Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 35 a SGB XII – Satzung

(1 Beitrag mit § 35 a SGB XII – Satzung)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 35a Satzung

  •       Hat ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt eine Satzung nach den §§ 22a bis 22c des Zweiten Buches erlassen, so gilt sie für die Höhe der anzuerkennenden Bedarfe für die Unterkunft nach § 35 Absatz 1 und 2 des zuständigen Trägers der Sozialhilfe entsprechend, sofern darin nach § 22b Absatz 3 des Zweiten Buches Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt auch für die Höhe der anzuerkennenden Bedarfe für Heizung nach § 35 Absatz 4, soweit die Satzung Bestimmungen nach § 22b Absatz 1 Satz 2 und 3 des Zweiten Buches enthält. In Fällen der Sätze 1 und 2 ist § 35 Absatz 3 und 4 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden.

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In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • schemenhafte Familiengruppe
    Umgangsrecht – höhere Kosten der Unterkunft für den Besuch des getrennt lebenden Kindes

    Die Länder können die Kommunen ermächtigen, durch Satzungen die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung auf ihrem ...
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 35 a SGB XII – Satzung abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
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42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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