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	Kommentare zu: Urlaubsabgeltung und Ruhen des Arbeitslosengeldes (§ 157 SGB III)	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
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		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-ruhen-arbeitslosengeld/#comment-254453</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 28 Nov 2025 09:04:30 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-ruhen-arbeitslosengeld/#comment-254370&quot;&gt;Renate&lt;/a&gt;.

Hallo Renate,

die Urlaubsabgeltung aus dem früheren Arbeitsverhältnis wird nicht bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes I berücksichtigt und führt auch nicht zum Ruhen des Anspruchs, weil Sie unmittelbar im Anschluss an das alte Arbeitsverhältnis eine neue Beschäftigung aufgenommen haben. Entscheidend ist der letzte Job vor Arbeitslosigkeit, nicht der davor.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-ruhen-arbeitslosengeld/#comment-254370">Renate</a>.</p>
<p>Hallo Renate,</p>
<p>die Urlaubsabgeltung aus dem früheren Arbeitsverhältnis wird nicht bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes I berücksichtigt und führt auch nicht zum Ruhen des Anspruchs, weil Sie unmittelbar im Anschluss an das alte Arbeitsverhältnis eine neue Beschäftigung aufgenommen haben. Entscheidend ist der letzte Job vor Arbeitslosigkeit, nicht der davor.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Renate		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-ruhen-arbeitslosengeld/#comment-254370</link>

		<dc:creator><![CDATA[Renate]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 27 Nov 2025 08:51:56 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6814#comment-254370</guid>

					<description><![CDATA[Ich habe zum 31.08.2025 meinen Job gekündigt und noch für 23 Arbeitstage Urlaubsabgeltung erhalten.  Am 01.09.2025 habe ich eine neue Arbeitsstelle angenommen, die vom Arbeitgeber zum 31.10.2025 gekündigt wurde. Seit 01.11.2025 bin ich arbeitslos.  Wird die Urlaubsabgeltung bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes mit einbezogen da ich hierfür auch Sozialversicherung abgeführt habe?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich habe zum 31.08.2025 meinen Job gekündigt und noch für 23 Arbeitstage Urlaubsabgeltung erhalten.  Am 01.09.2025 habe ich eine neue Arbeitsstelle angenommen, die vom Arbeitgeber zum 31.10.2025 gekündigt wurde. Seit 01.11.2025 bin ich arbeitslos.  Wird die Urlaubsabgeltung bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes mit einbezogen da ich hierfür auch Sozialversicherung abgeführt habe?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-ruhen-arbeitslosengeld/#comment-253607</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 17 Nov 2025 09:28:55 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6814#comment-253607</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-ruhen-arbeitslosengeld/#comment-253533&quot;&gt;Theo&lt;/a&gt;.

Hallo Theo,

sprechen Sie die folgende Thematik an?

&lt;p&gt;Erhält eine Person rückwirkend eine Erwerbsminderungsrente, hat die Agentur für Arbeit einen &lt;b&gt;Erstattungsanspruch&lt;/b&gt; gegen den Rentenversicherungsträger. Rechtsgrundlagen sind:&lt;/p&gt;

&lt;ul class=&quot;mit-bullet&quot;&gt;
  &lt;li&gt;[tooltip begriff=&quot;§ 145 Abs. 3 SGB III&quot;] – Minderung der Leistungsfähigkeit&lt;/li&gt;
  &lt;li&gt;[tooltip begriff=&quot;§ 103 SGB X&quot;] – Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;

&lt;p class=&quot;beitrags-hinwei&quot;&gt;Vertiefend dazu:&lt;/p&gt;

[beitragsliste ids=&quot;3824&quot;]

Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-ruhen-arbeitslosengeld/#comment-253533">Theo</a>.</p>
<p>Hallo Theo,</p>
<p>sprechen Sie die folgende Thematik an?</p>
<p>Erhält eine Person rückwirkend eine Erwerbsminderungsrente, hat die Agentur für Arbeit einen <b>Erstattungsanspruch</b> gegen den Rentenversicherungsträger. Rechtsgrundlagen sind:</p>
<ul class="mit-bullet">
<li><span data-sn-tt="1" class="tooltip-begriff-wrapper"><a class="tooltip-begriff" href="/tag/§-145-sgb-iii/" target="_blank" rel="noopener noreferrer" data-title="§ 145 SGB III – Minderung der Leistungsfähigkeit" data-desc="(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann ...&lt;br&gt;&lt;br&gt;(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt ...&lt;br&gt;&lt;br&gt;(3) (3) 1Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. 2Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten." data-linktext="Paragraf">§ 145 Abs. 3 SGB III</a></span> – Minderung der Leistungsfähigkeit</li>
<li><span data-sn-tt="1" class="tooltip-begriff-wrapper"><a class="tooltip-begriff" href="/tag/§-103-sgb-x/" target="_blank" rel="noopener noreferrer" data-title="§ 103 SGB X – Anspruch des Leistungsträgers" data-desc="(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige L...&lt;br&gt;&lt;br&gt;(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.&lt;br&gt;&lt;br&gt;(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Sozialen Entschädigung, soweit diese Besondere Leistungen im Einzelfall erbringen..." data-linktext="Paragraf">§ 103 SGB X</a></span> – Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen</li>
</ul>
<p class="beitrags-hinwei">Vertiefend dazu:</p>
<ul class="beitragsliste-ul">
<li class="post-auf-einfuehrungsseite"><a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/erwerbsminderungsrente-arbeitslosengeld/" title="zum Beitrag Erwerbsminderungsrente &amp; Arbeitslosengeld | Rückzahlung?"><span class="post-title">Erwerbsminderungsrente &amp; Arbeitslosengeld | Rückzahlung?</span>
<p>Muss bei rückwirkender Erwerbsminderungsrente ALG I zurückgezahlt werden? Übersicht zu Erstattungsanspruch, §145 SGB III, Nachzahlungen &amp; Ausnahmen.</p>
<p><span class="post-mehr">... | mehr</span></a></li>
</ul>
<p>Mit freundlichen Grüßen<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Theo		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-ruhen-arbeitslosengeld/#comment-253533</link>

		<dc:creator><![CDATA[Theo]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 16 Nov 2025 13:58:38 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6814#comment-253533</guid>

					<description><![CDATA[Die Arbeitsargentur hat mir mit geteilt das sie alle Ansprüche gegenüber meinem Arbeitgeber bekommen wird. Also Urlaubstage Auszahlungen, Abfindungen etc. da ich Arbeitslosengeld ab Dezember 2025 beziehen werde. Habe jedoch einen Rentenantrag gestellt und mein Arbeitsvertrag ruht nur. Ist die AA in diesem Fall dazu berechtigt? Da ich eine EU Rente beziehen werde, wenn wie beantragt ab April 2025 rückwirkend.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Arbeitsargentur hat mir mit geteilt das sie alle Ansprüche gegenüber meinem Arbeitgeber bekommen wird. Also Urlaubstage Auszahlungen, Abfindungen etc. da ich Arbeitslosengeld ab Dezember 2025 beziehen werde. Habe jedoch einen Rentenantrag gestellt und mein Arbeitsvertrag ruht nur. Ist die AA in diesem Fall dazu berechtigt? Da ich eine EU Rente beziehen werde, wenn wie beantragt ab April 2025 rückwirkend.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-ruhen-arbeitslosengeld/#comment-196589</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 02 May 2023 08:25:23 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6814#comment-196589</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-ruhen-arbeitslosengeld/#comment-195923&quot;&gt;Steffi&lt;/a&gt;.

Hallo Steffi,

wurden Sie am 15. März unter Anrechnung auf den Urlaub freigestellt oder haben Sie bis zum 31.03. noch gearbeitet?

Wenn Sie nicht freigestellt wurden und noch bis zum 31.03. gearbeitet haben, wird für den Zeitraum des Ausgleichs des Urlaubs Arbeitslosengeld nicht gezahlt. Das Arbeitslosengeld ruht.

Feiertage sollen nach einer &lt;a href=&quot;https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-157_ba015164.pdf&quot; target=&quot;_blank&quot; title=&quot;Link zu den fachlichen Weisungen&quot;&gt;Weisung der Bundesagentur zu § 157 BGB&lt;/a&gt; den Ruhenszeitraum nicht verlängern ...:



&lt;blockquote&gt;Fachliche Weisungen zu § 157, Seite 6, zu 157.2 II:

(2) Die Urlaubstage sind entsprechend der betrieblichen Arbeitswoche (5-Tage-, 6-Tage-Woche) zu berücksichtigen. Feiertage verlängern den Ruhenszeitraum nicht.&lt;/blockquote&gt;

So interpretiere ich jedenfalls auch ein Urteil des BSG vom 29. März 2001 (B 7 AL 14/00 R):



&lt;blockquote&gt;II.

...

... Ferner wird das LSG zu beachten haben, dass bei der Berechnung des Ruhenszeitraums der auf einen Arbeitstag fallende Feiertag (hier 3. Oktober 1997 = Freitag) als Urlaubstag zählt, selbst wenn er bei bestehendem Arbeitsverhältnis zu einer Verlängerung des Urlaubs führen würde (BSG, Urteil vom 29. Juli 1993 - 11 RAr 17/92 -, DBlR Nr 4054 zu § 117 AFG; BSG, Urteil vom 2. November 2000 - B 11 AL 25/00 R -, unveröffentlicht mwN). &lt;/blockquote&gt;

...

&lt;strong&gt;Also: &lt;/strong&gt;

Nicht an den Wochenenden gelegene Feiertage zählen als Urlaubstage (und führen damit nicht zu einer Verlängerung des Ruhenszeitraums)!

Grüße
Sönke Nippel]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-ruhen-arbeitslosengeld/#comment-195923">Steffi</a>.</p>
<p>Hallo Steffi,</p>
<p>wurden Sie am 15. März unter Anrechnung auf den Urlaub freigestellt oder haben Sie bis zum 31.03. noch gearbeitet?</p>
<p>Wenn Sie nicht freigestellt wurden und noch bis zum 31.03. gearbeitet haben, wird für den Zeitraum des Ausgleichs des Urlaubs Arbeitslosengeld nicht gezahlt. Das Arbeitslosengeld ruht.</p>
<p>Feiertage sollen nach einer <a href="https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-157_ba015164.pdf" target="_blank" title="Link zu den fachlichen Weisungen">Weisung der Bundesagentur zu § 157 BGB</a> den Ruhenszeitraum nicht verlängern &#8230;:</p>
<blockquote><p>Fachliche Weisungen zu § 157, Seite 6, zu 157.2 II:</p>
<p>(2) Die Urlaubstage sind entsprechend der betrieblichen Arbeitswoche (5-Tage-, 6-Tage-Woche) zu berücksichtigen. Feiertage verlängern den Ruhenszeitraum nicht.</p></blockquote>
<p>So interpretiere ich jedenfalls auch ein Urteil des BSG vom 29. März 2001 (B 7 AL 14/00 R):</p>
<blockquote><p>II.</p>
<p>&#8230;</p>
<p>&#8230; Ferner wird das LSG zu beachten haben, dass bei der Berechnung des Ruhenszeitraums der auf einen Arbeitstag fallende Feiertag (hier 3. Oktober 1997 = Freitag) als Urlaubstag zählt, selbst wenn er bei bestehendem Arbeitsverhältnis zu einer Verlängerung des Urlaubs führen würde (BSG, Urteil vom 29. Juli 1993 &#8211; 11 RAr 17/92 -, DBlR Nr 4054 zu § 117 AFG; BSG, Urteil vom 2. November 2000 &#8211; B 11 AL 25/00 R -, unveröffentlicht mwN). </p></blockquote>
<p>&#8230;</p>
<p><strong>Also: </strong></p>
<p>Nicht an den Wochenenden gelegene Feiertage zählen als Urlaubstage (und führen damit nicht zu einer Verlängerung des Ruhenszeitraums)!</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Steffi		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-ruhen-arbeitslosengeld/#comment-195923</link>

		<dc:creator><![CDATA[Steffi]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 26 Apr 2023 19:05:48 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6814#comment-195923</guid>

					<description><![CDATA[Ich wurde am 15.03.23 zum 31.3.23 während der Probezeit gekündigt. 

Ich hatte noch 8 Tage Urlaub die mir ausgezahlt wurden. Das Arbeitsamt hat dann diese Tage als Ruhezeit genommen und das Arbeitslosengeld begann erst ab dem 15.4. 

Allerdings hat der April 2 Feiertage, die auf Werktage (mo+Fr) gefallen sind. Diese Tage bezahlt das Arbeitsamt nicht und zieht für die Tage auch nicht meinen Urlaub ab. Ist das so richtig?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich wurde am 15.03.23 zum 31.3.23 während der Probezeit gekündigt. </p>
<p>Ich hatte noch 8 Tage Urlaub die mir ausgezahlt wurden. Das Arbeitsamt hat dann diese Tage als Ruhezeit genommen und das Arbeitslosengeld begann erst ab dem 15.4. </p>
<p>Allerdings hat der April 2 Feiertage, die auf Werktage (mo+Fr) gefallen sind. Diese Tage bezahlt das Arbeitsamt nicht und zieht für die Tage auch nicht meinen Urlaub ab. Ist das so richtig?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-ruhen-arbeitslosengeld/#comment-179577</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 27 Jun 2022 08:47:48 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6814#comment-179577</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-ruhen-arbeitslosengeld/#comment-179477&quot;&gt;Herr Utsch&lt;/a&gt;.

Hallo Herr Utsch,

wenn ich Sie richtig verstehe, geht es bei Ihnen nicht um die oben behandelte Frage, ob ein eventuell vorhandener Urlaubsanspruch zum Ruhen des Arbeitslosengeldes I führt.

Bei Ihnen scheint es um die Frage zu gehen, wann ein Urlaubsanspruch erlischt und/oder ob ein ggf. vorhandener Urlaubs(abgeltungs)anspruch auf die Rente angerechnet wird.

Fragen zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen (bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses) habe ich in einem Beitrag &quot;&lt;a href=&quot;https://ra-soenke-nippel.de/2017/03/abgeltung-urlaubsansprueche/&quot; target=&quot;_blank&quot; title=&quot;zum Beitrag in neuem Tab&quot; rel=&quot;nofollow&quot;&gt;Zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses&lt;/a&gt;&quot; auf meiner Homepage angesprochen. Wenn Sie nämlich das Arbeitsverhältnis beenden, haben Sie eventuell noch Ansprüche auf Abgeltung des Urlaubs, soweit die Ansprüche nicht verjährt und/oder verwirkt oder untergegangen sind (hier können erhebliche Summen im Streit stehen!).

Im Hinblick auf die Rente kann eventuell ein Urlaubsanspruch auch als anzurechnender &quot;Hinzuverdienst&quot; gewertet werden.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-ruhen-arbeitslosengeld/#comment-179477">Herr Utsch</a>.</p>
<p>Hallo Herr Utsch,</p>
<p>wenn ich Sie richtig verstehe, geht es bei Ihnen nicht um die oben behandelte Frage, ob ein eventuell vorhandener Urlaubsanspruch zum Ruhen des Arbeitslosengeldes I führt.</p>
<p>Bei Ihnen scheint es um die Frage zu gehen, wann ein Urlaubsanspruch erlischt und/oder ob ein ggf. vorhandener Urlaubs(abgeltungs)anspruch auf die Rente angerechnet wird.</p>
<p>Fragen zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen (bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses) habe ich in einem Beitrag &#8222;<a href="https://ra-soenke-nippel.de/2017/03/abgeltung-urlaubsansprueche/" target="_blank" title="zum Beitrag in neuem Tab">Zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses</a>&#8220; auf meiner Homepage angesprochen. Wenn Sie nämlich das Arbeitsverhältnis beenden, haben Sie eventuell noch Ansprüche auf Abgeltung des Urlaubs, soweit die Ansprüche nicht verjährt und/oder verwirkt oder untergegangen sind (hier können erhebliche Summen im Streit stehen!).</p>
<p>Im Hinblick auf die Rente kann eventuell ein Urlaubsanspruch auch als anzurechnender &#8222;Hinzuverdienst&#8220; gewertet werden.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Herr Utsch		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-ruhen-arbeitslosengeld/#comment-179477</link>

		<dc:creator><![CDATA[Herr Utsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 Jun 2022 16:40:29 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6814#comment-179477</guid>

					<description><![CDATA[Hallo Herr Nippel,

bin seit September 2019 bis März 2021 krankgeschrieben gewesen und beziehe seit März ALG I. Trotz bestehendem Beschäftigungsverhältnis.

Bin Jahrgang 1960 mit 50% Schwerbehinderung. Habe im April diesen Jahres einen Antrag auf Erwerbsminderungrente gestellt.

Meine Frage: Vor meiner KRANKHEIT hatte ich noch ein Restguthaben von 40Tage Urlaub. habe ich auf diese noch einen Anspruch?

MFG]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Herr Nippel,</p>
<p>bin seit September 2019 bis März 2021 krankgeschrieben gewesen und beziehe seit März ALG I. Trotz bestehendem Beschäftigungsverhältnis.</p>
<p>Bin Jahrgang 1960 mit 50% Schwerbehinderung. Habe im April diesen Jahres einen Antrag auf Erwerbsminderungrente gestellt.</p>
<p>Meine Frage: Vor meiner KRANKHEIT hatte ich noch ein Restguthaben von 40Tage Urlaub. habe ich auf diese noch einen Anspruch?</p>
<p>MFG</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-ruhen-arbeitslosengeld/#comment-171940</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Jan 2022 11:39:04 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6814#comment-171940</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-ruhen-arbeitslosengeld/#comment-171869&quot;&gt;Basti&lt;/a&gt;.

Hallo Basti,

so wie Sie es schildern müssten meines Erachtens die Urlaubstage gemäß Ihren Ausführungen in &quot;deutsche Arbeitstage&quot; (bei einer 5-Tage-Woche) &quot;umgerechnet werden. Tatsächlich würde dann der Bezug des Arbeitslosengeldes bereits zwei Tage früher beginnen.

Gegen den entsprechenden Bewilligungsbescheid können (sollten) Sie zunächst einfach Widerspruch erheben und geltend machen, dass Ihres Erachtens das ALG I bereits zwei Tage früher beginnen müsste. Gegen einen möglicherweise ablehnenden Widerspruchsbescheid können Sie Klage erheben, wenn die Argumentation der Agentur nicht überzeugen sollte. Wird dem Widerspruch abgeholfen, erübrigt sich eine Klage.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-ruhen-arbeitslosengeld/#comment-171869">Basti</a>.</p>
<p>Hallo Basti,</p>
<p>so wie Sie es schildern müssten meines Erachtens die Urlaubstage gemäß Ihren Ausführungen in &#8222;deutsche Arbeitstage&#8220; (bei einer 5-Tage-Woche) &#8222;umgerechnet werden. Tatsächlich würde dann der Bezug des Arbeitslosengeldes bereits zwei Tage früher beginnen.</p>
<p>Gegen den entsprechenden Bewilligungsbescheid können (sollten) Sie zunächst einfach Widerspruch erheben und geltend machen, dass Ihres Erachtens das ALG I bereits zwei Tage früher beginnen müsste. Gegen einen möglicherweise ablehnenden Widerspruchsbescheid können Sie Klage erheben, wenn die Argumentation der Agentur nicht überzeugen sollte. Wird dem Widerspruch abgeholfen, erübrigt sich eine Klage.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Basti		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-ruhen-arbeitslosengeld/#comment-171869</link>

		<dc:creator><![CDATA[Basti]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 08 Jan 2022 10:56:22 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6814#comment-171869</guid>

					<description><![CDATA[Guten Tag Herr Nippel

Ich habe eine Saison in der Schweiz gearbeitet und nach Beendigung 12 Urlaubstage ausbezahlt bekommen. In Deutschland habe ich mich anschließend arbeitslos gemeldet.  In der Schweiz wird der Urlaub in ganzen Wochen gewährt, d.h. von Montag bis Sonntag. Ich arbeite eine 5-Tage Woche und die Urlaubstage sind im Vertrag als Kalendertage ausgewiesen. Wie von Ihnen geschrieben: „Das Gesetz stellt vielmehr auf die Dauer des abzugeltenden Urlaubs ab.“ Wäre mein Arbeitsverhältnis in der Schweizer praktisch um die abzugeltende Urlaubszeit verlängert worden, vergingen 12 Kalendertage. Die Agentur für Arbeit berücksichtigt allerdings nur 5 Tage pro Woche und zählt die Wochenenden dazu, wodurch sich der Ruhezeitraum ohne Leistungsbezug um die Wochenenden verlängert. Gelten dann in meinem Fall die Schweizer Regelungen und würde sich eine Klage vor dem Sozialgericht lohnen? Bis jetzt konnte mir niemand diese Frage beantworten und ich hoffe auf Ihre Antwort. 
Freundliche Grüße]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Tag Herr Nippel</p>
<p>Ich habe eine Saison in der Schweiz gearbeitet und nach Beendigung 12 Urlaubstage ausbezahlt bekommen. In Deutschland habe ich mich anschließend arbeitslos gemeldet.  In der Schweiz wird der Urlaub in ganzen Wochen gewährt, d.h. von Montag bis Sonntag. Ich arbeite eine 5-Tage Woche und die Urlaubstage sind im Vertrag als Kalendertage ausgewiesen. Wie von Ihnen geschrieben: „Das Gesetz stellt vielmehr auf die Dauer des abzugeltenden Urlaubs ab.“ Wäre mein Arbeitsverhältnis in der Schweizer praktisch um die abzugeltende Urlaubszeit verlängert worden, vergingen 12 Kalendertage. Die Agentur für Arbeit berücksichtigt allerdings nur 5 Tage pro Woche und zählt die Wochenenden dazu, wodurch sich der Ruhezeitraum ohne Leistungsbezug um die Wochenenden verlängert. Gelten dann in meinem Fall die Schweizer Regelungen und würde sich eine Klage vor dem Sozialgericht lohnen? Bis jetzt konnte mir niemand diese Frage beantworten und ich hoffe auf Ihre Antwort.<br>
Freundliche Grüße</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-ruhen-arbeitslosengeld/#comment-101212</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 29 Sep 2020 14:13:06 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6814#comment-101212</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-ruhen-arbeitslosengeld/#comment-100368&quot;&gt;KaBa&lt;/a&gt;.

Hallo KaBa,

wenn Sie eine &quot;Sperre&quot; von 12 Wochen  ab dem 14. August 2020 erhalten haben gilt diese doch über den 1. Oktober weit hinaus. 

... inwiefern haben Sie überhaupt Arbeitslosengeld erhalten?

Warum sollen die Urlaubstage nicht ausgezahlt werden (wenn Sie kein Arbeitslosengeld erhalten haben)?

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-ruhen-arbeitslosengeld/#comment-100368">KaBa</a>.</p>
<p>Hallo KaBa,</p>
<p>wenn Sie eine &#8222;Sperre&#8220; von 12 Wochen  ab dem 14. August 2020 erhalten haben gilt diese doch über den 1. Oktober weit hinaus. </p>
<p>&#8230; inwiefern haben Sie überhaupt Arbeitslosengeld erhalten?</p>
<p>Warum sollen die Urlaubstage nicht ausgezahlt werden (wenn Sie kein Arbeitslosengeld erhalten haben)?</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: KaBa		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-ruhen-arbeitslosengeld/#comment-100368</link>

		<dc:creator><![CDATA[KaBa]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 23 Sep 2020 14:55:27 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6814#comment-100368</guid>

					<description><![CDATA[Sehr geehrter Herr Nippel,

aus gesundheitlichen Gründen und wegen der Zusage für eine neue Stelle habe ich mein Arbeitsverhältnis mittels Aufhebungsvertrag zum 14.08.2020 beendet. Unglücklicherweise konnte ich die neue Stelle noch nicht antreten, so dass ich nun arbeitslos gemeldet bin. Erwartungsgemäß habe ich eine Sperre von 12 Wochen bekommen. Aus dem Arbeitsverhältnis sind noch 2 Urlaubstage abzugelten, die in Vereinbarung mit dem ehemaligen Arbeitgeber ausgezahlt werden sollten. Nun bin ich ab dem 01.10.2020 wieder in einem Beschäftigungsverhältnis. Besteht die Möglichkeit, dass mir die Urlaubstage nun doch ausgezahlt werden?
Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen,
KaBa]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrter Herr Nippel,</p>
<p>aus gesundheitlichen Gründen und wegen der Zusage für eine neue Stelle habe ich mein Arbeitsverhältnis mittels Aufhebungsvertrag zum 14.08.2020 beendet. Unglücklicherweise konnte ich die neue Stelle noch nicht antreten, so dass ich nun arbeitslos gemeldet bin. Erwartungsgemäß habe ich eine Sperre von 12 Wochen bekommen. Aus dem Arbeitsverhältnis sind noch 2 Urlaubstage abzugelten, die in Vereinbarung mit dem ehemaligen Arbeitgeber ausgezahlt werden sollten. Nun bin ich ab dem 01.10.2020 wieder in einem Beschäftigungsverhältnis. Besteht die Möglichkeit, dass mir die Urlaubstage nun doch ausgezahlt werden?<br>
Vielen Dank!</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen,<br>
KaBa</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-ruhen-arbeitslosengeld/#comment-81648</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 15 May 2020 08:04:43 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6814#comment-81648</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-ruhen-arbeitslosengeld/#comment-81337&quot;&gt;Burkhard H.&lt;/a&gt;.

Hallo,

während der Urlaubsabgeltung wird das Ruhen des ALG I gemäß § 157 Abs. 2 SGB III bestimmt. 

Die Gewährung des Arbeitslosengeldes geschah also rechtsgrundlos.

Eventuell kann man sich jetzt noch darüber streiten, ob die rechtsgrundlos erbrachten Leistungen zurückgefordert werden können. Dies wäre evtl. der Fall, wenn die Entscheidung der Agentur für Arbeit zur Gewährung des Arbeitslosengeldes bereits ab dem 15. Oktober  2019 von vorneherein fehlerhaft war. Dies erscheint aber eher unwahrscheinlich zu sein.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-ruhen-arbeitslosengeld/#comment-81337">Burkhard H.</a>.</p>
<p>Hallo,</p>
<p>während der Urlaubsabgeltung wird das Ruhen des ALG I gemäß § 157 Abs. 2 SGB III bestimmt. </p>
<p>Die Gewährung des Arbeitslosengeldes geschah also rechtsgrundlos.</p>
<p>Eventuell kann man sich jetzt noch darüber streiten, ob die rechtsgrundlos erbrachten Leistungen zurückgefordert werden können. Dies wäre evtl. der Fall, wenn die Entscheidung der Agentur für Arbeit zur Gewährung des Arbeitslosengeldes bereits ab dem 15. Oktober  2019 von vorneherein fehlerhaft war. Dies erscheint aber eher unwahrscheinlich zu sein.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Burkhard H.		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-ruhen-arbeitslosengeld/#comment-81337</link>

		<dc:creator><![CDATA[Burkhard H.]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 13 May 2020 12:52:48 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6814#comment-81337</guid>

					<description><![CDATA[Ich wurde am 15.10.2019 ordentlich gekündigt. Ich war vom 26.09. bis 13.10.2019 krankgeschrieben. Mein Urlaubsanspruch wurde ausgezahlt, obwohl das Arbeitsverhältnis nicht mehr bestand. Ich habe mich rechtzeitig arbeitslos gemeldet. Nun fordert die Arbeitsagentur Geld zurück weil der AG mich zum 15. Oktober abgemeldet hat und die AA auf Urlaubsabgeltung vom 16.10.2019 bis zum 25.10.2019 verweist. Ist das rechtens?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich wurde am 15.10.2019 ordentlich gekündigt. Ich war vom 26.09. bis 13.10.2019 krankgeschrieben. Mein Urlaubsanspruch wurde ausgezahlt, obwohl das Arbeitsverhältnis nicht mehr bestand. Ich habe mich rechtzeitig arbeitslos gemeldet. Nun fordert die Arbeitsagentur Geld zurück weil der AG mich zum 15. Oktober abgemeldet hat und die AA auf Urlaubsabgeltung vom 16.10.2019 bis zum 25.10.2019 verweist. Ist das rechtens?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-ruhen-arbeitslosengeld/#comment-60647</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 15 Nov 2019 14:59:56 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6814#comment-60647</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-ruhen-arbeitslosengeld/#comment-60374&quot;&gt;Tom&lt;/a&gt;.

Hallo Tom,

wer nach dem Ende der Mitgliedschaft in der KV in keinem Beschäftigungsverhältnis steht oder keiner selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, hat noch für längstens einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft Anspruch auf Leistungen - sogenannter nachgehender Anspruch, &lt;a href=&quot;/tag/§-19-sgb-v/&quot;&gt;§ 19 Abs. 2 SGB V&lt;/a&gt;.

Vorrangig besteht für den ersten Monat allerdings eine Familienversicherung.

Für den ersten Monat der Sperrzeit besteht zwar Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Es besteht aber keine Beitragspflicht. Danach besteht weiterhin Beitragspflicht.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-ruhen-arbeitslosengeld/#comment-60374">Tom</a>.</p>
<p>Hallo Tom,</p>
<p>wer nach dem Ende der Mitgliedschaft in der KV in keinem Beschäftigungsverhältnis steht oder keiner selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, hat noch für längstens einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft Anspruch auf Leistungen &#8211; sogenannter nachgehender Anspruch, <a href="/tag/§-19-sgb-v/">§ 19 Abs. 2 SGB V</a>.</p>
<p>Vorrangig besteht für den ersten Monat allerdings eine Familienversicherung.</p>
<p>Für den ersten Monat der Sperrzeit besteht zwar Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Es besteht aber keine Beitragspflicht. Danach besteht weiterhin Beitragspflicht.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-ruhen-arbeitslosengeld/#comment-60646</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 15 Nov 2019 14:23:50 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6814#comment-60646</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-ruhen-arbeitslosengeld/#comment-60395&quot;&gt;Michelle M.&lt;/a&gt;.

Hallo Michelle,

Ihre Frage ist eine arbeitsrechtliche Frage, die sich nur bei Vorlage der arbeitsvertraglichen Regelungen und/oder der anwendbaren tarifvertraglichen Regelungen beantworten lässt.

Jeden falls führen ggf. noch auszuzahlende Urlaubstage zum Ruhen des Arbeitslosengeldes.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-ruhen-arbeitslosengeld/#comment-60395">Michelle M.</a>.</p>
<p>Hallo Michelle,</p>
<p>Ihre Frage ist eine arbeitsrechtliche Frage, die sich nur bei Vorlage der arbeitsvertraglichen Regelungen und/oder der anwendbaren tarifvertraglichen Regelungen beantworten lässt.</p>
<p>Jeden falls führen ggf. noch auszuzahlende Urlaubstage zum Ruhen des Arbeitslosengeldes.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Michelle M.		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-ruhen-arbeitslosengeld/#comment-60395</link>

		<dc:creator><![CDATA[Michelle M.]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 11 Nov 2019 13:52:37 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6814#comment-60395</guid>

					<description><![CDATA[Hallo Herr Nippel, 

ich bin seit dem 22.07.2018 krankgeschrieben und werde am 16.01.2020 ausgesteuert. 
Für das Jahr 2018 hatte ich noch 6 Urlaubstage, die ich aufgrund Krankheit nicht mehr nehmen konnte. Sind diese 6 Tage nun verfallen? 

Und noch eine Frage: für 2019 bin ich ja dauerhaft krank geschrieben, würden mir bis zum 31.12.19 noch 24 Urlaubstage (2 Tage x 12 Monate) zustehen bzw. wird die Frist dann bis 31.03.2020 verlängert? 

Mit freundlichen Grüßen 
Michelle M.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Herr Nippel, </p>
<p>ich bin seit dem 22.07.2018 krankgeschrieben und werde am 16.01.2020 ausgesteuert.<br>
Für das Jahr 2018 hatte ich noch 6 Urlaubstage, die ich aufgrund Krankheit nicht mehr nehmen konnte. Sind diese 6 Tage nun verfallen? </p>
<p>Und noch eine Frage: für 2019 bin ich ja dauerhaft krank geschrieben, würden mir bis zum 31.12.19 noch 24 Urlaubstage (2 Tage x 12 Monate) zustehen bzw. wird die Frist dann bis 31.03.2020 verlängert? </p>
<p>Mit freundlichen Grüßen<br>
Michelle M.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Tom		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-ruhen-arbeitslosengeld/#comment-60374</link>

		<dc:creator><![CDATA[Tom]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 11 Nov 2019 07:29:53 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6814#comment-60374</guid>

					<description><![CDATA[Hallo Herr Nippel,

ich habe eine Frage zum Krankenversicherungsschutz bei Anrechnung der Urlaubsabgeltung 60 Tage .

Befinde mich in der Nahtlosigkeitsregelung.

Wer muss die Beiträge zur Krankenversicherung und Rentenversicherung leisten, während das Arbeitslosengeld ruht?
und 
wird die Ruhezeit auf das ALG1 angerechnet oder nur unterbrochen?
Ich danke Ihnen sehr für Ihre Info.

Beste Grüße
Tom]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Herr Nippel,</p>
<p>ich habe eine Frage zum Krankenversicherungsschutz bei Anrechnung der Urlaubsabgeltung 60 Tage .</p>
<p>Befinde mich in der Nahtlosigkeitsregelung.</p>
<p>Wer muss die Beiträge zur Krankenversicherung und Rentenversicherung leisten, während das Arbeitslosengeld ruht?<br>
und<br>
wird die Ruhezeit auf das ALG1 angerechnet oder nur unterbrochen?<br>
Ich danke Ihnen sehr für Ihre Info.</p>
<p>Beste Grüße<br>
Tom</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-ruhen-arbeitslosengeld/#comment-55708</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 24 Sep 2019 14:30:13 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6814#comment-55708</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-ruhen-arbeitslosengeld/#comment-54667&quot;&gt;Ralf Petersen&lt;/a&gt;.

Hallo Herr Petersen,

soweit ich dies überblicke, verfällt ihr Urlaubsanspruch gemäß arbeitsrechtlichen Regelungen. Nach Ihren Angaben kann ich nicht abschätzen, wann Ihr Urlaubsentgelt verfällt.

Urlaub könnten Sie &quot;eigentlich&quot; nur nehmen, wenn Sie auch arbeitsfähig sind. 

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-ruhen-arbeitslosengeld/#comment-54667">Ralf Petersen</a>.</p>
<p>Hallo Herr Petersen,</p>
<p>soweit ich dies überblicke, verfällt ihr Urlaubsanspruch gemäß arbeitsrechtlichen Regelungen. Nach Ihren Angaben kann ich nicht abschätzen, wann Ihr Urlaubsentgelt verfällt.</p>
<p>Urlaub könnten Sie &#8222;eigentlich&#8220; nur nehmen, wenn Sie auch arbeitsfähig sind. </p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Peter		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-ruhen-arbeitslosengeld/#comment-55030</link>

		<dc:creator><![CDATA[Peter]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Sep 2019 06:23:03 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6814#comment-55030</guid>

					<description><![CDATA[Schön guten Tag, 

Ich habe eine Urlaubsabgeltung erhalten und jetzt wurde im Zeitraum vom 1.2.- 21.2.2019 aufgehoben. 

So nun zu meiner Frage.

Die wollen 626 € von mir zurückhaben - aber ich habe nur brutto 540 € brutto von meinem Arbeitgeber auf meiner Lohnabrechnung erhalten. 

Was kann ich jetzt dagegen machen?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Schön guten Tag, </p>
<p>Ich habe eine Urlaubsabgeltung erhalten und jetzt wurde im Zeitraum vom 1.2.- 21.2.2019 aufgehoben. </p>
<p>So nun zu meiner Frage.</p>
<p>Die wollen 626 € von mir zurückhaben &#8211; aber ich habe nur brutto 540 € brutto von meinem Arbeitgeber auf meiner Lohnabrechnung erhalten. </p>
<p>Was kann ich jetzt dagegen machen?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
	</channel>
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