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	Kommentare zu: Schonvermögen &#038; Vermögensumwandlung im Bürgergeld und in der Sozialhilfe	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
	<lastBuildDate>Sat, 31 Jan 2026 07:00:21 +0000</lastBuildDate>
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		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/schonvermoegen-buergergeld-sozialhilfe/#comment-259241</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 31 Jan 2026 07:00:21 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/schonvermoegen-buergergeld-sozialhilfe/#comment-258840&quot;&gt;Roma&lt;/a&gt;.

Hallo Roma,

nach meiner ersten Einschätzung ist der Betrag von 441 CHF bei der Grundsicherung nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Maßgeblich ist meines Erachtens, dass der zugrunde liegende Rentenanspruch bereits vor der Antragstellung auf Grundsicherung entstanden ist. Die spätere Auszahlung nach Verrechnung eines Erstattungsanspruchs ändert daran nichts. Es handelt sich daher um vor Antragstellung gebildetes Vermögen und nicht um laufenden Zufluss. Eine Anrechnung als Einkommen scheidet aus; allenfalls kommt eine Vermögensprüfung in Betracht, wobei der Betrag regelmäßig unter das Schonvermögen fällt.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/schonvermoegen-buergergeld-sozialhilfe/#comment-258840">Roma</a>.</p>
<p>Hallo Roma,</p>
<p>nach meiner ersten Einschätzung ist der Betrag von 441 CHF bei der Grundsicherung nicht als Einkommen zu berücksichtigen.</p>
<p>Maßgeblich ist meines Erachtens, dass der zugrunde liegende Rentenanspruch bereits vor der Antragstellung auf Grundsicherung entstanden ist. Die spätere Auszahlung nach Verrechnung eines Erstattungsanspruchs ändert daran nichts. Es handelt sich daher um vor Antragstellung gebildetes Vermögen und nicht um laufenden Zufluss. Eine Anrechnung als Einkommen scheidet aus; allenfalls kommt eine Vermögensprüfung in Betracht, wobei der Betrag regelmäßig unter das Schonvermögen fällt.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Roma		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/schonvermoegen-buergergeld-sozialhilfe/#comment-258840</link>

		<dc:creator><![CDATA[Roma]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 Jan 2026 14:57:47 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=41098#comment-258840</guid>

					<description><![CDATA[Sehr geehrter Herr Nippel,

seit dem 1. August 2025 bin ich Rentner und beziehe zusätzlich eine Kleinrente aus der Schweiz. Dort gelte ich bereits mit Vollendung des 65. Lebensjahres als rentenberechtigt. Aus diesem Grund hat sich bis zu meinem Rentenbeginn in der Bundesrepublik Deutschland über einen Zeitraum von 15 Monaten (06/2024 bis 08/2025) ein Rentenbetrag in Höhe von insgesamt 683 CHF auf einem sogenannten Wartekonto angesammelt.

Bis zu meinem Rentenbeginn befand ich mich im Bezug von Bürgergeld. In diesem Zusammenhang hat das Jobcenter auf Grundlage eines Abkommens zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland einen Erstattungsanspruch geltend gemacht. Nach Abzug dieses Erstattungsanspruchs wurde mir im Dezember 2025 ein Restbetrag in Höhe von 441 CHF gutgeschrieben.

Da meine deutsche Altersrente insgesamt zu gering ausfällt, habe ich im August 2025 einen Antrag auf Grundsicherung im Alter gestellt. Monatlich erhalte ich aus der Schweiz 46 CHF, die bei der Berechnung der Grundsicherung berücksichtigt werden (Zuflussprinzip), was durch Kontoauszüge der letzten sechs Monate belegt werden kann. Die laufenden Einkünfte aus der Schweiz werden auf ein Sparkonto überwiesen, das nicht zur unmittelbaren Bestreitung des Lebensunterhalts genutzt wird.

In den vorgelegten Kontoauszügen erscheint nun auch der genannte Restbetrag von 441 CHF. Meiner Auffassung nach handelt es sich hierbei jedoch nicht um Einkommen im laufenden Monat, sondern um Vermögen, das bereits vor Antragstellung auf Grundsicherung entstanden ist.

Vor diesem Hintergrund bitte ich um Ihre Einschätzung zu folgender Frage:
Kann das Sozialamt diese Summe bei der Berechnung der Grundsicherung als Einkommen berücksichtigen, oder handelt es sich um Vermögen im Sinne kleinerer Barbeträge, das vor Antragstellung entstanden ist und damit unter die Vermögensregelungen (DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 1–10 SGB XII) fällt?

Für Ihre Einschätzung danke ich Ihnen im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen
Roma]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrter Herr Nippel,</p>
<p>seit dem 1. August 2025 bin ich Rentner und beziehe zusätzlich eine Kleinrente aus der Schweiz. Dort gelte ich bereits mit Vollendung des 65. Lebensjahres als rentenberechtigt. Aus diesem Grund hat sich bis zu meinem Rentenbeginn in der Bundesrepublik Deutschland über einen Zeitraum von 15 Monaten (06/2024 bis 08/2025) ein Rentenbetrag in Höhe von insgesamt 683 CHF auf einem sogenannten Wartekonto angesammelt.</p>
<p>Bis zu meinem Rentenbeginn befand ich mich im Bezug von Bürgergeld. In diesem Zusammenhang hat das Jobcenter auf Grundlage eines Abkommens zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland einen Erstattungsanspruch geltend gemacht. Nach Abzug dieses Erstattungsanspruchs wurde mir im Dezember 2025 ein Restbetrag in Höhe von 441 CHF gutgeschrieben.</p>
<p>Da meine deutsche Altersrente insgesamt zu gering ausfällt, habe ich im August 2025 einen Antrag auf Grundsicherung im Alter gestellt. Monatlich erhalte ich aus der Schweiz 46 CHF, die bei der Berechnung der Grundsicherung berücksichtigt werden (Zuflussprinzip), was durch Kontoauszüge der letzten sechs Monate belegt werden kann. Die laufenden Einkünfte aus der Schweiz werden auf ein Sparkonto überwiesen, das nicht zur unmittelbaren Bestreitung des Lebensunterhalts genutzt wird.</p>
<p>In den vorgelegten Kontoauszügen erscheint nun auch der genannte Restbetrag von 441 CHF. Meiner Auffassung nach handelt es sich hierbei jedoch nicht um Einkommen im laufenden Monat, sondern um Vermögen, das bereits vor Antragstellung auf Grundsicherung entstanden ist.</p>
<p>Vor diesem Hintergrund bitte ich um Ihre Einschätzung zu folgender Frage:<br>
Kann das Sozialamt diese Summe bei der Berechnung der Grundsicherung als Einkommen berücksichtigen, oder handelt es sich um Vermögen im Sinne kleinerer Barbeträge, das vor Antragstellung entstanden ist und damit unter die Vermögensregelungen (DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 1–10 SGB XII) fällt?</p>
<p>Für Ihre Einschätzung danke ich Ihnen im Voraus.</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen<br>
Roma</p>
]]></content:encoded>
		
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		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/schonvermoegen-buergergeld-sozialhilfe/#comment-253351</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Nov 2025 16:02:33 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=41098#comment-253351</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/schonvermoegen-buergergeld-sozialhilfe/#comment-253294&quot;&gt;Michi&lt;/a&gt;.

Hallo Michi,

eine rechtlich sichere Vorsorgeform für eine Einmalzahlung von 25.000 € zur Minderung des anrechenbaren Vermögens wäre z. B. die Einzahlung in eine staatlich geförderte Altersvorsorge (Riester- oder Rürup-Rente), die die gesetzlichen Kriterien erfüllt. Diese ist in der Regel unbegrenzt vor Verwertung geschützt. 

Es ist allerdings entscheidend, dass eine solche Vermögensumwandlung nicht als gezielte oder missbräuchliche Vermögensminderung zum Zweck des Leistungsbezugs gewertet wird. Zwar dient die Umwandlung in verwertungsgeschütztes Vermögen gerade dem Zweck des Vermögensschutzes, dennoch sollte die Zulässigkeit im Einzelfall durch das Jobcenter geprüft werden. Man darf sich nicht &quot;bedürftig machen&quot;, um Leistungen zu erhalten.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/schonvermoegen-buergergeld-sozialhilfe/#comment-253294">Michi</a>.</p>
<p>Hallo Michi,</p>
<p>eine rechtlich sichere Vorsorgeform für eine Einmalzahlung von 25.000 € zur Minderung des anrechenbaren Vermögens wäre z. B. die Einzahlung in eine staatlich geförderte Altersvorsorge (Riester- oder Rürup-Rente), die die gesetzlichen Kriterien erfüllt. Diese ist in der Regel unbegrenzt vor Verwertung geschützt. </p>
<p>Es ist allerdings entscheidend, dass eine solche Vermögensumwandlung nicht als gezielte oder missbräuchliche Vermögensminderung zum Zweck des Leistungsbezugs gewertet wird. Zwar dient die Umwandlung in verwertungsgeschütztes Vermögen gerade dem Zweck des Vermögensschutzes, dennoch sollte die Zulässigkeit im Einzelfall durch das Jobcenter geprüft werden. Man darf sich nicht &#8222;bedürftig machen&#8220;, um Leistungen zu erhalten.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Michi		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/schonvermoegen-buergergeld-sozialhilfe/#comment-253294</link>

		<dc:creator><![CDATA[Michi]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Nov 2025 17:00:46 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=41098#comment-253294</guid>

					<description><![CDATA[Guten Tag, gibt es eine rechtlich sichere Vorsorgeform / -Anlage, in die ich in 2025 bspw. 25.000 € als Einmalbetrag einzahlen kann um mein &quot;Schonvermögen&quot; zwecks Erhaltes des Bürgergeldes zu mindern?

Beste Grüße Michi]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Tag, gibt es eine rechtlich sichere Vorsorgeform / -Anlage, in die ich in 2025 bspw. 25.000 € als Einmalbetrag einzahlen kann um mein &#8222;Schonvermögen&#8220; zwecks Erhaltes des Bürgergeldes zu mindern?</p>
<p>Beste Grüße Michi</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Sabine		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/schonvermoegen-buergergeld-sozialhilfe/#comment-250349</link>

		<dc:creator><![CDATA[Sabine]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Oct 2025 09:06:14 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=41098#comment-250349</guid>

					<description><![CDATA[Guten Tag ich habe von meinen Vater geerbt 10250 euro hatte auf mein Konto und Sparbuch noch um die 3500euro drauf liege ich damit in der Schonvermögen oder wird das alles angerechnet beim Bürgergeld. Dankeschön]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Tag ich habe von meinen Vater geerbt 10250 euro hatte auf mein Konto und Sparbuch noch um die 3500euro drauf liege ich damit in der Schonvermögen oder wird das alles angerechnet beim Bürgergeld. Dankeschön</p>
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