>
<p>Hallo Greta,</p>
<p>gemäß <span data-sn-tt="1" class="tooltip-begriff-wrapper"><a class="tooltip-begriff" href="/tag/§-528-bgb/" target="_blank" rel="noopener noreferrer" data-title="§ 528 BGB – Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers" data-desc="(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.&lt;br&gt;&lt;br&gt;
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist." data-linktext="Paragraf">§ 528 Abs. 1 S. 2 BGB</a></span> kann der Beschenkte die Herausgabe des Geschenkes durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrages abwenden. &#8230; </p>
<p>Die Frage, ob die Umsetzung der Regelung des § 528 Abs. 1 S. 2 BGB seitens des Beschenkten zu einer &#8222;Verlängerung&#8220; der Zehnjahresfrist des <span data-sn-tt="1" class="tooltip-begriff-wrapper"><a class="tooltip-begriff" href="/tag/§-529-bgb/" target="_blank" rel="noopener noreferrer" data-title="§ 529 BGB – Ausschluss des Rückforderungsanspruchs" data-desc="(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.&lt;br&gt;&lt;br&gt;
(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird." data-linktext="Paragraf">§ 529 Abs. 1 BGB</a></span> führt bzw. ob durch eine Zahlung des Beschenkten die Zehnjahresfrist für den Beginn der Einrede gemäß § 529 Abs. 1 BGB unberührt bleibt, vermag ich &#8222;auf die Schnelle&#8220; nicht zu beantworten. Die Beantwortung der Frage hängt möglicherweise auch von den Umständen des Einzelfalles ab.</p>
<p>Für eine &#8222;Unterbrechung&#8220; könnte sprechen, dass der Schenker (oder das Sozialamt, auf das der Anspruch übergeleitet wurde) in seinem Vertrauen auf die dauernde Übernahme des für den Unterhalt erforderlichen Betrages &#8222;ausgetrickst&#8220; und &#8222;übertölpelt&#8220; werden könnte, wenn der Beschenkte nach längerer Zahlung des Unterhalts einfach die Zahlung des Unterhalts gemäß § 528 Abs. 1 S. 2 BGB durch Geltendmachung der Einrede des § 529 Abs. 1 BGB einstellen könnte. Der Ablauf der Zehnjahresfrist zur Geltendmachung der Einrede könnte durch eine Abwendung der Rückzahlung gemäß § 528 Abs. 1 S. 2 BGB &#8222;unterbrochen&#8220; werden. Anderseits würde das Risiko der Rückforderung ohne eine gesonderte Vereinbarung zwischen Schenker und Beschenktem möglicherweise unzulässig einseitig auf den Beschenkten verlagert, wenn dem Beschenkten die Möglichkeit genommen würde, sich auf die Einrede nach der Zehnjahresfrist nach einer Abwendung der Rückgabe des Geschenkes zu berufen.</p>
<p>Jedenfalls würde ich einem Schenker bzw. dem Sozialamt anraten, ausdrücklich zu vereinbaren, dass die Abwendung der Herausgabe des Geschenkes durch Zahlung des Unterhaltes die Zehnjahresfrist zur Geltendmachung der Einwendung gemäß § 529 Abs. 1 BGB verlängert. Den Beschenkten würde ich auf das große Risiko aufmerksam machen, dass die Geltendmachung der Einwendung gemäß § 529 Abs. 1 BGB möglicherweise ausgeschlossen ist bzw. dass die Zehnjahresfrist verlängert wird, wenn gemäß § 528 Abs. 1 S. 2 BGB die Rückgabe abgewendet wurde. </p>
<p>Mehr vermag ich &#8222;auf die Schnelle&#8220; nicht herauszufinden. &#8230;</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Greta Garbo		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rueckforderung-schenkungen-ueberleitung/#comment-102544</link>

		<dc:creator><![CDATA[Greta Garbo]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 06 Oct 2020 20:50:03 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=4606#comment-102544</guid>

					<description><![CDATA[Sehr geehrter Herr Nippel,

eine Frage zum Elternunterhalt, speziell zum &quot;Verstreichen der Zehnjahresfrist, § 529 Abs. 1 2. Alt. BGB&quot;:

Wenn seit der Schenkung eines EFH von Mutter an Tochter 12 Jahre vergangen sind, Mutter seit 4 Jahren nach der Schenkung im Pflegeheim ist und Tochter seither Differenz zwischen Heimentgelt und Rente bestreitet, greift dann ab Jahr 11 nach Schenkung auch der Ausschluss des Rückforderungsanspruches, in diesem Falle für den Sozialhilfeträger, wenn Mutter Antrag auf Sozialhilfe stellt?

Oder anders ausgedrückt: Wenn im Jahr 12 nach der Schenkung ein Antrag auf Sozialhilfe für die Differenz zwischen Heimentgelt und Rente gestellt wird, muss die Sozialhilfe dann gewährt werden - ohne Rückgriff des Sozialamtes auf die Schenkung?

Schon jetzt herzlichen Dank für Ihre geschätzte Antwort!]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrter Herr Nippel,</p>
<p>eine Frage zum Elternunterhalt, speziell zum &#8222;Verstreichen der Zehnjahresfrist, § 529 Abs. 1 2. Alt. BGB&#8220;:</p>
<p>Wenn seit der Schenkung eines EFH von Mutter an Tochter 12 Jahre vergangen sind, Mutter seit 4 Jahren nach der Schenkung im Pflegeheim ist und Tochter seither Differenz zwischen Heimentgelt und Rente bestreitet, greift dann ab Jahr 11 nach Schenkung auch der Ausschluss des Rückforderungsanspruches, in diesem Falle für den Sozialhilfeträger, wenn Mutter Antrag auf Sozialhilfe stellt?</p>
<p>Oder anders ausgedrückt: Wenn im Jahr 12 nach der Schenkung ein Antrag auf Sozialhilfe für die Differenz zwischen Heimentgelt und Rente gestellt wird, muss die Sozialhilfe dann gewährt werden &#8211; ohne Rückgriff des Sozialamtes auf die Schenkung?</p>
<p>Schon jetzt herzlichen Dank für Ihre geschätzte Antwort!</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rueckforderung-schenkungen-ueberleitung/#comment-42644</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 03 Jul 2017 14:53:06 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=4606#comment-42644</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rueckforderung-schenkungen-ueberleitung/#comment-42561&quot;&gt;TA&lt;/a&gt;.

Hallo TA,

hier sollte ich den von Ihnen benannten &quot;einschlägigen Fall&quot; sehen, um eine nachvollziehbare Antwort geben zu können.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rueckforderung-schenkungen-ueberleitung/#comment-42561">TA</a>.</p>
<p>Hallo TA,</p>
<p>hier sollte ich den von Ihnen benannten &#8222;einschlägigen Fall&#8220; sehen, um eine nachvollziehbare Antwort geben zu können.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: TA		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rueckforderung-schenkungen-ueberleitung/#comment-42561</link>

		<dc:creator><![CDATA[TA]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 21 Jun 2017 08:06:23 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=4606#comment-42561</guid>

					<description><![CDATA[Sehr interessante und verständliche Darstellung! Entspricht die Möglichkeit, gegen die Überleitung des Anspruchs per Widerspruch und Klage vorzugehen der aktuellen Rechtslage? In einem einschlägigen Fall hat das Jobcenter argumentiert, die Überleitung erfolge per Gesetz?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr interessante und verständliche Darstellung! Entspricht die Möglichkeit, gegen die Überleitung des Anspruchs per Widerspruch und Klage vorzugehen der aktuellen Rechtslage? In einem einschlägigen Fall hat das Jobcenter argumentiert, die Überleitung erfolge per Gesetz?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rueckforderung-schenkungen-ueberleitung/#comment-5933</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 13 Nov 2013 15:24:42 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rueckforderung-schenkungen-ueberleitung/#comment-5858&quot;&gt;Sozialrecht Bielefeld&lt;/a&gt;.

Hallo Sozialrecht Bielefeld,

jedenfalls der Sozialhilfeträger leitet oft die Rückforderungsansprüche auf sich über - hier liegt dann das Anwendungsgebiet für die Vorschriften zur Rückforderung von Schenkungen.

Grüße]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rueckforderung-schenkungen-ueberleitung/#comment-5858">Sozialrecht Bielefeld</a>.</p>
<p>Hallo Sozialrecht Bielefeld,</p>
<p>jedenfalls der Sozialhilfeträger leitet oft die Rückforderungsansprüche auf sich über &#8211; hier liegt dann das Anwendungsgebiet für die Vorschriften zur Rückforderung von Schenkungen.</p>
<p>Grüße</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Sozialrecht Bielefeld		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rueckforderung-schenkungen-ueberleitung/#comment-5858</link>

		<dc:creator><![CDATA[Sozialrecht Bielefeld]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 06 Nov 2013 13:24:58 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=4606#comment-5858</guid>

					<description><![CDATA[Sehr interessant! Ich habe bis heute noch nichts von diesem Recht gewusst,
wobei ich mir sicher bin, dass es recht wenige Menschen gibt, die eine Schenkung zurückfordern.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr interessant! Ich habe bis heute noch nichts von diesem Recht gewusst,<br>
wobei ich mir sicher bin, dass es recht wenige Menschen gibt, die eine Schenkung zurückfordern.</p>
]]></content:encoded>
		
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