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	Kommentare zu: § 102 SGB XII – Kostenersatz durch Erben: Freibetrag &#038; Rückforderung von Sozialhilfe	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
	<lastBuildDate>Sun, 01 Feb 2026 09:34:11 +0000</lastBuildDate>
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		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/102-sgb-xii-kostenersatz-erben-rueckforderung-sozialhilfe/#comment-220474</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 10 May 2024 16:21:10 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=1873#comment-220474</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/102-sgb-xii-kostenersatz-erben-rueckforderung-sozialhilfe/#comment-220162&quot;&gt;Andreas&lt;/a&gt;.

Hallo Andreas,

zur Beantwortung Ihrer Farge ist die Kenntnis der vor 15 Jahren vereinbarten Regelungen zum Nießbrauch erforderlich. In den Vereinbarungen sind oft genaue Regelungen vorhanden, sodass eine pauschale Antwort leider nicht möglich ist.

Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/102-sgb-xii-kostenersatz-erben-rueckforderung-sozialhilfe/#comment-220162">Andreas</a>.</p>
<p>Hallo Andreas,</p>
<p>zur Beantwortung Ihrer Farge ist die Kenntnis der vor 15 Jahren vereinbarten Regelungen zum Nießbrauch erforderlich. In den Vereinbarungen sind oft genaue Regelungen vorhanden, sodass eine pauschale Antwort leider nicht möglich ist.</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Andreas		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/102-sgb-xii-kostenersatz-erben-rueckforderung-sozialhilfe/#comment-220162</link>

		<dc:creator><![CDATA[Andreas]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 03 May 2024 17:20:02 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=1873#comment-220162</guid>

					<description><![CDATA[Guten Tag Herr Nippel,
meine Eltern sind vor kurzem zeitgleich ins Altenheim verzogen. Sie sind aufgrund Demenz nicht mehr geschäftsfähig und ich verfüge über eine Generalvollmacht. Das von ihnen bis dahin bewohnte Haus (mit Einliegerwohnung) wurde schon vor rund 15 Jahren auf mich überschrieben, meine Eltern verfügen über ein Nießbrauchrecht bei voller Kostentragung. Die Renten reichen bei weitem nicht, sodass das Sozialamt einspringen muss.
Das Sozialamt verlangt nun von mir als Bevollmächtigtem die Vermietung des Hauses. Ich möchte dieses jedoch kernsanieren und energetisch ertüchtigen - es ist 60 Jahre alt und hat einen erheblichen Sanierungsstau. Nach der Sanierung würde ich mit meiner Familie einziehen wollen.
Das Sozialamt kündigt an, bei Nichtvermietung den Kostenersatz gemäß § 103, Abs. 1, S. 1, SGB XII einzufordern. Da ich für die Sanierung erhebliche Fremdmittel aufnehmen muss, sehe ich diese Möglichkeit gar nicht. 
Kann das Sozialamt von mir die Vermietung nur aufgrund der Vollmacht verlangen und bei Nicht-Durchführung den Kostenersatz fordern?

Vielen Dank vorab,
Andreas]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Tag Herr Nippel,<br>
meine Eltern sind vor kurzem zeitgleich ins Altenheim verzogen. Sie sind aufgrund Demenz nicht mehr geschäftsfähig und ich verfüge über eine Generalvollmacht. Das von ihnen bis dahin bewohnte Haus (mit Einliegerwohnung) wurde schon vor rund 15 Jahren auf mich überschrieben, meine Eltern verfügen über ein Nießbrauchrecht bei voller Kostentragung. Die Renten reichen bei weitem nicht, sodass das Sozialamt einspringen muss.<br>
Das Sozialamt verlangt nun von mir als Bevollmächtigtem die Vermietung des Hauses. Ich möchte dieses jedoch kernsanieren und energetisch ertüchtigen &#8211; es ist 60 Jahre alt und hat einen erheblichen Sanierungsstau. Nach der Sanierung würde ich mit meiner Familie einziehen wollen.<br>
Das Sozialamt kündigt an, bei Nichtvermietung den Kostenersatz gemäß § 103, Abs. 1, S. 1, SGB XII einzufordern. Da ich für die Sanierung erhebliche Fremdmittel aufnehmen muss, sehe ich diese Möglichkeit gar nicht.<br>
Kann das Sozialamt von mir die Vermietung nur aufgrund der Vollmacht verlangen und bei Nicht-Durchführung den Kostenersatz fordern?</p>
<p>Vielen Dank vorab,<br>
Andreas</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: André		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/102-sgb-xii-kostenersatz-erben-rueckforderung-sozialhilfe/#comment-189183</link>

		<dc:creator><![CDATA[André]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 02 Jan 2023 14:38:45 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=1873#comment-189183</guid>

					<description><![CDATA[Hallo Herr Nippel,

ich wünsche Ihnen zu aller erst ein gesundes neues Jahr 2013! Ich habe mir die vielen Kommentare zuvor bereits durchgelesen und finde es klasse, das Sie sich die Zeit nehmen und versuchen jedem hier eine Antwort zu geben - Danke!

Leider war mein Anliegen nicht dabei gewesen und auch die allmächtige Suchmaschine Google hat mir keinen ähnlichen Fall ans Tageslicht gefördert, so das ich diesbzgl. hoffe, Hilfe von Ihnen über die Kommentar Funktion zu erhalten.

Ich habe folgenden Sachverhalt, wo ich nicht weiß ob es irgendeinen Weg gibt, um die Zahlung drum herum zu kommen:

Der Opa meiner Frau ist gestorben, das Grundstück ging zu gleichen Teilen an die verbliebenen Kinder (Ihre Tante; sowie ihren Vater). Ihr Vater war zum Zeitpunkt des Todes vom Opa im Jahr 2020, seit 2013 im Heim untergebracht und hat Sozialhilfe erhalten.

Ein Monat nachdem der Opa verstorben ist, ist leider auch der Vater meiner Frau verstorben, so dass das Erbe direkt an meine Frau in der Erbfolge weiter gegangen ist. Es fand noch keine Eintragung im Grundbuch statt. Nun hat sich das Finanzamt gemeldet und möchte von meiner Frau eine Summe von knapp 70.000 Euro als Rückzahlung der geleisteten Sozialleistungen haben.

Meine Frage(n) wäre:
1) Wenn der Vater meiner Frau noch nicht im Grundbuch des Grundstücks drin gestanden hat, war er ja noch nicht Eigentümer gewesen. Wäre hier dann ggf. das Grundstück bzw. die 50% davon, gar nicht in die Erbmasse einzuberechnen?

2) Ich weiß nicht zu 100% wie der Verlauf gewesen ist, kann ich aber erfragen, ob durch den zeitnahen Tod von Sohn (Vater meiner Frau) auf den Opa, überhaupt schon das Erbe angetreten wurde? Wenn dem nicht der Fall ist, ging ja das Erbe direkt an meine Frau. Wäre dann hier die Forderung zur Rückzahlung berechtigt?

3) Im Besitz einer Rechtsschutzversicherung würde ich wissen wollen, ob es sich lohnt in dem Fall diese in Anspruch zu nehmen, da es ggf. durch Fristen und Übertragungen von Eigentum etc. Chancen gibt, die zu zahlende Summe zu reduzieren?

Besten Gruß
André]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Herr Nippel,</p>
<p>ich wünsche Ihnen zu aller erst ein gesundes neues Jahr 2013! Ich habe mir die vielen Kommentare zuvor bereits durchgelesen und finde es klasse, das Sie sich die Zeit nehmen und versuchen jedem hier eine Antwort zu geben &#8211; Danke!</p>
<p>Leider war mein Anliegen nicht dabei gewesen und auch die allmächtige Suchmaschine Google hat mir keinen ähnlichen Fall ans Tageslicht gefördert, so das ich diesbzgl. hoffe, Hilfe von Ihnen über die Kommentar Funktion zu erhalten.</p>
<p>Ich habe folgenden Sachverhalt, wo ich nicht weiß ob es irgendeinen Weg gibt, um die Zahlung drum herum zu kommen:</p>
<p>Der Opa meiner Frau ist gestorben, das Grundstück ging zu gleichen Teilen an die verbliebenen Kinder (Ihre Tante; sowie ihren Vater). Ihr Vater war zum Zeitpunkt des Todes vom Opa im Jahr 2020, seit 2013 im Heim untergebracht und hat Sozialhilfe erhalten.</p>
<p>Ein Monat nachdem der Opa verstorben ist, ist leider auch der Vater meiner Frau verstorben, so dass das Erbe direkt an meine Frau in der Erbfolge weiter gegangen ist. Es fand noch keine Eintragung im Grundbuch statt. Nun hat sich das Finanzamt gemeldet und möchte von meiner Frau eine Summe von knapp 70.000 Euro als Rückzahlung der geleisteten Sozialleistungen haben.</p>
<p>Meine Frage(n) wäre:<br>
1) Wenn der Vater meiner Frau noch nicht im Grundbuch des Grundstücks drin gestanden hat, war er ja noch nicht Eigentümer gewesen. Wäre hier dann ggf. das Grundstück bzw. die 50% davon, gar nicht in die Erbmasse einzuberechnen?</p>
<p>2) Ich weiß nicht zu 100% wie der Verlauf gewesen ist, kann ich aber erfragen, ob durch den zeitnahen Tod von Sohn (Vater meiner Frau) auf den Opa, überhaupt schon das Erbe angetreten wurde? Wenn dem nicht der Fall ist, ging ja das Erbe direkt an meine Frau. Wäre dann hier die Forderung zur Rückzahlung berechtigt?</p>
<p>3) Im Besitz einer Rechtsschutzversicherung würde ich wissen wollen, ob es sich lohnt in dem Fall diese in Anspruch zu nehmen, da es ggf. durch Fristen und Übertragungen von Eigentum etc. Chancen gibt, die zu zahlende Summe zu reduzieren?</p>
<p>Besten Gruß<br>
André</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/102-sgb-xii-kostenersatz-erben-rueckforderung-sozialhilfe/#comment-178401</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 May 2022 06:58:15 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=1873#comment-178401</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/102-sgb-xii-kostenersatz-erben-rueckforderung-sozialhilfe/#comment-178389&quot;&gt;Sebastian T.&lt;/a&gt;.

Hallo Sebastian,

die Fragen nach der Annahme der Erbschaft verstehe ich deshalb nicht, weil nichts da ist. Wenn nichts da ist, würde ich zunächst vorsorglich raten, die Erbschaft innerhalb der gesetzlichen Fristen auszuschlagen. Die Erbschaft muss nicht angenommen, sondern ggf. ausgeschlagen werden. 

[tooltip begriff=&quot;§ 102 Abs. 2 S. 2 SGB XII&quot;] regelt jedenfalls, dass der Erbe mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses haftet. Wenn nichts da ist, haftet der Erbe auch nicht.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/102-sgb-xii-kostenersatz-erben-rueckforderung-sozialhilfe/#comment-178389">Sebastian T.</a>.</p>
<p>Hallo Sebastian,</p>
<p>die Fragen nach der Annahme der Erbschaft verstehe ich deshalb nicht, weil nichts da ist. Wenn nichts da ist, würde ich zunächst vorsorglich raten, die Erbschaft innerhalb der gesetzlichen Fristen auszuschlagen. Die Erbschaft muss nicht angenommen, sondern ggf. ausgeschlagen werden. </p>
<p><span data-sn-tt="1" class="tooltip-begriff-wrapper"><a class="tooltip-begriff" href="/tag/§-102-sgb-xii/" target="_blank" rel="noopener noreferrer" data-title="§ 102 SGB XII – Kostenersatz durch Erben" data-desc="(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatz...&lt;br&gt;&lt;br&gt;(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.&lt;br&gt;&lt;br&gt;(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen, &lt;br&gt;1. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt, &lt;br&gt;2. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat, ...&lt;br&gt;3. ...&lt;br&gt;&lt;br&gt;(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren ..." data-linktext="Paragraf">§ 102 Abs. 2 S. 2 SGB XII</a></span> regelt jedenfalls, dass der Erbe mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses haftet. Wenn nichts da ist, haftet der Erbe auch nicht.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Sebastian T.		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/102-sgb-xii-kostenersatz-erben-rueckforderung-sozialhilfe/#comment-178389</link>

		<dc:creator><![CDATA[Sebastian T.]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 16 May 2022 12:55:06 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=1873#comment-178389</guid>

					<description><![CDATA[Meine Mutter ist im April verstorben, sie war zuletzt im Pflegeheim und erhielt Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) und war ca. 2 Jahre im Pflegeheim. Es wurden Leistungen durch das Sozialamt gezahlt da die Rente sehr gering war. 

Es soll wohl nun eine Kostenersatzprüfung erfolgen. Da meine Mutter aber über keinen Nachlass verfügt und über keine Barmittel, stellt sich für mich die Frage ob diese Prüfung sich lediglich auf den Nachlass bezieht? 

Die Beerdigungskosten (ca. 5500 €) könnten, berücksichtigt man die eigens dafür abgeschlossene Sterbegeldversicherung, wo ich (Sohn) einziger Bezugsberechtigter bin (ca. 5500 €) - von mir getragen werden. Meine Mutter hat soweit keine Verbindlichkeiten. 

Kann ich das &quot;Erbe&quot; annehmen oder laufe ich Gefahr ggf. dann vom &quot;Sozialamt&quot; bezogen auf die Leistungen der letzten 24 Monate in Anspruch genommen zu werden?

]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Meine Mutter ist im April verstorben, sie war zuletzt im Pflegeheim und erhielt Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) und war ca. 2 Jahre im Pflegeheim. Es wurden Leistungen durch das Sozialamt gezahlt da die Rente sehr gering war. </p>
<p>Es soll wohl nun eine Kostenersatzprüfung erfolgen. Da meine Mutter aber über keinen Nachlass verfügt und über keine Barmittel, stellt sich für mich die Frage ob diese Prüfung sich lediglich auf den Nachlass bezieht? </p>
<p>Die Beerdigungskosten (ca. 5500 €) könnten, berücksichtigt man die eigens dafür abgeschlossene Sterbegeldversicherung, wo ich (Sohn) einziger Bezugsberechtigter bin (ca. 5500 €) &#8211; von mir getragen werden. Meine Mutter hat soweit keine Verbindlichkeiten. </p>
<p>Kann ich das &#8222;Erbe&#8220; annehmen oder laufe ich Gefahr ggf. dann vom &#8222;Sozialamt&#8220; bezogen auf die Leistungen der letzten 24 Monate in Anspruch genommen zu werden?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/102-sgb-xii-kostenersatz-erben-rueckforderung-sozialhilfe/#comment-171778</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 05 Jan 2022 14:13:33 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=1873#comment-171778</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/102-sgb-xii-kostenersatz-erben-rueckforderung-sozialhilfe/#comment-171439&quot;&gt;Norman&lt;/a&gt;.

Hallo Norman,

die Frage nach dem Schonvermögen hätte meines Erachtens viel früher schon von Ihrer Mutter bei der Bewilligung der Eintragung der Grundschuld im Grundbuch gestellt werden müssen. Möglicherweise hat das Sozialamt Leistungen an Ihre Mutter als Darlehen gewährt und sich dafür das Grundpfandrecht eintragen lassen. Möglicherweise war das dann auch falsch, wenn die Immobilie als Schonvermögen bei der Gewährung der Leistungen &quot;eigentlich&quot; nicht berücksichtigt werden durfte.

Ohne nähere Angaben zum Sachverhalt kann ich dazu aber nur spekulieren. Dem Grundpfandrecht liegt nach Ihren Angaben eine Forderung über 24.000,00 € (2 x 12.000,00 €) zugrunde. Das Sozialamt müsste Ihnen eigentlich diese Forderung auf eine entsprechende Frage hin näher darlegen und erläutern. Allerdings spricht im Ergebnis die Bewilligung Ihrer Mutter zur Eintragung der Grundschuld für das Sozialamt (die Stadt/das Land?) dafür, dass tatsächlich auch Forderungen des Grundpfandrechtsinhabers gegenüber Ihrer Mutter bestehen. ... 

Im Ergebnis ist jedenfalls der Nachlass bzw. die Immobilie im Nachlass bzw. der Anteil zu 1/2 an der Immobilie mit dem Grundpfandrecht belastet und ein Anspruch auf Löschung dürfte nur dann wirksam geltend gemacht werden können, wenn im Ergebnis nachgewiesen werden kann, dass dem Grundpfandrecht keine wirksamen Forderungen mehr zugrunde liegen.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/102-sgb-xii-kostenersatz-erben-rueckforderung-sozialhilfe/#comment-171439">Norman</a>.</p>
<p>Hallo Norman,</p>
<p>die Frage nach dem Schonvermögen hätte meines Erachtens viel früher schon von Ihrer Mutter bei der Bewilligung der Eintragung der Grundschuld im Grundbuch gestellt werden müssen. Möglicherweise hat das Sozialamt Leistungen an Ihre Mutter als Darlehen gewährt und sich dafür das Grundpfandrecht eintragen lassen. Möglicherweise war das dann auch falsch, wenn die Immobilie als Schonvermögen bei der Gewährung der Leistungen &#8222;eigentlich&#8220; nicht berücksichtigt werden durfte.</p>
<p>Ohne nähere Angaben zum Sachverhalt kann ich dazu aber nur spekulieren. Dem Grundpfandrecht liegt nach Ihren Angaben eine Forderung über 24.000,00 € (2 x 12.000,00 €) zugrunde. Das Sozialamt müsste Ihnen eigentlich diese Forderung auf eine entsprechende Frage hin näher darlegen und erläutern. Allerdings spricht im Ergebnis die Bewilligung Ihrer Mutter zur Eintragung der Grundschuld für das Sozialamt (die Stadt/das Land?) dafür, dass tatsächlich auch Forderungen des Grundpfandrechtsinhabers gegenüber Ihrer Mutter bestehen. &#8230; </p>
<p>Im Ergebnis ist jedenfalls der Nachlass bzw. die Immobilie im Nachlass bzw. der Anteil zu 1/2 an der Immobilie mit dem Grundpfandrecht belastet und ein Anspruch auf Löschung dürfte nur dann wirksam geltend gemacht werden können, wenn im Ergebnis nachgewiesen werden kann, dass dem Grundpfandrecht keine wirksamen Forderungen mehr zugrunde liegen.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Norman		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/102-sgb-xii-kostenersatz-erben-rueckforderung-sozialhilfe/#comment-171439</link>

		<dc:creator><![CDATA[Norman]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 Dec 2021 16:12:30 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=1873#comment-171439</guid>

					<description><![CDATA[Hallo, 

meine Mutter ist ins Pflegeheim gekommen, ihr gehört eine Immobilie zu 1/2 + einer Erbengemeinschaft zu je 1/2 mit 3 Erben. Die Schwiegermutter besitzt ein eingetragenes Nießbrauchrecht und bewohnt die Immobilie.
 
Das Sozialamt hat eine Grundschuld eintragen lassen auf den Besitz meiner Mutter.

Nun ist meiner Mutter verstorben und mein Bruder und ich erben.

Das Sozialamt hat uns aufgefordert je gerundet 12000 € zurückzuzahlen.
 
Frage: darf das Sozialamt einfach so Grundschuld eintragen auf einer Immobilie mit Nießbrauchsrecht?

Gehört so eine Immobilie nicht zum Schonvermögen ?!
Vielen Dank für ihre Bemühungen]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo, </p>
<p>meine Mutter ist ins Pflegeheim gekommen, ihr gehört eine Immobilie zu 1/2 + einer Erbengemeinschaft zu je 1/2 mit 3 Erben. Die Schwiegermutter besitzt ein eingetragenes Nießbrauchrecht und bewohnt die Immobilie.</p>
<p>Das Sozialamt hat eine Grundschuld eintragen lassen auf den Besitz meiner Mutter.</p>
<p>Nun ist meiner Mutter verstorben und mein Bruder und ich erben.</p>
<p>Das Sozialamt hat uns aufgefordert je gerundet 12000 € zurückzuzahlen.</p>
<p>Frage: darf das Sozialamt einfach so Grundschuld eintragen auf einer Immobilie mit Nießbrauchsrecht?</p>
<p>Gehört so eine Immobilie nicht zum Schonvermögen ?!<br>
Vielen Dank für ihre Bemühungen</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rosemarie		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/102-sgb-xii-kostenersatz-erben-rueckforderung-sozialhilfe/#comment-148667</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rosemarie]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 May 2021 20:50:18 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=1873#comment-148667</guid>

					<description><![CDATA[Hallo Herr Nippel,

durch den Tod der Heimbewohnerin entfällt die Hilfebedürftigkeit, weil die Rente und die Leistungen der PV für die anteiligen Heimkosten ausreichend sind. Es besteht kein Bedarf mehr. Deshalb wurde der Aufhebungsbescheid rückwirkend zum Monatsersten erlassen und per Zahlungsaufforderung vom Heim, die bisher gewährte Leistung 480 € zurückgefordert. 

Das Heim hat das Geld ans Sozialamt zurücküberwiesen. M.E. handelt es sich um Nachlassverbindlichkeiten und das Heim war nicht berechtigt die Rückforderung zu erfüllen. Für den Kostenersatz nach § 102 SGB kommt es darauf an, ob die Leistung rechtmäßig ist oder nicht. Und das ist mein Problem. Die Rechtsgrundlage im Aufhebungsbescheid fehlt. Es kommt m.E nur eine Rückforderung über die Erbenhaftung in Betracht. Da das Sozialamt das Geld bereits vereinnahmt hat stellt sich die Frage:&quot; Wie bekommt der Erbe ( keine Ausschlagung) sein Geld= 480 € zurück?&quot; Erbmasse liegt unter dem Freibetrag.Was soll der Erbe tun? Für Ihre Unterstützung wäre ich sehr dankbar. 

LG Rosemarie]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Herr Nippel,</p>
<p>durch den Tod der Heimbewohnerin entfällt die Hilfebedürftigkeit, weil die Rente und die Leistungen der PV für die anteiligen Heimkosten ausreichend sind. Es besteht kein Bedarf mehr. Deshalb wurde der Aufhebungsbescheid rückwirkend zum Monatsersten erlassen und per Zahlungsaufforderung vom Heim, die bisher gewährte Leistung 480 € zurückgefordert. </p>
<p>Das Heim hat das Geld ans Sozialamt zurücküberwiesen. M.E. handelt es sich um Nachlassverbindlichkeiten und das Heim war nicht berechtigt die Rückforderung zu erfüllen. Für den Kostenersatz nach § 102 SGB kommt es darauf an, ob die Leistung rechtmäßig ist oder nicht. Und das ist mein Problem. Die Rechtsgrundlage im Aufhebungsbescheid fehlt. Es kommt m.E nur eine Rückforderung über die Erbenhaftung in Betracht. Da das Sozialamt das Geld bereits vereinnahmt hat stellt sich die Frage:&#8220; Wie bekommt der Erbe ( keine Ausschlagung) sein Geld= 480 € zurück?&#8220; Erbmasse liegt unter dem Freibetrag.Was soll der Erbe tun? Für Ihre Unterstützung wäre ich sehr dankbar. </p>
<p>LG Rosemarie</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/102-sgb-xii-kostenersatz-erben-rueckforderung-sozialhilfe/#comment-148607</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 May 2021 14:49:09 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=1873#comment-148607</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/102-sgb-xii-kostenersatz-erben-rueckforderung-sozialhilfe/#comment-148162&quot;&gt;Rosemarie&lt;/a&gt;.

Hallo Rosemarie,

so richtig verstehe ich die Problemlage wahrscheinlich nicht: müsste nicht &quot;taggenau&quot; abgerechnet und Hilfe zur Pflege bewilligt werden?

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/102-sgb-xii-kostenersatz-erben-rueckforderung-sozialhilfe/#comment-148162">Rosemarie</a>.</p>
<p>Hallo Rosemarie,</p>
<p>so richtig verstehe ich die Problemlage wahrscheinlich nicht: müsste nicht &#8222;taggenau&#8220; abgerechnet und Hilfe zur Pflege bewilligt werden?</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rosemarie		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/102-sgb-xii-kostenersatz-erben-rueckforderung-sozialhilfe/#comment-148162</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rosemarie]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 16 May 2021 10:46:16 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=1873#comment-148162</guid>

					<description><![CDATA[Hallo Herr Nippel,
ich komme gleich zu dem Problem. Wenn eine Heimbewohnerin die ungedeckten Heimkosten über Hilfe zur Pflege bezieht und Mitte des Monats verstirbt ist die Leistung im Sterbemonat dann &quot;zu Unrecht gezahlt worden&quot; ? (eigene Einkünfte und PV reichen zur Bezahlung der anteiligen Heimkosten aus).

Es existiert nur der Aufhebungsbescheid, kein Erstattungsbescheid, kein Kostenersatz durch Erbe. 

Das Sozialamt hat sich über eine Zahlungsaufforderung die bisher bewilligte Leistung zurücküberweisen lassen, weil keine Hilfebedürftigkeit durch den Tod der Heimbewohnerin, mehr besteht.

M. E. besteht kein sozialrechtliches Verhältnis zwischen dem Heim als Kapitalgesellschaft des privaten Rechts und dem Sozialhilfeträger. 

Wie gehe ich jetzt vor?

Vorsorglich habe ich &quot;Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid&quot; erhoben, obwohl der nicht zu beanstanden ist, nur die Rechtsfolgen die danach vollzogen worden sind.

Vielen Dank für Ihre Hilfe.LG]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Herr Nippel,<br>
ich komme gleich zu dem Problem. Wenn eine Heimbewohnerin die ungedeckten Heimkosten über Hilfe zur Pflege bezieht und Mitte des Monats verstirbt ist die Leistung im Sterbemonat dann &#8222;zu Unrecht gezahlt worden&#8220; ? (eigene Einkünfte und PV reichen zur Bezahlung der anteiligen Heimkosten aus).</p>
<p>Es existiert nur der Aufhebungsbescheid, kein Erstattungsbescheid, kein Kostenersatz durch Erbe. </p>
<p>Das Sozialamt hat sich über eine Zahlungsaufforderung die bisher bewilligte Leistung zurücküberweisen lassen, weil keine Hilfebedürftigkeit durch den Tod der Heimbewohnerin, mehr besteht.</p>
<p>M. E. besteht kein sozialrechtliches Verhältnis zwischen dem Heim als Kapitalgesellschaft des privaten Rechts und dem Sozialhilfeträger. </p>
<p>Wie gehe ich jetzt vor?</p>
<p>Vorsorglich habe ich &#8222;Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid&#8220; erhoben, obwohl der nicht zu beanstanden ist, nur die Rechtsfolgen die danach vollzogen worden sind.</p>
<p>Vielen Dank für Ihre Hilfe.LG</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Samuel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/102-sgb-xii-kostenersatz-erben-rueckforderung-sozialhilfe/#comment-104570</link>

		<dc:creator><![CDATA[Samuel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 21 Oct 2020 14:41:28 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=1873#comment-104570</guid>

					<description><![CDATA[Hallo,

Ein Großonkel ist verstorben und ich bin nun Erbberechtigt und weiß nicht ob ich ausschlagen soll. Mir ist über telefonische Auskünfte vom Sozialamt bekannt, dass rd. 60.000 EUR an Hilfe zur Pflege geleistet worden sind, sowie rd. 10.000 EUR an Krankenhauskosten aufgelaufen sind. Dem gegenüber steht ein Apartment mit geschätztem Wert i.H.v. 100.000 EUR und Bankeinlagen i.H.v. 5.000 EUR.
Nun stellt sich mir die Frage ob das Sozialamt bei Annahme der Erbschaft auch auf mein privates Vermögen zurückgreifen kann, oder ob dies auf den Nachlass beschränkt ist. 
Insofern für die Einordnung des Falls relevant; Ich würde mich vermutlich in einer Erbengemeinschaft mit einem unbekannten (im Ausland lebenden) Miterben befinden, somit würde also wahrscheinlich die Anstrengung einer Nachlasspflegschaft für diesen Teil in Frage kommen.

Zweite Frage, ist es meinerseits möglich nach Antritt des Erbes eine Nachlassverwaltung anzustrengen (insofern sich die Erbengemeinschaft hierauf einigt)? Oder wie könnte ich sonst noch die Gesamtschuldnerische Haftung der Erbengemeinschaft auf mein Privatvermögen ausschließen?

Besten Dank!]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>Ein Großonkel ist verstorben und ich bin nun Erbberechtigt und weiß nicht ob ich ausschlagen soll. Mir ist über telefonische Auskünfte vom Sozialamt bekannt, dass rd. 60.000 EUR an Hilfe zur Pflege geleistet worden sind, sowie rd. 10.000 EUR an Krankenhauskosten aufgelaufen sind. Dem gegenüber steht ein Apartment mit geschätztem Wert i.H.v. 100.000 EUR und Bankeinlagen i.H.v. 5.000 EUR.<br>
Nun stellt sich mir die Frage ob das Sozialamt bei Annahme der Erbschaft auch auf mein privates Vermögen zurückgreifen kann, oder ob dies auf den Nachlass beschränkt ist.<br>
Insofern für die Einordnung des Falls relevant; Ich würde mich vermutlich in einer Erbengemeinschaft mit einem unbekannten (im Ausland lebenden) Miterben befinden, somit würde also wahrscheinlich die Anstrengung einer Nachlasspflegschaft für diesen Teil in Frage kommen.</p>
<p>Zweite Frage, ist es meinerseits möglich nach Antritt des Erbes eine Nachlassverwaltung anzustrengen (insofern sich die Erbengemeinschaft hierauf einigt)? Oder wie könnte ich sonst noch die Gesamtschuldnerische Haftung der Erbengemeinschaft auf mein Privatvermögen ausschließen?</p>
<p>Besten Dank!</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/102-sgb-xii-kostenersatz-erben-rueckforderung-sozialhilfe/#comment-96693</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 26 Aug 2020 09:54:44 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=1873#comment-96693</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/102-sgb-xii-kostenersatz-erben-rueckforderung-sozialhilfe/#comment-96423&quot;&gt;Melanie P.&lt;/a&gt;.

Hallo Melanie,

... &quot;das Amt hatte sich im Grundbuch eingetragen&quot; ...

Hat das Amt Ihrer Mutter darlehensweise Leistungen gewährt? Wurden dann diese darlehensweise gewährten Leistungen im Grundbuch hypothekarisch oder durch eine Grundschuld gesichert?

Hat das Amt bzw. die dahinter stehende Körperschaft bisher keine Rückforderungen geltend gemacht?

Möglicherweise kann hier mit § 102 Abs. 4 SGB XII argumentiert werden … „der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, …“.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/102-sgb-xii-kostenersatz-erben-rueckforderung-sozialhilfe/#comment-96423">Melanie P.</a>.</p>
<p>Hallo Melanie,</p>
<p>&#8230; &#8222;das Amt hatte sich im Grundbuch eingetragen&#8220; &#8230;</p>
<p>Hat das Amt Ihrer Mutter darlehensweise Leistungen gewährt? Wurden dann diese darlehensweise gewährten Leistungen im Grundbuch hypothekarisch oder durch eine Grundschuld gesichert?</p>
<p>Hat das Amt bzw. die dahinter stehende Körperschaft bisher keine Rückforderungen geltend gemacht?</p>
<p>Möglicherweise kann hier mit § 102 Abs. 4 SGB XII argumentiert werden … „der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, …“.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Melanie P.		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/102-sgb-xii-kostenersatz-erben-rueckforderung-sozialhilfe/#comment-96423</link>

		<dc:creator><![CDATA[Melanie P.]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Aug 2020 22:05:45 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=1873#comment-96423</guid>

					<description><![CDATA[Hallo,

Meine Mutter ist vor 10 Jahren gestorben. Sie hatte Leistungen für Pflege vom Sozialamt erhalten. Das Amt hatte sich in das Grundbuch eingetragen, mit einer pauschalen Summe.

 Bis heute haben wir keine Abrechnung vom Amt erhalten. 

Gibt es eine Verjährungsfrist?
 oder müssen wir uns beim Amt melden wegen der offenen Forderungen?

Vielen Dank für ihre Hilfe]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>Meine Mutter ist vor 10 Jahren gestorben. Sie hatte Leistungen für Pflege vom Sozialamt erhalten. Das Amt hatte sich in das Grundbuch eingetragen, mit einer pauschalen Summe.</p>
<p> Bis heute haben wir keine Abrechnung vom Amt erhalten. </p>
<p>Gibt es eine Verjährungsfrist?<br>
 oder müssen wir uns beim Amt melden wegen der offenen Forderungen?</p>
<p>Vielen Dank für ihre Hilfe</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Müller Edi		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/102-sgb-xii-kostenersatz-erben-rueckforderung-sozialhilfe/#comment-96073</link>

		<dc:creator><![CDATA[Müller Edi]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 22 Aug 2020 16:31:30 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=1873#comment-96073</guid>

					<description><![CDATA[Hallo Herr Nippel,

ein verstorbener Onkel lebte ihm Heim ab 2011. Die Kosten wurden vom Bezirk übernommen.
 
Er hatte nie Vermögen. 2018 ist sein Bruder verstorben und er erbte ca 45000 Euro. Die erste Abschlagszahlung erhielt er im März 2019, ca 25.000 Euro. Ab wann darf der Bezirk Geld zurückfordern? Ab dem Zeitpunkt wo er erbte? Was müssen die möglichen Erben zurückzahlen? 

Ich bin unschlüssig, weil es hieß, ab dem Zeitpunkt wo Geld da war. Dürfen die das Fordern, das wäre dann März 2019?
 
Mfg Müller]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Herr Nippel,</p>
<p>ein verstorbener Onkel lebte ihm Heim ab 2011. Die Kosten wurden vom Bezirk übernommen.</p>
<p>Er hatte nie Vermögen. 2018 ist sein Bruder verstorben und er erbte ca 45000 Euro. Die erste Abschlagszahlung erhielt er im März 2019, ca 25.000 Euro. Ab wann darf der Bezirk Geld zurückfordern? Ab dem Zeitpunkt wo er erbte? Was müssen die möglichen Erben zurückzahlen? </p>
<p>Ich bin unschlüssig, weil es hieß, ab dem Zeitpunkt wo Geld da war. Dürfen die das Fordern, das wäre dann März 2019?</p>
<p>Mfg Müller</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/102-sgb-xii-kostenersatz-erben-rueckforderung-sozialhilfe/#comment-65714</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Jan 2020 09:25:53 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=1873#comment-65714</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/102-sgb-xii-kostenersatz-erben-rueckforderung-sozialhilfe/#comment-65504&quot;&gt;A. Scheibe&lt;/a&gt;.

Hallo,

Ihre Frage betrifft nicht den Kostenersatz gemäß § 102 SGB XII. Ihre Frage betrifft die Frage, wie eine Erbschaft zu behandeln ist:

Tritt der Erbfall während des Leistungsbezugs ein, handelt es sich um einen Wert, der erst nach Antragstellung zuwächst. Der Wert des Nachlasses ist als Einkommen anzusehen. Einkommen mindert den Gesamtbedarf. Das Einkommen ist ggf. auf sechs Monate zu verteilen. Haben Sie danach noch Vermögen über das zulässige Schonvermögen hinaus, müssen Sie dieses Vermögen einsetzen.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/102-sgb-xii-kostenersatz-erben-rueckforderung-sozialhilfe/#comment-65504">A. Scheibe</a>.</p>
<p>Hallo,</p>
<p>Ihre Frage betrifft nicht den Kostenersatz gemäß § 102 SGB XII. Ihre Frage betrifft die Frage, wie eine Erbschaft zu behandeln ist:</p>
<p>Tritt der Erbfall während des Leistungsbezugs ein, handelt es sich um einen Wert, der erst nach Antragstellung zuwächst. Der Wert des Nachlasses ist als Einkommen anzusehen. Einkommen mindert den Gesamtbedarf. Das Einkommen ist ggf. auf sechs Monate zu verteilen. Haben Sie danach noch Vermögen über das zulässige Schonvermögen hinaus, müssen Sie dieses Vermögen einsetzen.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/102-sgb-xii-kostenersatz-erben-rueckforderung-sozialhilfe/#comment-65709</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Jan 2020 09:06:03 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=1873#comment-65709</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/102-sgb-xii-kostenersatz-erben-rueckforderung-sozialhilfe/#comment-65583&quot;&gt;Paula H.&lt;/a&gt;.

Hallo Paula,

Sie sind &quot;Gesamtrechtsnachfolger&quot; Ihres Vaters geworden. Ihr Vater wiederum wurde nach dem Tod seiner Eltern &quot;Gesamtrechtsnachfolger&quot; seiner Eltern.

Also: Wenn weder Ihr Vater noch Sie das Erbe ausschlagen, gehen alle Rechte und Pflichten Ihrer Großeltern (auch der Anspruch des Sozialamtes gegen Ihren Vater) auf Sie über. Sie müssen also zahlen.

Für die dreijährige Erlöschensfrist des § 102 Abs. 4 SGB XII gelten gemäß § 103 Abs. 3 S. 3 SGB XII die Vorschriften des BGB über die Hemmung, Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung entsprechend. Hat das Sozialamt Ansprüche gegenüber Ihrem Vater und/oder Ihre Mutter bereits geltend gemacht, könnte die Verjährung bzw. die Frist zum Erlöschen der Ansprüche des Sozialamtes also gehemmt worden sein oder durch die Geltendmachung neu begonnen haben. Möglicherweise sind Ansprüche aber auch schon (teilweise) erloschen.

Grüße
Sönke Nippel]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/102-sgb-xii-kostenersatz-erben-rueckforderung-sozialhilfe/#comment-65583">Paula H.</a>.</p>
<p>Hallo Paula,</p>
<p>Sie sind &#8222;Gesamtrechtsnachfolger&#8220; Ihres Vaters geworden. Ihr Vater wiederum wurde nach dem Tod seiner Eltern &#8222;Gesamtrechtsnachfolger&#8220; seiner Eltern.</p>
<p>Also: Wenn weder Ihr Vater noch Sie das Erbe ausschlagen, gehen alle Rechte und Pflichten Ihrer Großeltern (auch der Anspruch des Sozialamtes gegen Ihren Vater) auf Sie über. Sie müssen also zahlen.</p>
<p>Für die dreijährige Erlöschensfrist des § 102 Abs. 4 SGB XII gelten gemäß § 103 Abs. 3 S. 3 SGB XII die Vorschriften des BGB über die Hemmung, Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung entsprechend. Hat das Sozialamt Ansprüche gegenüber Ihrem Vater und/oder Ihre Mutter bereits geltend gemacht, könnte die Verjährung bzw. die Frist zum Erlöschen der Ansprüche des Sozialamtes also gehemmt worden sein oder durch die Geltendmachung neu begonnen haben. Möglicherweise sind Ansprüche aber auch schon (teilweise) erloschen.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Paula H.		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/102-sgb-xii-kostenersatz-erben-rueckforderung-sozialhilfe/#comment-65583</link>

		<dc:creator><![CDATA[Paula H.]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 15 Jan 2020 21:22:35 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=1873#comment-65583</guid>

					<description><![CDATA[Guten Tag, ich habe folgende Situation:
Meine Oma ist 2015 und mein Opa 2017 gestorben, beide lebten im Pflegeheim. Die Erben waren mein Vater und seine Schwester. Nun ist mein Vater ebenfalls plötzlich kurz nach meinem Opa 2017 verstorben und ich bin Alleinerbe.
Gestern habe ich nun von der Schwester meines Vaters zum ersten Mal davon gehört, dass das Sozialamt für Oma und Opa eine Rückzahlung verlangt. Inwieweit kann ich da verpflichtet werden? Und müsste der Anspruch von Oma, gestorben 2015, nicht schon verjährt sein?

Vielen Dank für Ihre Antwort!]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Tag, ich habe folgende Situation:<br>
Meine Oma ist 2015 und mein Opa 2017 gestorben, beide lebten im Pflegeheim. Die Erben waren mein Vater und seine Schwester. Nun ist mein Vater ebenfalls plötzlich kurz nach meinem Opa 2017 verstorben und ich bin Alleinerbe.<br>
Gestern habe ich nun von der Schwester meines Vaters zum ersten Mal davon gehört, dass das Sozialamt für Oma und Opa eine Rückzahlung verlangt. Inwieweit kann ich da verpflichtet werden? Und müsste der Anspruch von Oma, gestorben 2015, nicht schon verjährt sein?</p>
<p>Vielen Dank für Ihre Antwort!</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: A. Scheibe		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/102-sgb-xii-kostenersatz-erben-rueckforderung-sozialhilfe/#comment-65504</link>

		<dc:creator><![CDATA[A. Scheibe]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Jan 2020 11:01:59 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=1873#comment-65504</guid>

					<description><![CDATA[Ich bekomme EU Rente.

Meine Eltern verstarben 2011 und Mai 2018. Meine Schwestern und ich haben eine Ferienwohnung im Wert von etwa 20.000 Euro geerbt.

Muss ich das Geld bei Verkauf erst aufbrauchen?

Bekomme ich die EU-Rente dann nicht mehr? Darf das Sozialamt das Testament einfordern? Was ist mit Geld, was meine Eltern noch auf dem Konto hatten und wir Schwestern uns teilten?
Um Antwort würde ich mich sehr freuen. Ich bekomme aufstockende Grundsicherung.

Darf das Sozialamt Bankkonten meiner Mutter einsehen?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich bekomme EU Rente.</p>
<p>Meine Eltern verstarben 2011 und Mai 2018. Meine Schwestern und ich haben eine Ferienwohnung im Wert von etwa 20.000 Euro geerbt.</p>
<p>Muss ich das Geld bei Verkauf erst aufbrauchen?</p>
<p>Bekomme ich die EU-Rente dann nicht mehr? Darf das Sozialamt das Testament einfordern? Was ist mit Geld, was meine Eltern noch auf dem Konto hatten und wir Schwestern uns teilten?<br>
Um Antwort würde ich mich sehr freuen. Ich bekomme aufstockende Grundsicherung.</p>
<p>Darf das Sozialamt Bankkonten meiner Mutter einsehen?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/102-sgb-xii-kostenersatz-erben-rueckforderung-sozialhilfe/#comment-51011</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 09 Aug 2019 07:32:04 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=1873#comment-51011</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/102-sgb-xii-kostenersatz-erben-rueckforderung-sozialhilfe/#comment-50700&quot;&gt;MANUELA Höhn&lt;/a&gt;.

Hallo Frau Höhn,

evtl. wird das Sozialamt den Kostenersatz geltend machen.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/102-sgb-xii-kostenersatz-erben-rueckforderung-sozialhilfe/#comment-50700">MANUELA Höhn</a>.</p>
<p>Hallo Frau Höhn,</p>
<p>evtl. wird das Sozialamt den Kostenersatz geltend machen.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/102-sgb-xii-kostenersatz-erben-rueckforderung-sozialhilfe/#comment-51007</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 09 Aug 2019 07:21:02 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=1873#comment-51007</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/102-sgb-xii-kostenersatz-erben-rueckforderung-sozialhilfe/#comment-50928&quot;&gt;Heiko&lt;/a&gt;.

Hallo Heiko,

soweit ich dies überblicke, gilt &lt;a href=&quot;/tag/102-sgb-xii/&quot; rel=&quot;nofollow ugc&quot;&gt;§ 102 SGB XII&lt;/a&gt;, solange Sie nicht bei Ihrem Vater gelebt und ihn gepflegt haben. Ihr Vater lebte in einem Pflegeheim - Sie haben ihn also nicht gepflegt.

Ihr Vater hat nach Ihren Angaben in den letzten drei Jahren Leistungen in Höhe von ca. 10.800 Euro erhalten (36 Monate à 300 Euro). Die Ersatzpflicht ist also nicht gemäß § 102 Abs. 1 S. 2 SGB II eingeschränkt.

Darüber hinaus gilt auch: aus dem Nachlass müssen doch auch die sonstigen Nachlassverbindlichkeiten (z. B. Beerdigungskosten) beglichen werden.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/102-sgb-xii-kostenersatz-erben-rueckforderung-sozialhilfe/#comment-50928">Heiko</a>.</p>
<p>Hallo Heiko,</p>
<p>soweit ich dies überblicke, gilt <a href="/tag/102-sgb-xii/" rel="nofollow ugc">§ 102 SGB XII</a>, solange Sie nicht bei Ihrem Vater gelebt und ihn gepflegt haben. Ihr Vater lebte in einem Pflegeheim &#8211; Sie haben ihn also nicht gepflegt.</p>
<p>Ihr Vater hat nach Ihren Angaben in den letzten drei Jahren Leistungen in Höhe von ca. 10.800 Euro erhalten (36 Monate à 300 Euro). Die Ersatzpflicht ist also nicht gemäß § 102 Abs. 1 S. 2 SGB II eingeschränkt.</p>
<p>Darüber hinaus gilt auch: aus dem Nachlass müssen doch auch die sonstigen Nachlassverbindlichkeiten (z. B. Beerdigungskosten) beglichen werden.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
	</channel>
</rss>
