Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 1 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII – kleinere Barbeträge

(2 Beiträge mit § 1 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII – kleinere Barbeträge)

 
Gesetzestext (Stand: 30.07.2019):
§ 1 - Kleinere Barbeträge

  •       Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind:
    • 1. für jede in § 19 Absatz 3, § 27 Absatz 1 und 2, § 41 und § 43 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte volljährige Person sowie für jede alleinstehende minderjährige Person, 5 000 Euro,
    • 2. für jede Person, die von einer Person nach Nummer 1 überwiegend unterhalten wird, 500 Euro.

          Eine minderjährige Person ist alleinstehend im Sinne des Satzes 1 Nummer 1, wenn sie unverheiratet und ihr Anspruch auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht vom Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils abhängig ist.


zur Übersicht DVO zu § 90 SGB XII


In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 1 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII – kleinere Barbeträge abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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