§ 5 RBEG Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte
(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 5 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII beschreibt die Herangehensweise zur Ermittlung des Regelbedarfs in Höhe von zurzeit 432 €:
Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus der Sonderauswertung für Einpersonenhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 für den Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant): s. o.
In meinem Beitrag
gehe ich dann auch weiter auf das Thema Regelbedarf und Regelbedarfsstufen ein.
Weitere statistische Daten zur Zahl der Leistungsempfänger nach dem SGB II habe ich in dem Beitrag
zusammengestellt.
Die Zahlen der Leistungsberechtigten werden u. a. nach erwerbsfähigen und nichterwerbsfähigen Leistungsberechtigten, Männern und Frauen, Ausländern … dargestellt.
Statistisch wird auch das Einkommen der erwerbstätigen Leistungsberechtigten erfasst.
Weiterhin gehe ich in dem oben genannten Beitrag auch auf Zahlen zu den Bedarfsgemeinschaften (2.), deren Zahlungsansprüche (3.) und die bei den Jobcentern sowie bei den Sozialgerichten anhängige Rechtsmittelverfahren sowie deren Entwicklung ein (3. bis 5.).
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