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	Kommentare zu: Wegfall des Krankengeldes gemäß § 51 SGB V bei Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
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		Von: Hermann Bouffleur		</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Hermann Bouffleur]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 02 Mar 2016 16:47:38 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Mit § 51 SGB V soll insbesondere die höhere Krankengeldzahlung möglicherweise und schnellstmöglich in eine geringere Rentenzahlung umgewandelt werden. was u.U. nach den erkennbaren Vorgehensweisen einer Nötigung nahe kommt.  

Bei der obigen Darstellung wird n.m.E. von einem Fachanwalt für das Sozialrecht versäumt darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Aufforderung der Krankenkasse durch diese eine Vielzahl von Pflichten zu erfüllen sind (Anhörung, hierzu - Bekanntgabe aller entscheidungserheblichen Gegebenheiten - Darstellung der fehlerfreien Ermessensausübung durch die KK etc.).  Der Gesetzgeber hat mit den geänderten Regelungen zu § 51 SGB V der Behörde hier fast alles erlaubt, insoweit diese selbst etwaig rechtswidrige Handlungen im Nachhinein meist &quot;heilen&quot; kann, damit die o.g. Zielsetzung in nahezu jedem Fall gewährleistet ist. (s.h. frühere BSG Rechtsprechung) n.m.E. sind wir demnach in bestimmten Situationen der Willkür ausgeliefert.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit § 51 SGB V soll insbesondere die höhere Krankengeldzahlung möglicherweise und schnellstmöglich in eine geringere Rentenzahlung umgewandelt werden. was u.U. nach den erkennbaren Vorgehensweisen einer Nötigung nahe kommt.  </p>
<p>Bei der obigen Darstellung wird n.m.E. von einem Fachanwalt für das Sozialrecht versäumt darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Aufforderung der Krankenkasse durch diese eine Vielzahl von Pflichten zu erfüllen sind (Anhörung, hierzu &#8211; Bekanntgabe aller entscheidungserheblichen Gegebenheiten &#8211; Darstellung der fehlerfreien Ermessensausübung durch die KK etc.).  Der Gesetzgeber hat mit den geänderten Regelungen zu § 51 SGB V der Behörde hier fast alles erlaubt, insoweit diese selbst etwaig rechtswidrige Handlungen im Nachhinein meist &#8222;heilen&#8220; kann, damit die o.g. Zielsetzung in nahezu jedem Fall gewährleistet ist. (s.h. frühere BSG Rechtsprechung) n.m.E. sind wir demnach in bestimmten Situationen der Willkür ausgeliefert.</p>
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