Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 12 SGB II – zu berücksichtigendes Vermögen (neue Fassung)

(1 Beitrag)

 

§ 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
 
(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
(2) ...
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)
§ 12 SGB II
soll im Rahmen der Reform der Hartz-4-Gesetzgebung gemäß den beabsichtigten Änderungen im Bürgergeldgesetz geändert werden.

Die Vermögensfreibeträge sollen angehoben werden. Es sollen zweijährige Karenzzeiten gelten, innerhalb derer größere Vermögen nicht zum Bestreiten des Lebensunterhaltes eingesetzt werden müssen.

Gesetzentwurf (Stand: 1. Januar 2023)
§ 12 Berücksichtigung von Vermögen

  • (1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind
    • 1. angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
    • 2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
    • 3. für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
    • 4. weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
    • 5. ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als
      Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,“
    • 6. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens
      gefährdet würde sowie
    • 7. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.
  • (2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.
  • (3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.
  • (4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die
    leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen.
  • (5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

zur Übersicht SGB II

Beitragsliste

 

 In den folgenden Beiträgen habe ich den Entwurf zu § 12 SGB II angesprochen:



  • Gesetzesvorhaben Bürgergeld

    ... ein höherer Regelbedarf soll eingeführt werden ... zweijährige Karenzzeiten für vorhandenes Vermögen und die vorhandene Wohnung sollen gelten ...
    ... | mehr

 

Sozialgesetzbuch II – Grundsicherung für Arbeitsuchende


§ 1 SGB II – Aufgabe und Ziel … (1)
§ 6 SGB II – Träger der Grundsicherung (1)
§ 6 d SGB II – Jobcenter (1)
§ 7 SGB II – Leistungsberechtigte (9)
§ 8 SGB II – Erwerbsfähigkeit (1)
§ 9 SGB II – Hilfebedürftigkeit (5)
§ 11 SGB II – zu berücksichtigendes Einkommen (14)
§ 11 a SGB II – nicht zu berücksichtigendes … (4)
§ 11 b SGB II – Absetzbeträge (9)
§ 11 b SGB II – Absetzbeträge (neue Fassung)
§ 12 SGB II – zu berücksichtigendes Vermögen (9)
§ 12 SGB II – zu berücksichtigendes Vermögen (neue Fassung)
§ 12 a SGB II – Vorrangige Leistungen (1)
§ 14 SGB II – Grundsatz des Fördern (1)
§ 15 SGB II – Eingliederungsvereinbarung (2)
§ 19 SGB II – Bürgergeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe … (1)
§ 20 SGB II – Regelbedarf zur Sicherung des … (2)
§ 21 SGB II – Mehrbedarfe (2)
§ 22 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung (19)
§ 22 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung (neue Fassung)
§ 22 a SGB II – Satzungsermächtigung (1)
§ 22 b SGB II – Inhalt der Satzung (1)
§ 22 c SGB II – Datenerhebung (1)
§ 23 SGB II – Besonderheiten beim Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (1)
§ 24 SGB II – abweichende Erbringung von … (2)
§ 26 SGB II – Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen (1)
§ 27 SGB II – Leistungen für Auszubildende (2)
§ 30 SGB II – berechtigte Selbsthilfe (1)
§ 31 SGB II – Leistungsminderungen (2)
§ 31 a SGB II – Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen (2)
§ 31 b SGB II – Beginn und Dauer der Minderung (1)
§ 32 SGB II – Meldeversäumnisse (1)
§ 33 SGB II – Übergang von Ansprüchen (2)
§ 36 SGB II – Örtliche Zuständigkeit (1)
§ 37 SGB II – Antragserfordernis (1)
§ 38 SGB II – Vertretung der Bedarfsgemeinschaft (1)
§ 39 SGB II – sofortige Vollziehbarkeit (4)
§ 40 SGB II – Anwendung von Verfahrensvorschriften (2)
§ 41 SGB II – Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum (1)
§ 42 SGB II – Fälligkeit, Auszahlung und … (1)
§ 43 SGB II – Aufrechnung (1)
§ 44 b SGB II – gemeinsame Einrichtung (1)
§ 51 b SGB II – Datenerhebung und -verarbeitung … (1)
§ 52 SGB II – automatisierter Datenabgleich (3)
§ 53 SGB II – Statistik und Übermittlung … (1)
§ 56 SGB II – Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit(1)
§ 57 SGB II – Auskunftspflicht von Arbeitgebern (1)
§ 60 SGB II – Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter (1)
§ 67 SGB II – Vereinfachtes Verfahren … (1)
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