Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 2 BEEG – Höhe des Elterngeldes

(3 Beiträge)

 
Gesetzestext (Stand 1. September 2021)

§ 2 Höhe des Elterngeldes

  • (1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus
    • 1. nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
    • 2. Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,

    die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

  • (2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.
  • (3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.
  • (4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.

zur Übersicht BEEG

 

Beitragsliste
 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 2 BEEG angesprochen:


  • blau-weiße Würfel mit Paragrafen
    Zur Berechnung des Elterngeldes

    Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt … | Anrechnung des Mutterschaftsgeldes ...
    ... | mehr
  • Symbole Fragezeichen und Ausrufezeichen
    Informationen zum Elterngeld – Abzug von Werbungskosten

    Informationen zum Elterngeld – Abzug von Werbungskosten ... | ... mit Hinweis auf einen Elterngeldrechner des Bundesministeriums für Familie, Senioren, ...
    ... | mehr
  • Schnuller
    Elterngeld, Elternzeit und SGB II

    ... kurze Erläuterungen zum Elterngeld, zur Anrechnung bei Erhalt von Leistungen zum Hartz 4 und zur Zumutbarkeit der Aufnahme einer Arbeit ...
    ... | mehr

 

BEEG – Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit


§ 2 BEEG – Höhe des Elterngeldes (3)
§ 2 c BEEG – Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit (2)
§ 2 d BEEG – Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (1)
§ 3 BEEG – Anrechnung von anderen Einnahmen (1)
§ 6 BEEG – Auszahlung (2)
§ 10 BEEG – Verhältnis zu anderen Sozialleistungen (2)
Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
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