In dem Selbstbehalt des Elternunterhaltspflichtigen in Höhe von 1.800,00 € (Stand: 2019, vgl. D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E
A. Kindesunterhalt
B. Ehegattenunterhalt
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(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)Düsseldorfer Tabelle zu D. I.) ist ein Betrag für die Kosten der Unterkunft in Höhe von 480,00 € enthalten. Hat der Unterhaltspflichtige z. B. eine abbezahlte Wohnung, benötigt er diesen Betrag nicht mehr, der Selbstbehalt wird entsprechend dem Wohnvorteil reduziert bzw. der Wohnvorteil wird einkommenserhöhend angerechnet (vgl. dazu u. a. www.juris.bundesgerichtshof.deUrteil des BGH vom 29. April 2015, XII ZB 236/14, Rdnr. 19).
Beim Elternunterhalt ist die Reduzierung des Wohnvorteils allerdings auf einen aus einer situationsangemessenen Nutzung der Wohnung zufließenden Vorteil begrenzt. Bewohnt z. B. eine Witwe eine früher mit ihrem Ehemann gemeinsam benutzte recht große Immobilie, so kann nicht die gesamte Wohnfläche für die Berechnung des Wohnvorteils herangezogen werden. Dies würde zu einer Überforderung der Witwe führen.
Der durchschnittliche Wohnflächenbedarf dürfte mit einer Größe von ca. 45-50 m² pro Person zu bemessen sein.
Das Vorstehende stimmt auch mit der Rechtsprechung des BGH zur Bemessung des Wohnvorteils beim Ehegattenunterhalt bis zur Scheidung (Getrenntlebendunterhalt) überein. Auch hier ist der Wohnvorteil des jetzt allein in der Immobilie wohnenden Ehegatten auf einen Bruchteil der Wohnfläche beschränkt (ab dem Zeitpunkt der Scheidung dürfte dem in der Immobilie verbliebenen Ehegatten allerdings die gesamte Wohnfläche zuzurechnen sein, da er dann ja auch in der Regel gehalten ist, die Immobilie zu verwerten). Demgegenüber dürfte meines Erachtens eine zeitliche Beschränkung der Reduzierung des Wohnvorteils beim Elternunterhalt nicht gerechtfertigt sein.
Jedenfalls für den zum Elternunterhalt verpflichteten Mieter hat der BGH in einem www.juris.bundesgerichtshof.deUrteil vom 25. Juni 2003 (XII ZR 63/00) ausgeführt, dass der Selbstbehalt nicht deshalb herabgesetzt werden darf, weil der Mieter tatsächlich preisgünstiger wohnt als es der in dem Tabellenmindestselbstbehalt eingearbeiteten Warmmiete von zurzeit 480,00 € (Stand: 2019) entspricht (s. Entscheidung des BGH, Leitsatz c).
Inwieweit sich diese Rechtsprechung des BGH zu dem Selbstbehalt bei Mietern mit der oben genannten Rechtsprechung zu dem Selbstbehalt bei Eigentümern „verträgt“ ist diesseits nicht ganz verständlich. Während der Mieter die Möglichkeit hat, den Selbstbehalt auch dann voll abzusetzen, wenn er eine niedrigere Miete zahlt, wird dem Eigentümer die selbstgenutzte Immobilie „einkommenserhöhend angerechnet“.
Karin Lindemann meint
Diese Sache mit der Anrechnung eines Mietvorteils oder wie immer das heißen mag ist der größte Unsinn und eine bodenlose Ungerechtigkeit. Man hat nicht nur alles mühsam abbezahlt, man hat dadurch nicht mehr Geld, man muss nur vielleicht nur etwas weniger bezahlen, behält also mehr übrig, aber das ist ein großer Unterschied. Eigentum und vor allem bezahltes wird bestraft. Es ist abstrus und ungerecht, und dass man da nicht die geringste Lust hat, für seine Eltern zu sorgen, dürfte auf der Hand liegen. Zumal man das nicht nur finanziell tut. Als Normalbürger mit kleinem Einkommen wird man bis aufs Hemd ausgezogen. Es wäre schön, wenn diese himmelschreiende Ungerechtigkeit (ebenso wie die Heranziehung beim Straßenausbau) von entsprechenden Anwälten aus der Welt geschafft würde.