Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 42 e EStG – Anrufungsauskunft

(1 Beitrag mit § 42 e EStG – Anrufungsauskunft)

 
Gesetzestext (Stand: 30.07.2019):
§ 42e Anrufungsauskunft

  •       1Das Betriebsstättenfinanzamt hat auf Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. 2Sind für einen Arbeitgeber mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig, so erteilt das Finanzamt die Auskunft, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung (§ 10 der Abgabenordnung) des Arbeitgebers im Inland befindet. 3Ist dieses Finanzamt kein Betriebsstättenfinanzamt, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern befindet. 4In den Fällen der Sätze 2 und 3 hat der Arbeitgeber sämtliche Betriebsstättenfinanzämter, das Finanzamt der Geschäftsleitung und erforderlichenfalls die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern anzugeben sowie zu erklären, für welche Betriebsstätten die Auskunft von Bedeutung ist.

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In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:

Der Begriff der Scheinselbstständigkeit

31. Januar 2012, aktualisiert am 10. Dezember 2020 | Kommentar schreiben

Der Begriff der Scheinselbstständigkeit ist schillernd und unklar. Dennoch ist eine Tätigkeit entweder die Tätigkeit eines "abhängig Beschäftigten" oder die eines ... | mehr

 
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 42 e EStG – Anrufungsauskunft abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
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42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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