Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 1 SGB VII – Prävention

(1 Beitrag mit § 1 SGB VII – Prävention)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 1 Prävention, Rehabilitation, Entschädigung

  • Aufgabe der Unfallversicherung ist es, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Buches
    • 1. mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten,
    • 2. nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.

zur Übersicht SGB VII

In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:



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    Die wesentlichen Vorschriften zum Sozialversicherungsrecht sind in den Sozialgesetzbüchern III bis VII sowie XI enthalten. Einzelne, grundlegende ...
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 1 SGB VII – Prävention abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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