Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 42 e EStG – Anrufungsauskunft

(1 Beitrag)

 
Gesetzestext (Stand: 30.07.2019)
§ 42e Anrufungsauskunft

  •       1Das Betriebsstättenfinanzamt hat auf Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. 2Sind für einen Arbeitgeber mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig, so erteilt das Finanzamt die Auskunft, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung (§ 10 der Abgabenordnung) des Arbeitgebers im Inland befindet. 3Ist dieses Finanzamt kein Betriebsstättenfinanzamt, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern befindet. 4In den Fällen der Sätze 2 und 3 hat der Arbeitgeber sämtliche Betriebsstättenfinanzämter, das Finanzamt der Geschäftsleitung und erforderlichenfalls die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern anzugeben sowie zu erklären, für welche Betriebsstätten die Auskunft von Bedeutung ist.

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Beitragsliste
 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 42 e EStG angesprochen:


  • Der Begriff der Scheinselbstständigkeit 1
    Der Begriff der Scheinselbstständigkeit

    ... die Scheinselbständigkeit im Arbeits-, Sozial und Finanzrecht | Konsequenzen der Einordnung als abhängig Beschäftigter oder Selbständiger ...
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EStG – Einkommensteuergesetz


§ 1 EStG – Steuerpflicht (1)
§ 2 EStG – Umfang der Besteuerung (1)
§ 3 EStG – steuerfreie Einnahmen (2)
§ 32 EStG – Kinder (4)
§ 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen (1)
§ 33 b EStG – Pauschbeträge für behinderte … (1)
§ 42 e EStG – Anrufungsauskunft (1)
§ 45 d EStG – Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern (1)
§ 62 EStG – Anspruchsberechtigte (1)
§ 70 EStG – Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes (1)
Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
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