§ 144 SGG – Zulassung der Berufung
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§ 144 Zulassung der Berufung
- (1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
- 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
- (2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
- (3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
- (4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 144 SGG angesprochen:
Remscheider Mietspiegel rechtswidrig
Der Remscheider Mietspiegel bildet den Wohnungsmarkt gemäß einem Urteil der 29. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf vom 2. Oktober 2019 nicht vollständig ab!
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Vertretungszwang (Anwaltszwang) vor dem Landessozialgericht?
... anders als in der Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht in der Sozialgerichtsbarkeit im Rechtsmittelverfahren kein Anwaltszwang ...
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