Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Strafklageverbrauch beim fortgesetzten Sozialleistungsbetrug durch Unterlassen

vom 3. Mai 2013, zuletzt geändert am 16. April 2018

Der Leistungsempfänger nimmt eine Arbeit auf und zeigt dies der Bundesagentur oder dem Jobcenter nicht an. Der Leistungsempfänger macht sich wegen Betruges durch Unterlassen gemäß §§ 263, 13 StGB in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I strafbar.

Der Leistungsempfänger verliert seine Arbeit und nimmt kurz darauf eine neue Arbeit an. Der erste Verstoß wird aufgrund eines Datenabgleiches zur Anzeige gebracht und abgeurteilt. Später wird auch die zweite Arbeitsaufnahme bekannt. Steht das erste Urteil einer weiteren Verurteilung entgegen? Gibt es hier den „Strafklageverbrauch“ mit der Folge, dass ein zweites Verfahren einzustellen ist?

Das OLG Brandenburg entschied über einen derartigen Fall im Jahr 2011 (Beschluss des OLG Brandenburg vom 25. August 2011, 53 Ss 51/11 (28/11) und stellte im Ergebnis fest, dass ein zweites Verfahren nicht zulässig ist:

Männchen auf Paragraf zeigend

Auch sachlich-rechtlich selbständige Taten können prozessual eine Tat im Sinne von § 264 StPO sein. Dabei kommt es im Einzelfall darauf an, ob die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern auch innerlich derart unmittelbar miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung bzw. Unterlassung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung bzw. Unterlassung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung in verschiedenen Verfahren einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würden.
…
… Angesichts des zeitlichen Zusammenhangs bzw. des Übergangs der Vollzeitbeschäftigung ist eine Zäsur weder objektiv erkennbar, noch lassen sich dem Urteil Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Angeklagte mit Wechsel des Arbeitgebers bei ähnlicher Beschäftigung einen neuen Tatentschluss dahingehend gefasst hat, nachdem sie ihre bisherige Beschäftigung nicht mitgeteilt hat, nunmehr auch die neue nicht mitzuteilen. Nach der Auffassung des Lebens bilden die beiden Zeiträume einen einheitlichen Vorgang, zumal es nahe liegt, dass die Angeklagte von Anfang an vorhatte, die Arbeitsaufnahme – unabhängig vom Arbeitgeber – der Bundesagentur für Arbeit nicht zu melden, um so dauerhaft oder jedenfalls für einen längeren Zeitraum in den Genuss der Zahlung des Arbeitslosengeldes zu gelangen. (…)


 
 

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