§ 102 SGB XII, der die Rückforderung von Leistungen der Sozialhilfe regelt, löst den im Wesentlichen gleich lautenden § 92 c BSHG ab.
§ 102 Kostenersatz durch Erben
(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 102 SGB XII will verhindern, dass die Vorschriften des Schonvermögens auch zugunsten der Erben wirken. Wenn die Vorschriften des § 90 Abs. 2 SGB XII über das Schonvermögen auch zugunsten des Erben gelten würde, so würde dieser profitieren, ohne dass in seiner Person Gründe für den Erhalt des Vermögens vorliegen. Deshalb begründet § 102 SGB XII Kostenerstattungsansprüche hinsichtlich der an den Erblasser ausgekehrten Sozialhilfeleistungen:
Voraussetzung für den Kostenersatzanspruch ist, dass in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall Sozialhilfeaufwendungen angefallen sind, die zum Zeitpunkt des Erbfalls das Dreifache des Grundbetrages aus § 85 Einkommensgrenze
(1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 85 Abs. 1 SGB X übersteigen, § 102 Kostenersatz durch Erben
(1) … Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 102 Abs. 1 S. 2 SGB XII. Dieser Betrag verbleibt den Erben also als Freibetrag.
Der Grundbetrag ergibt sich aus dem zweifachen des Eckregelsatzes (§ 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII), sodass ein Betrag in Höhe des 6-fachen des Regelbedarfes nicht zu ersetzen ist (Grundbetrag 2019 = 424,00 €, also 6 x 424,00 = 2.544,00 €). Nur die den Freibetrag übersteigenden Kosten sind zu ersetzen.
- Ersatzpflichtig sind die Erben der leistungsberechtigten Person. Wer Erbe ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des BGB.
- Die Erbenhaftung setzt weiter voraus, dass die Sozialhilfeleistungen dem Empfänger rechtmäßig erbracht wurden.
Wurde das Schonvermögen bestimmt, z. B. Schonvermögen gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (kleinere Barbeträge) falsch berechnet oder gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII die Frage der Angemessenheit des Hausgrundstücks falsch beurteilt, so ist die Leistungserbringung als rechtswidrig anzusehen, sodass diesbezüglich nur eine Rücknahme gemäß den §§ 45, 50 SGB X in Betracht kommt. - Der Anspruch auf Kostenerstattung ist in bestimmten Fällen ausgeschlossen:
Zu ersetzen sind nur die innerhalb des Zehnjahreszeitraums entstandenen Kosten der Sozialhilfe in Höhe des Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII, § 102 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII (s. o.).
Bei vorausgegangener häuslicher Pflege gilt die höhere Wertgrenze in Höhe von zurzeit 15.340,00 € gemäß § 102 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII.
Tina P. says
Sehr geehrter Herr Nippel,
als meine Oma 1990 ins Pflegeheim gekommen ist, und ihr Haus in Ostberlin enteignet und damit nicht verwertbar war, hat sie für die Pflegekosten nach § 89 BSHG vom Sozialamt ein Darlehn erhalten, bis sie 1995 verstorben ist.
Das Haus in Ostberlin wurde Jahre später durch zahlreiche Gerichtsverfahren zurück-übereignet, und im Mai 2010 durch meine Tante verkauft.
Aus dem Verkaufspreis mussten meine Mutter und meine Tante als die Erben die Sozialleistungen meiner Oma in Höhe von 88.000 € ans Sozialamt zurückbezahlen, obwohl meine Oma bereits seit 15 Jahren nicht mehr lebte.
Da der § 92 c BSHG bzw. der Gleiche § 102 SGB XII bezüglich der Erbenersatzpflicht aussagt, dass die Erbenersatzpflicht 3 Jahre nach dem Tod erlischt, geht es nun darum, ob der Anspruch nicht bereits verjährt war, und ob und wie es die Möglichkeit gibt, die Zahlung vom August 2010 zurückzufordern.
Unserer Familie wäre sehr geholfen, wenn Sie uns mitteilen könnten, wie es sich tatsächlich rechtmäßig verhält, da es auch kaum Vergleichsfälle gibt. Vielen Dank.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Tina,
eine „kurze“ Antwort ist mir nach einer ersten Einschätzung kaum möglich. Der Rückforderungsbescheid über 80.000,00 € dürfte doch schon Erklärungen enthalten, deren Richtigkeit im Einzelnen untersucht werden müsste:
Nur kurze Gedanken kann ich zu § 102 SGB XII beisteuern:
– Gemäß § 102 Abs. 2 S. 2 SGB XII haftet der Erbe mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlass. Befand sich die Immobilie 1995 bereits im Nachlass?
– Gemäß § 102 Abs. 4 S. 1 SGB XII erlischt der Anspruch des Sozialhilfeträgers drei Jahre nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. Diese Frist ist von Amts wegen zu beachten. Ist die Frist nicht bereits 1998 abgelaufen?
Schließlich ist der Erstattungsbescheid offensichtlich bestandskräftig geworden. Bestandskräftige Bescheide können nur in besonderen Fällen rückgängig gemacht werden – aber auch das ist ein „weites Feld“ und der Bescheid müsste genau untersucht werden.
Grüße
Sönke Nippel
Ines says
Sehr geehrter Herr Nippel,
meine Mutti ist leider verstorben, sie erhielt bis zuletzt Sozialhilfeleistungen.
2 Monate vor ihrem Tod verkaufte sie ihr Haus. Nun will das Sozialamt das Geld zurückerstattet haben, weil ich das Geld vom Haus geerbt habe.
Was ist aber, wenn ich das Geld schon ausgegeben habe? Muss ich das Geld nun ans Sozialamt abzahlen oder kann man in so einer Sache in Insolvenz gehen oder welche Möglichkeiten habe ich sonst?
Erhoffe Ihre Antwort
MfG Ines
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Ines,
der Anspruch des Sozialamtes gemäß § 102 SGB XII scheint nach Ihrer Schilderung berechtigt zu sein.
Schauen Sie doch noch einmal in die genannte Vorschrift – vielleicht greift ja für Sie z. B. die Härtefallregelung des § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII? Haben Sie vielleicht zu Lebzeiten Ihrer Mutter in das hinterlassene Haus investiert?
Grüße
Sönke Nippel
Ines says
Sehr geehrter Herr Nippel,
vielen Dank erst einmal für Ihre Antwort!
ich bin mir schon im Klaren darüber, dass die Forderung berechtigt ist… aber da ich das Geld schon ausgegeben habe bin ich nun völlig verzweifelt, wie ich diese hohe Summe jemals zurückzahlen soll bzw. kann.
Was die Härtefallregelung betrifft… was genau fällt denn unter diese Härtefallregelung? Ich habe in der Tat zu Lebzeiten meiner Mutti in das Haus investiert. Sie wollte das Haus unbedingt verkaufen, da es für sie mit vielen Erinnerungen verbunden war. Wir fanden aber lange Zeit keinen Käufer, da es in einem sehr schlechten Zustand war. Also habe ich das Haus zusammen mit meinem Partner teilweise saniert und komplett renoviert – auf unsere Kosten, da meine Mutti mit ihrer kleinen Rente kein Geld hatte, um dafür eine Fachfirma zu beauftragen.
Würde das denn reichen, damit die Härtefallregelung in Kraft tritt?
Ich erhoffe Ihre positive Antwort
Grüße Ines
Gerlinde says
Sehr geehrter Herr Nippel,
im Oktober 2012 verstarb meine Schwägerin, die in einer Behindertenwerkstatt arbeitete, dafür wurde vom Sozialhilfeträger monatlich Werkstattkosten in Höhe vom ca. 35,00 bis 40.00 Euro bezahlt, Hilfe zum Lebensunterhalt erhielt sie keine!
Zuerst wollte der Sozialhilfeträger die Kosten vom Ehepartner (meinem Bruder) zurückerstattet haben, was jedoch mit dem Hinweis darauf, dass Werkstattkosten nicht von den Erben zurückerstattet werden müssen abgewendet werden konnte, doch jetzt will der Sozialhilfeträger die Kosten nach SGB XII § 102 vom Bruder der Verstorbenen holen, mit dem Hinweis auf eine Erbschaft von ca. 4.000,– €.
Und nun zu meiner Frage: Nach meinen Informationen müssen Werkstattkosten nicht zurückerstattet werden, doch ich finde den dazugehörigen § ??? nicht.
Ich bitte um eine kurze Rückantwort und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Gerlinde Langeneck
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Gerlinde,
Leistungen nach dem 3. Kapitel (Hilfe zum Lebensunterhalt) und 5. bis 9. Kapitel des SGB XII müssen ggf. gemäß § 102 SGB XII erstattet werden. Leistungen zur Grundsicherung im Alter werden gemäß § 102 Abs. 5 SGB XII nicht erfasst.
Hat Ihre Schwägerin Leistungen z. B. gemäß § 56 SGB XII (Hilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte) erhalten, dann besteht – liegen die Voraussetzungen des § 102 SGB XII vor – meines Erachtens ein Erstattungsanspruch. Leistungen gemäß § 56 SGB XII werden nicht – wie Leistungen zur Grundsicherung im Alter gemäß § 102 Abs. 5 SGB XII – von der Erstattungspflicht ausdrücklich ausgenommen.
Nach meiner ersten Einschätzung werden aber Hilfen gemäß § 41 SGB IX (Leistungen im Arbeitsbereich, die allerdings an die Werkstätten und nicht an die Behinderten gezahlt werden) von § 102 SGB XII nicht erfasst.
Aus Ihren Angaben kann ich momentan nicht abschätzen, welche Kosten der Sozialhilfeträger geltend macht. Ein Anspruch gegenüber den Werkstätten wäre m. E. abwegig.
Grüße
Gerlinde says
Sehr geehrter Herr Nippel,
herzlichen Dank für Ihre Rückantwort, Sie haben mir damit sehr geholfen.
Meine Schwägerin hat ansonsten keine anderen Leistungen vom Sozialhilfeträger erhalten, da sie seit ca. 15 Jahren EU-Rente erhielt und davor auch nie andere Leistungen vom Sozialhilfeträger beansprucht hat.
Auch die Eltern von meiner Schwägerin haben dies nie für ihre Tochter beantragt und haben ihrem Sohn sowie der Tochter mit Ehemann eine Wohnung zur Verfügung gestellt.
Was mich sehr verwundert hat, war die Tatsache, dass zuerst versucht wurde die Werkstattkosten von meinem Bruder, also dem Ehemann zurückzuholen und als dies mit Hilfe des Sozialdienstes der Bruderhaus-Diakonie mit dem Hinweis darauf, dass Werkstattkosten nicht erstattet werden müssen zurückgenommen wurde, jetzt versucht wurde diese Kosten beim Bruder zurück zu holen.
Nochmals herzlichen Dank für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Gerlinde
Juliane says
Sehr geehrter Herr Nippel,
auch von meiner Seite eine Frage zur Kostenerstattung. Meine Tante lebte seit mehreren Jahren (7) im Pflegeheim, hierfür erhielt sie Sozialhilfeleistungen. Mein Onkel lebt bis heute in dem gemeinsamen Einfamilienhaus welches lt. überschlägiger Wertermittlung des Sozialamtes einen Wert von ca. 148000 EUR hat. Bislang wurde das Haus als Schonvermögen angesehen, sodass mein Onkel lediglich aus seinem Einkommen einen Kostenbeitrag zu leiten hatte. Nun ist meine Tante verstorben und der Sozialhilfeträger macht einen Kostenerstattung gegenüber meinem Onkel geltend, da er (kinderlos, Alleinerbe) nunmehr aus seinem Erbteil (1/2 des Wertes des Hausgrundstückes abzgl. Freibeträge) die bislang geleistete Sozialhilfe ersetzen soll.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Juliane,
meines Erachtens ist die Frage gemäß § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII zu beantworten:
Die Annahme einer besonderen Härte lässt sich zwar nicht bereits darauf stützen, dass das ererbte Vermögen dem Schonvermögen des Erblassers zuzurechnen war. Allerdings kann eine die Ersatzpflicht ausschließende Härte bereits dann vorliegen, wenn der Vermögensgegenstand vor dem Erbfall im Miteigentum des Leistungsberechtigten und des Erben stand und daher auch für beide gleichermaßen als Schonvermögen geschützt war (z. B. bei einem selbst bewohnten Hausgrundstück), vgl. Bieback in Kommentar zum SGB XII, zu § 102 Rdnr. 26.
Der Sachverhalt muss aber genau ausgelotet werden. …
Grüße
Janine A. says
Sehr geehrter Herr Nippel,
mein Vater ist im Dezember 2010 verstorben. Erst im Januar diesen Jahres erhielt ich einen Brief vom Sozialamt, dass zwischen 1998 und 2000 ein Darlehen gemäß §15a BSHG in Höhe von 3450 € erbracht wurden und dass ich diese als Alleinerbin zurückzahlen muss. Ich habe von meinem Vater zwar eine Immobilie vererbt, aber da diese Wohnung noch nicht vollständig bezahlt war, diverse weitere Schulden bei Banken offen waren und die Beerdigung bezahlt werden musste, habe ich die Wohnung schließlich meiner Mutter (sie waren nicht verheiratet) offiziell per Überlassungsvertrag geschenkt und sie hat alle Kosten dafür übernommen. Ich bin dadurch ohne Vorteil aus dem Erbe, aber auch ohne Kosten aus der Situation gekommen. Dies habe ich auch dem Sozialamt geschildert. Leider hat es nichts genutzt und ich soll trotzdem zahlen.
Ist das wirklich so? Oder habe ich eine Chance nicht zahlen zu müssen?
Über eine kurze Antwort würde ich mich freuen!
Mit freundlichen Grüßen
Janine A.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Janine,
Ihre Fragen sind ohne genaue Kenntnis des Vorgangs nur schwer einzuschätzen:
Aber auch hier gilt der Verweis auf § 102 Abs. 2 S. 2 SGB XII:
“Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.”
Hatte der Nachlass keinen Wert, dann müssen auch keine Kosten erstattet werden. Allein dadurch, dass Sie die Wohnung verschenkt haben, liegt der Wert der Wohnung aber nicht automatisch bei 0.
Grüße
Andrea says
Hallo Herr Nippel,
unsere Mutter stand unter Pflegschaft und lebte viele Jahre im Pflegeheim. Die Kosten trug der Bezirk Oberbayern. Alle drei Jahre wurden unsere Vermögensverhältnisse geprüft. Nun verstarb unsere Mutter im Juni; sie hinterließ keinerlei Vermögen. Wie lange kann der Bezirk die Kosten von den Kindern zurückfordern? Besteht die Möglichkeit, dass der Bezirk die Kosten der Bestattung übernimmt? Wie viel darf man als lediger Selbstständiger ohne eigene Unterhaltsverpflichtungen verdienen, damit die Kosten übernommen werden? Danke für Ihre Antworten.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Andrea,
schauen Sie sich doch einmal § 102 Abs. 2 S. 2 SGB XII an:
„Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.“
Da Ihnen Ihre Mutter kein Vermögen hinterließ, haften Sie für Ansprüche auf Kostenerstattung nicht mit Ihrem Einkommen oder Vermögen.
Eine Nachlasshaftung kann sich aber aus zivilrechtlichen Gründen ergeben: Wenn Sie die Erbschaft nicht ausschlagen, haften Sie für Verbindlichkeiten des Nachlasses. Also, aufpassen und ausschlagen!
In der Regel wird die Behörde aber zumindest die Kosten der Bestattung von den Angehörigen verlangen, auch wenn diese ausgeschlagen haben. Eine Abwehr der Ansprüche ist kaum möglich.
…
Grüße
Andreas says
Sehr geehrter Herr Nippel,
am 29.05.2013 ist meine Mutter verstorben, man Stiefvater hat vor ihrem Tod eine Versicherung abgeschlossen für den Fall der Fälle wenn was passieren sollte. Ich selbst befinde mich in einer Einrichtung für Menschen mir psychischer Erkrankung und Behinderung. Mein Kostenträger ist der Bezirk Oberbayern. Durch meine Betreuerin habe ich erfahren das ich von der Versicherung einen Geldbetrag von ca. 2300€ erhalten habe. Dann wurde mir gesagt das mir die gesamte Summe vom Bezirk genommen wird. Meine Frage: Ich besitze kein weiteres Vermögen und es vielleicht doch möglich das ich ein Teil des Geldes behalten darf?
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Mayer
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Andreas,
hier müsste ich mir den gesamten Vorgang anschauen, um abschätzen zu könne, ob die Rückforderung durch den Sozialleistungsträger rechtmäßig ist.
Gibt es Bescheide? Eigentlich muss eine Rückforderung per Bescheid geltend gemacht werden.
Ohne erklärende Erläuterungen vermag ich eine belastbare Auskunft nicht abzugeben.
Grüße
Sönke Nippel
Anja W. says
Hallo!
Mein Vater lebte 2 Jahre in einem Pflegeheim; die Kosten wurden vom Sozialamt übernommen, da meine Schwester sowie auch ich unter der Einkommensgrenze lagen. Nun ist mein Vater verstorben, die Kosten für die Beerdigung sind beglichen, er selber hatte das Geld bei einem Beerdigungsinstitut hinterlegt. Nun sind aber aus einer Sterbeversicherung noch ca. 4000 Euro übrig. Was wäre, wenn wir diese annehmen, müssen wir das sofort an das Amt abtreten? Und wann verjährt eigentlich der Anspruch vom Amt?
Vielen Dank für ihre Antwort
Anja
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Anja W.,
schauen Sie sich einmal § 102 SGB XII an.
Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, § 102 Abs. 4 S. 1 SGB XII.
Handelte es sich um eine Sterbegeldversicherung? Wer hat denn das Geld für die Beerdigung ausgegeben?
Grüße
Thomas Meister says
Hallo Herr Nippel,
Ich habe folgende Lage:
Meine Mutter ist im September ins Pflegeheim gekommen. Es existiert ein Haus, was in einer Erbgemeinschaft ist (meine Mutter und Ihre Schwester). Meine Tante ist auch in einem Pflegeheim und ihre Hälfte des Hauses wurde ans Sozialamt abgetreten. Da ich für meine Mutter beim Sozialamt einen Antrag auf ungedeckte Heimkosten gestellt habe, soll das Haus mit einer Grundschuld ins Grundbuch eingetragen werden. Nach dem Gang zum Notar wurde mir gesagt das meine Mutter pers. unterschreiben muss. Dies war leider aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Das Sozialamt teilte mir mit, dass man sich im neuen Jahr um die Sache kümmern würde (22.12.), da der Bearbeiter bis 4.1 in Urlaub ist. Einen Bescheid über die Übernahme der offenen Kosten haben wir am 1.12 erhalten. Eine Zahlung sollte nach Eintrag in Grundbuch erfolgen. Nun ist meine Mutter zwischenzeitlich verstorben und es gibt einen Erbvertrag in dem steht, dass die 2 Haushälfte an den überlebenden Teil geht. Ist der Bescheid nun hinfällig? Was passiert nun? Muss ich die offenen Heimkosten tragen?
MfG
Thomas Meister
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Meister,
so richtig verstehe ich den Sachverhalt noch nicht:
Wer beerbt Ihre Mutter? Was beinhaltet der Erbvertrag? Sollte Ihre Mutter die Leistungen nach dem SGB XII als Darlehen erhalten?
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Thomas Meister says
Meine Mutter sollte die Leistungen nach SGB XII erhalten. Da sie aber nun gestorben ist bevor die Grundschuld eingetragen wurde ist nun ein Betrag von knapp 3000 Euro auf muss ich die nun an das Heim zahlen? Das Haus ist nach dem Tode meiner Mutter an meine Tante gegangen gem. Erbvertrag.
MFG
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Meister,
schauen Sie sich doch noch einmal oben die Regelungen des § 102 SGB XII an:
Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten, § 102 Abs. 2 SGB XII.
Sollte Ihre Tante also neben Ihnen gemäß dem „Erbertrag“ Erbe geworden sein, so haften Sie gemeinsam mit der Tante „mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses“ (vgl. § 102 Abs. 2 SGB XII).
Allerdings müssen Sie feststellen lassen, ob die Tante durch den „Erbvertrag „echte“ Erbin oder nur Vermächtnisnehmerin wurde. Nur der „echte“ Erbe haftet gemäß § 102 SGB XII. Die genaue Prüfung dürfte den hiesigen Rahmen sprengen.
Sollte Ihre Tante lediglich Vermächtnisnehmerin sein, so stellt sich die Frage nach der „Konkurrenz“ des Anspruchs des Vermächtnisnehmers gegen den Erben auf Herausgabe des Vermachten neben dem Anspruch des Leistungsträgers auf Kostenersatz. In der Regel dürfte hier der Vermächtnisnehmer hinter anderen Nachlassgläubigern zurückstehen.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Cabriolot says
Guten Tag,
ich bin Bevollmächtigter meiner verstorbenen Eltern. Nach dem Tod des Vaters wurde die Mutter Alleinerbe. Nunmehr ist die Mutter nach verstorben. Diese war von 2014 bis zum Tod im Pflegeheim.Da die Rente und das Pflegegeld nicht ausreichte kam für die Differenz der Pflegeheimkosten das Sozialamt auf.
Mein Bruder wurde noch zu Lebzeiten von der Mutter enterbt so dass ihm lediglich ein Pflichtteil zusteht. Bereits zu Lebzeiten unserer Mutter hat er mir angedroht mich „fertig zu machen“ wenn die Mutter verstorben ist. Nunmehr droht er mir mich beim Sozialamt anzuzeigen weil ich zu den Vermögensverhältnisse als Bevollmächtigter beim Leistungsantrag falsche Angaben gemacht hätte. Er bezieht sich auf ihm vorliegende Dokumente und angebliche Kontoauszüge die er eigentlich überhaupt nicht haben kann – außer er hat sie sich widerrechtlich noch zu Lebzeiten unserer Mutter beschafft -.
Er fordert den gesamten Nachlass oder er zeigt mich an. Als Erpressung sieht er das nach seinen Angaben nicht sondern als ein „Angebot der gütlichen Einigung“. Darf das Sozialamt solchen Anschuldigungen Gehör geben und die Leistungsbescheide nochmals überprüfen? Es sei angemerkt dass der Nachlass unserer Mutter knapp 1000 € betrug.
Danke für eine Antwort.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Cabriolet,
die Frage „darf das Sozialamt solchen Anschuldigungen Gehör geben …?“ würde ich zunächst bejahen. Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz.
Ob im Hinblick auf § 102 Abs. 4 SGB XII „Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod des Leistungsberechtigten …“ bzw. im Hinblick auf § 103 Abs. 3 SGB XII „Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren …“ und auch im Hinblick „Für die Verjährung …gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches“(§ 103 Abs. 3 S. 2 SGB XII) das Verfahren betrieben wird, vermag ich nicht zu beurteilen.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Robert Krause says
Hallo Hr. Nippel,
meine Oma hat in 2015 für 9.000 Euro ein Gartengrundstück erworben. Ende 2015 wurde ein Nießbrauch auf das Grundstück eingetragen (ihr damaliger Lebensgefährte ist der Nießbraucher). Weil ich mich immer um den Garten und meine Oma gekümmert habe (ich habe bis dato ca. 3.000 Euro Materialkosten für Renovierungsarbeiten am Gartenhaus gehabt) wurde mir das Grundstück zum Geburtstag in 2017 geschenkt. Wegen dem Nießbrauch wurden im Notarvertrag 5.000 Euro angesetzt. Die Oma ist im Februar 2018 hilfebedürftig geworden und hat Sozialhilfe beantragt. Nach viel hin und her hat das Sozialamt im Juli 2018 die Leistungen rückwirkend von 01.02.18 bis 31.01.19 endgültig bewilligt. Es wurde nichts vorläufig gestellt und meine Oma wurde auch nicht aufgefordert die Schenkung zurückzufordern. Im Januar 2019 wurde der Bescheid nochmals für ein Jahr bewilligt. Zusätzlich habe ich ein Schreiben erhalten, dass das Sozialamt das Grundstück nun von mir fordert. Ich habe seit 2017 viel Geld und Arbeitszeit reingesteckt in das Grundstück, weil es total zugemüllt gewesen ist durch den Nießbraucher. Dürfen sie das?
Liebe Grüße
Krause
Osti aus Hof says
Hallo,
mein Schwiegervater lebt seit 3 Monaten im Altenheim vorher war er in einer Klinik. Er durfte nicht mehr nach Hause und bekam gleich Pflegestufe 2. Seine Rente geht haargenau auf, also kein Taschengeld.
Ich musste schnell reagieren und hab eine Räumungsfirma beauftragt. Dafür hab ich das Schonvermögen in Höhe von 5000 Euro von meinem Schwiegervater verwendet. Nun meine Frage: kann ich die Rechnungen vom Sozialamt wieder holen weil die Kosten ja für seine Beerdigung mit sein sollten? Die Räumung hat 4000 Euro verschlungen.
Danke im Voraus
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Osti,
4.000 Euro „wieder zurückzuholen“ wird wahrscheinlich nicht gelingen.
Eventuell hätte Ihr Schwiegervater einen Anspruch gegenüber dem Sozialamt auf Ersatz der Kosten zum Umzug gehabt. Eventuell hätte Ihr Schwiegervater auch Anspruch auf Ersatz von „Überschneidungskosten“ im Hinblick auf doppelt anfallende Kosten der Unterkunft gehabt. Diesbezüglich hätte Ihr Schwiegervater allerdings besser vorher Anträge gestellt. Nachträglich besteht nach einer ersten Einschätzung nicht so ohne weiteres die Möglichkeit zur Antragstellung. Ein Anspruch auf „Rückzahlung“ scheidet dann aus.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Udo Greulich says
Sehr geehrter Herr Nippel,
meine Schwester ist bereits im März verstorben. Sie hat mehr als 10 Jahre Sozialhilfe bezogen. Über ein Schreiben vom Sozialamt habe ich erst jetzt von Ihrem Tod erfahren. Hierin werde ich aufgefordert Angaben zur Nachlassmasse zu machen. 1. Erbe ist Ihre Tochter aus einer geschiedenen Ehe, die das Erbe bereits ausgeschlagen hat. Es sind keine Vermögen oder Sachwerte vorhanden, die in die Erbmasse fließen, um die Kosten der Sozialhilfe nach § 102 Abs. 4 SGB XII ersetzen zu können. Muss ich nun fürchten die Kosten übernehmen zu müssen und was muss ich tun, damit ich und meine Kinder (2) davon verschont bleiben?
Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Greulich,
Sie sollten umgehend beim Nachlassgericht vorstellig werden und die Erbschaft ausschlagen!
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
MANUELA Höhn says
Hallo Herr Nippel,
mein Schwiegervater war 6 Jahre im Heim ein teil der Kosten musste das Sozialamt tragen. Es gibt keinen Nachlass oder Vermögen.
Er hat ein Guthaben von 2000 € auf seinem Konto und 1300 € von der Sterbeversicherung sind übrig.
Die Rechnungen von der Beerdigung lege ich dem Schreiben vom Sozialamt bei – die wollen jetzt nämlich wissen, was an Vermögen und Erbe da ist. Ich werde alles ordnungsgemäß angeben aber was kann noch auf uns zukommen?
LG Philomena
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Frau Höhn,
evtl. wird das Sozialamt den Kostenersatz geltend machen.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Heiko says
Hallo, Herr Nippel,
meine Frage ist, mein Vater ist fast 3 Jahre im Pflegeheim, ist jetzt verstorben, da seine Rente nicht reichte, gab es monatlich ca. 300 Euro vom Sozialamt dazu.
Meine Geschwister haben das Erbe ausgeschlagen (ca 2.500 Euro) – wenn ich das Erbe annehme, muss ich dann diese Sozialleistungen zurückzahlen, da ich es finanziell nicht schaffen würde. Mir wäre eine schnelle Antwort wichtig.
Danke im voraus, Gruß Heiko
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Heiko,
soweit ich dies überblicke, gilt § 102 SGB XII, solange Sie nicht bei Ihrem Vater gelebt und ihn gepflegt haben. Ihr Vater lebte in einem Pflegeheim – Sie haben ihn also nicht gepflegt.
Ihr Vater hat nach Ihren Angaben in den letzten drei Jahren Leistungen in Höhe von ca. 10.800 Euro erhalten (36 Monate à 300 Euro). Die Ersatzpflicht ist also nicht gemäß § 102 Abs. 1 S. 2 SGB II eingeschränkt.
Darüber hinaus gilt auch: aus dem Nachlass müssen doch auch die sonstigen Nachlassverbindlichkeiten (z. B. Beerdigungskosten) beglichen werden.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
A. Scheibe says
Ich bekomme EU Rente.
Meine Eltern verstarben 2011 und Mai 2018. Meine Schwestern und ich haben eine Ferienwohnung im Wert von etwa 20.000 Euro geerbt.
Muss ich das Geld bei Verkauf erst aufbrauchen?
Bekomme ich die EU-Rente dann nicht mehr? Darf das Sozialamt das Testament einfordern? Was ist mit Geld, was meine Eltern noch auf dem Konto hatten und wir Schwestern uns teilten?
Um Antwort würde ich mich sehr freuen. Ich bekomme aufstockende Grundsicherung.
Darf das Sozialamt Bankkonten meiner Mutter einsehen?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo,
Ihre Frage betrifft nicht den Kostenersatz gemäß § 102 SGB XII. Ihre Frage betrifft die Frage, wie eine Erbschaft zu behandeln ist:
Tritt der Erbfall während des Leistungsbezugs ein, handelt es sich um einen Wert, der erst nach Antragstellung zuwächst. Der Wert des Nachlasses ist als Einkommen anzusehen. Einkommen mindert den Gesamtbedarf. Das Einkommen ist ggf. auf sechs Monate zu verteilen. Haben Sie danach noch Vermögen über das zulässige Schonvermögen hinaus, müssen Sie dieses Vermögen einsetzen.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Paula H. says
Guten Tag, ich habe folgende Situation:
Meine Oma ist 2015 und mein Opa 2017 gestorben, beide lebten im Pflegeheim. Die Erben waren mein Vater und seine Schwester. Nun ist mein Vater ebenfalls plötzlich kurz nach meinem Opa 2017 verstorben und ich bin Alleinerbe.
Gestern habe ich nun von der Schwester meines Vaters zum ersten Mal davon gehört, dass das Sozialamt für Oma und Opa eine Rückzahlung verlangt. Inwieweit kann ich da verpflichtet werden? Und müsste der Anspruch von Oma, gestorben 2015, nicht schon verjährt sein?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Paula,
Sie sind „Gesamtrechtsnachfolger“ Ihres Vaters geworden. Ihr Vater wiederum wurde nach dem Tod seiner Eltern „Gesamtrechtsnachfolger“ seiner Eltern.
Also: Wenn weder Ihr Vater noch Sie das Erbe ausschlagen, gehen alle Rechte und Pflichten Ihrer Großeltern (auch der Anspruch des Sozialamtes gegen Ihren Vater) auf Sie über. Sie müssen also zahlen.
Für die dreijährige Erlöschensfrist des § 102 Abs. 4 SGB XII gelten gemäß § 103 Abs. 3 S. 3 SGB XII die Vorschriften des BGB über die Hemmung, Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung entsprechend. Hat das Sozialamt Ansprüche gegenüber Ihrem Vater und/oder Ihre Mutter bereits geltend gemacht, könnte die Verjährung bzw. die Frist zum Erlöschen der Ansprüche des Sozialamtes also gehemmt worden sein oder durch die Geltendmachung neu begonnen haben. Möglicherweise sind Ansprüche aber auch schon (teilweise) erloschen.
Grüße
Sönke Nippel
Müller Edi says
Hallo Herr Nippel,
ein verstorbener Onkel lebte ihm Heim ab 2011. Die Kosten wurden vom Bezirk übernommen.
Er hatte nie Vermögen. 2018 ist sein Bruder verstorben und er erbte ca 45000 Euro. Die erste Abschlagszahlung erhielt er im März 2019, ca 25.000 Euro. Ab wann darf der Bezirk Geld zurückfordern? Ab dem Zeitpunkt wo er erbte? Was müssen die möglichen Erben zurückzahlen?
Ich bin unschlüssig, weil es hieß, ab dem Zeitpunkt wo Geld da war. Dürfen die das Fordern, das wäre dann März 2019?
Mfg Müller
Melanie P. says
Hallo,
Meine Mutter ist vor 10 Jahren gestorben. Sie hatte Leistungen für Pflege vom Sozialamt erhalten. Das Amt hatte sich in das Grundbuch eingetragen, mit einer pauschalen Summe.
Bis heute haben wir keine Abrechnung vom Amt erhalten.
Gibt es eine Verjährungsfrist?
oder müssen wir uns beim Amt melden wegen der offenen Forderungen?
Vielen Dank für ihre Hilfe
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Melanie,
… „das Amt hatte sich im Grundbuch eingetragen“ …
Hat das Amt Ihrer Mutter darlehensweise Leistungen gewährt? Wurden dann diese darlehensweise gewährten Leistungen im Grundbuch hypothekarisch oder durch eine Grundschuld gesichert?
Hat das Amt bzw. die dahinter stehende Körperschaft bisher keine Rückforderungen geltend gemacht?
Möglicherweise kann hier mit § 102 Abs. 4 SGB XII argumentiert werden … „der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, …“.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Samuel says
Hallo,
Ein Großonkel ist verstorben und ich bin nun Erbberechtigt und weiß nicht ob ich ausschlagen soll. Mir ist über telefonische Auskünfte vom Sozialamt bekannt, dass rd. 60.000 EUR an Hilfe zur Pflege geleistet worden sind, sowie rd. 10.000 EUR an Krankenhauskosten aufgelaufen sind. Dem gegenüber steht ein Apartment mit geschätztem Wert i.H.v. 100.000 EUR und Bankeinlagen i.H.v. 5.000 EUR.
Nun stellt sich mir die Frage ob das Sozialamt bei Annahme der Erbschaft auch auf mein privates Vermögen zurückgreifen kann, oder ob dies auf den Nachlass beschränkt ist.
Insofern für die Einordnung des Falls relevant; Ich würde mich vermutlich in einer Erbengemeinschaft mit einem unbekannten (im Ausland lebenden) Miterben befinden, somit würde also wahrscheinlich die Anstrengung einer Nachlasspflegschaft für diesen Teil in Frage kommen.
Zweite Frage, ist es meinerseits möglich nach Antritt des Erbes eine Nachlassverwaltung anzustrengen (insofern sich die Erbengemeinschaft hierauf einigt)? Oder wie könnte ich sonst noch die Gesamtschuldnerische Haftung der Erbengemeinschaft auf mein Privatvermögen ausschließen?
Besten Dank!
Rosemarie says
Hallo Herr Nippel,
ich komme gleich zu dem Problem. Wenn eine Heimbewohnerin die ungedeckten Heimkosten über Hilfe zur Pflege bezieht und Mitte des Monats verstirbt ist die Leistung im Sterbemonat dann „zu Unrecht gezahlt worden“ ? (eigene Einkünfte und PV reichen zur Bezahlung der anteiligen Heimkosten aus).
Es existiert nur der Aufhebungsbescheid, kein Erstattungsbescheid, kein Kostenersatz durch Erbe.
Das Sozialamt hat sich über eine Zahlungsaufforderung die bisher bewilligte Leistung zurücküberweisen lassen, weil keine Hilfebedürftigkeit durch den Tod der Heimbewohnerin, mehr besteht.
M. E. besteht kein sozialrechtliches Verhältnis zwischen dem Heim als Kapitalgesellschaft des privaten Rechts und dem Sozialhilfeträger.
Wie gehe ich jetzt vor?
Vorsorglich habe ich „Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid“ erhoben, obwohl der nicht zu beanstanden ist, nur die Rechtsfolgen die danach vollzogen worden sind.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.LG
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Rosemarie,
so richtig verstehe ich die Problemlage wahrscheinlich nicht: müsste nicht „taggenau“ abgerechnet und Hilfe zur Pflege bewilligt werden?
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Rosemarie says
Hallo Herr Nippel,
durch den Tod der Heimbewohnerin entfällt die Hilfebedürftigkeit, weil die Rente und die Leistungen der PV für die anteiligen Heimkosten ausreichend sind. Es besteht kein Bedarf mehr. Deshalb wurde der Aufhebungsbescheid rückwirkend zum Monatsersten erlassen und per Zahlungsaufforderung vom Heim, die bisher gewährte Leistung 480 € zurückgefordert.
Das Heim hat das Geld ans Sozialamt zurücküberwiesen. M.E. handelt es sich um Nachlassverbindlichkeiten und das Heim war nicht berechtigt die Rückforderung zu erfüllen. Für den Kostenersatz nach § 102 SGB kommt es darauf an, ob die Leistung rechtmäßig ist oder nicht. Und das ist mein Problem. Die Rechtsgrundlage im Aufhebungsbescheid fehlt. Es kommt m.E nur eine Rückforderung über die Erbenhaftung in Betracht. Da das Sozialamt das Geld bereits vereinnahmt hat stellt sich die Frage:“ Wie bekommt der Erbe ( keine Ausschlagung) sein Geld= 480 € zurück?“ Erbmasse liegt unter dem Freibetrag.Was soll der Erbe tun? Für Ihre Unterstützung wäre ich sehr dankbar.
LG Rosemarie
Norman says
Hallo,
meine Mutter ist ins Pflegeheim gekommen, ihr gehört eine Immobilie zu 1/2 + einer Erbengemeinschaft zu je 1/2 mit 3 Erben. Die Schwiegermutter besitzt ein eingetragenes Nießbrauchrecht und bewohnt die Immobilie.
Das Sozialamt hat eine Grundschuld eintragen lassen auf den Besitz meiner Mutter.
Nun ist meiner Mutter verstorben und mein Bruder und ich erben.
Das Sozialamt hat uns aufgefordert je gerundet 12000 € zurückzuzahlen.
Frage: darf das Sozialamt einfach so Grundschuld eintragen auf einer Immobilie mit Nießbrauchsrecht?
Gehört so eine Immobilie nicht zum Schonvermögen ?!
Vielen Dank für ihre Bemühungen
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Norman,
die Frage nach dem Schonvermögen hätte meines Erachtens viel früher schon von Ihrer Mutter bei der Bewilligung der Eintragung der Grundschuld im Grundbuch gestellt werden müssen. Möglicherweise hat das Sozialamt Leistungen an Ihre Mutter als Darlehen gewährt und sich dafür das Grundpfandrecht eintragen lassen. Möglicherweise war das dann auch falsch, wenn die Immobilie als Schonvermögen bei der Gewährung der Leistungen „eigentlich“ nicht berücksichtigt werden durfte.
Ohne nähere Angaben zum Sachverhalt kann ich dazu aber nur spekulieren. Dem Grundpfandrecht liegt nach Ihren Angaben eine Forderung über 24.000,00 € (2 x 12.000,00 €) zugrunde. Das Sozialamt müsste Ihnen eigentlich diese Forderung auf eine entsprechende Frage hin näher darlegen und erläutern. Allerdings spricht im Ergebnis die Bewilligung Ihrer Mutter zur Eintragung der Grundschuld für das Sozialamt (die Stadt/das Land?) dafür, dass tatsächlich auch Forderungen des Grundpfandrechtsinhabers gegenüber Ihrer Mutter bestehen. …
Im Ergebnis ist jedenfalls der Nachlass bzw. die Immobilie im Nachlass bzw. der Anteil zu 1/2 an der Immobilie mit dem Grundpfandrecht belastet und ein Anspruch auf Löschung dürfte nur dann wirksam geltend gemacht werden können, wenn im Ergebnis nachgewiesen werden kann, dass dem Grundpfandrecht keine wirksamen Forderungen mehr zugrunde liegen.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Sebastian T. says
Meine Mutter ist im April verstorben, sie war zuletzt im Pflegeheim und erhielt Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) und war ca. 2 Jahre im Pflegeheim. Es wurden Leistungen durch das Sozialamt gezahlt da die Rente sehr gering war.
Es soll wohl nun eine Kostenersatzprüfung erfolgen. Da meine Mutter aber über keinen Nachlass verfügt und über keine Barmittel, stellt sich für mich die Frage ob diese Prüfung sich lediglich auf den Nachlass bezieht?
Die Beerdigungskosten (ca. 5500 €) könnten, berücksichtigt man die eigens dafür abgeschlossene Sterbegeldversicherung, wo ich (Sohn) einziger Bezugsberechtigter bin (ca. 5500 €) – von mir getragen werden. Meine Mutter hat soweit keine Verbindlichkeiten.
Kann ich das „Erbe“ annehmen oder laufe ich Gefahr ggf. dann vom „Sozialamt“ bezogen auf die Leistungen der letzten 24 Monate in Anspruch genommen zu werden?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Sebastian,
die Fragen nach der Annahme der Erbschaft verstehe ich deshalb nicht, weil nichts da ist. Wenn nichts da ist, würde ich zunächst vorsorglich raten, die Erbschaft innerhalb der gesetzlichen Fristen auszuschlagen. Die Erbschaft muss nicht angenommen, sondern ggf. ausgeschlagen werden.
§ 102 Kostenersatz durch Erben
(1) …
(2) … Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 102 Abs. 2 S. 2 SGB XII regelt jedenfalls, dass der Erbe mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses haftet. Wenn nichts da ist, haftet der Erbe auch nicht.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
André says
Hallo Herr Nippel,
ich wünsche Ihnen zu aller erst ein gesundes neues Jahr 2013! Ich habe mir die vielen Kommentare zuvor bereits durchgelesen und finde es klasse, das Sie sich die Zeit nehmen und versuchen jedem hier eine Antwort zu geben – Danke!
Leider war mein Anliegen nicht dabei gewesen und auch die allmächtige Suchmaschine Google hat mir keinen ähnlichen Fall ans Tageslicht gefördert, so das ich diesbzgl. hoffe, Hilfe von Ihnen über die Kommentar Funktion zu erhalten.
Ich habe folgenden Sachverhalt, wo ich nicht weiß ob es irgendeinen Weg gibt, um die Zahlung drum herum zu kommen:
Der Opa meiner Frau ist gestorben, das Grundstück ging zu gleichen Teilen an die verbliebenen Kinder (Ihre Tante; sowie ihren Vater). Ihr Vater war zum Zeitpunkt des Todes vom Opa im Jahr 2020, seit 2013 im Heim untergebracht und hat Sozialhilfe erhalten.
Ein Monat nachdem der Opa verstorben ist, ist leider auch der Vater meiner Frau verstorben, so dass das Erbe direkt an meine Frau in der Erbfolge weiter gegangen ist. Es fand noch keine Eintragung im Grundbuch statt. Nun hat sich das Finanzamt gemeldet und möchte von meiner Frau eine Summe von knapp 70.000 Euro als Rückzahlung der geleisteten Sozialleistungen haben.
Meine Frage(n) wäre:
1) Wenn der Vater meiner Frau noch nicht im Grundbuch des Grundstücks drin gestanden hat, war er ja noch nicht Eigentümer gewesen. Wäre hier dann ggf. das Grundstück bzw. die 50% davon, gar nicht in die Erbmasse einzuberechnen?
2) Ich weiß nicht zu 100% wie der Verlauf gewesen ist, kann ich aber erfragen, ob durch den zeitnahen Tod von Sohn (Vater meiner Frau) auf den Opa, überhaupt schon das Erbe angetreten wurde? Wenn dem nicht der Fall ist, ging ja das Erbe direkt an meine Frau. Wäre dann hier die Forderung zur Rückzahlung berechtigt?
3) Im Besitz einer Rechtsschutzversicherung würde ich wissen wollen, ob es sich lohnt in dem Fall diese in Anspruch zu nehmen, da es ggf. durch Fristen und Übertragungen von Eigentum etc. Chancen gibt, die zu zahlende Summe zu reduzieren?
Besten Gruß
André
Andreas says
Guten Tag Herr Nippel,
meine Eltern sind vor kurzem zeitgleich ins Altenheim verzogen. Sie sind aufgrund Demenz nicht mehr geschäftsfähig und ich verfüge über eine Generalvollmacht. Das von ihnen bis dahin bewohnte Haus (mit Einliegerwohnung) wurde schon vor rund 15 Jahren auf mich überschrieben, meine Eltern verfügen über ein Nießbrauchrecht bei voller Kostentragung. Die Renten reichen bei weitem nicht, sodass das Sozialamt einspringen muss.
Das Sozialamt verlangt nun von mir als Bevollmächtigtem die Vermietung des Hauses. Ich möchte dieses jedoch kernsanieren und energetisch ertüchtigen – es ist 60 Jahre alt und hat einen erheblichen Sanierungsstau. Nach der Sanierung würde ich mit meiner Familie einziehen wollen.
Das Sozialamt kündigt an, bei Nichtvermietung den Kostenersatz gemäß § 103, Abs. 1, S. 1, SGB XII einzufordern. Da ich für die Sanierung erhebliche Fremdmittel aufnehmen muss, sehe ich diese Möglichkeit gar nicht.
Kann das Sozialamt von mir die Vermietung nur aufgrund der Vollmacht verlangen und bei Nicht-Durchführung den Kostenersatz fordern?
Vielen Dank vorab,
Andreas
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Andreas,
zur Beantwortung Ihrer Farge ist die Kenntnis der vor 15 Jahren vereinbarten Regelungen zum Nießbrauch erforderlich. In den Vereinbarungen sind oft genaue Regelungen vorhanden, sodass eine pauschale Antwort leider nicht möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt