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	Kommentare zu: Der Verwaltungsakt im Sozialrecht	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
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		Von: no-frills		</title>
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		<dc:creator><![CDATA[no-frills]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 09 Apr 2019 15:09:21 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Bei der Erstellung der Berufungsbegründung für das LSG stellt der Kläger fest, dass ein in der Vergangenheit erlassener Verwaltungsakt (Jahr 2000) mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig und nicht begünstigend ist. Zur Fristwahrung der Berufung fertigt er eine Begründung und fügt einen Hinweis auf einen rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakt aus dem Jahr 2000 hinzu.
LSG Berlin-Brandenburg 13. Senat Aktenzeichen: L 13 SB 9/10 Urteil vom: 26.07.2012.

Der Kläger fragt sich nach der weiteren Vorgehensweise im laufenden Verfahren. 
1. Wie reagiert das LSG darauf, dass vll der Urteil aus der ersten Instanz auf einen rechtswidrig nicht begünstigenden Verwaltungsakt beruht, der Ausgangspunkt der Entscheidung ist.
2. Wie muss der Kläger weiter vorgehen, dass er nicht in einer Klageabweisung endet. 

Vielen Dank]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei der Erstellung der Berufungsbegründung für das LSG stellt der Kläger fest, dass ein in der Vergangenheit erlassener Verwaltungsakt (Jahr 2000) mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig und nicht begünstigend ist. Zur Fristwahrung der Berufung fertigt er eine Begründung und fügt einen Hinweis auf einen rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakt aus dem Jahr 2000 hinzu.<br>
LSG Berlin-Brandenburg 13. Senat Aktenzeichen: L 13 SB 9/10 Urteil vom: 26.07.2012.</p>
<p>Der Kläger fragt sich nach der weiteren Vorgehensweise im laufenden Verfahren.<br>
1. Wie reagiert das LSG darauf, dass vll der Urteil aus der ersten Instanz auf einen rechtswidrig nicht begünstigenden Verwaltungsakt beruht, der Ausgangspunkt der Entscheidung ist.<br>
2. Wie muss der Kläger weiter vorgehen, dass er nicht in einer Klageabweisung endet. </p>
<p>Vielen Dank</p>
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