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	Kommentare zu: Urlaubsgeld und Urlaubsanspruch während einer befristeten Erwerbsminderungsrente	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
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		Von: Thomas Müller		</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Thomas Müller]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 29 Dec 2015 17:16:45 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Fließt das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt hingegen nach Rentenbeginn und nach Aufgabe der Beschäftigung aufgrund arbeits- bzw. tarifvertraglicher Regelung zu, so bleibt das Entgelt im Rahmen des § 96 a SGB VI unberücksichtigt (s. o. BSG vom 10. Juli 2012, Rdnr. 48). Der Versicherte arbeitet nicht „neben“ der Rente „auf Kosten seiner Gesundheit“. Das erzielte Arbeitsentgelt bzw. das Urlaubsgeld bleibt dann „rentenunschädlich“.

Wie oben bereits ausgeführt, kann aber sogar noch bei Bestehen des Arbeitsverhältnisses, das nach tarifrechtlichen Regelungen „ruht“, das Arbeitsentgelt bzw. das Urlaubsgeld als Hinzuverdienst unberücksichtigt bleiben. 

.... also ist eine Nachzahlung im Dezember 2014(Weihnachtsgeld/ Urlaubsgeld aus 2001), damals noch voll erwerbsfähig und seit 2012 teilweise erwerbsfähig, kein rentenschädlicher Hinzuverdienst? Mein Arbeitgeber hat diese Nachzahlung der DRV aus 2001 nochmals bestätigt. Diese sieht es aber als rentenschädlichen Hinzuverdienst und fordert für Dezember 2014 meine Teilrente zurück. Ich kann doch nichts dafür, wenn ich jetzt nicht mehr voll erwerbsfähig sein kann. Die Zahlung stand mir doch schon 2001 zu.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Fließt das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt hingegen nach Rentenbeginn und nach Aufgabe der Beschäftigung aufgrund arbeits- bzw. tarifvertraglicher Regelung zu, so bleibt das Entgelt im Rahmen des § 96 a SGB VI unberücksichtigt (s. o. BSG vom 10. Juli 2012, Rdnr. 48). Der Versicherte arbeitet nicht „neben“ der Rente „auf Kosten seiner Gesundheit“. Das erzielte Arbeitsentgelt bzw. das Urlaubsgeld bleibt dann „rentenunschädlich“.</p>
<p>Wie oben bereits ausgeführt, kann aber sogar noch bei Bestehen des Arbeitsverhältnisses, das nach tarifrechtlichen Regelungen „ruht“, das Arbeitsentgelt bzw. das Urlaubsgeld als Hinzuverdienst unberücksichtigt bleiben. </p>
<p>&#8230;. also ist eine Nachzahlung im Dezember 2014(Weihnachtsgeld/ Urlaubsgeld aus 2001), damals noch voll erwerbsfähig und seit 2012 teilweise erwerbsfähig, kein rentenschädlicher Hinzuverdienst? Mein Arbeitgeber hat diese Nachzahlung der DRV aus 2001 nochmals bestätigt. Diese sieht es aber als rentenschädlichen Hinzuverdienst und fordert für Dezember 2014 meine Teilrente zurück. Ich kann doch nichts dafür, wenn ich jetzt nicht mehr voll erwerbsfähig sein kann. Die Zahlung stand mir doch schon 2001 zu.</p>
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