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	Kommentare zu: Die Abfindung als beitragspflichtiges Entgelt	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
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		<title>
		Von: Lothar Stinner		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/abfindung-beitragspflicht-hinzuverdienst/#comment-46808</link>

		<dc:creator><![CDATA[Lothar Stinner]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 02 Feb 2019 10:58:17 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=4773#comment-46808</guid>

					<description><![CDATA[Hallo Zusammen :-)
SACHVERHALT 
Ich erhalte Rückwirkend um 01.08.2018 die volle Erwerbsminderungsrente.

Mit meinem  Arbeitgeber habe ich einen Aufhebungsertrag vereinbart da mein Arbeitsplatz weg gefallen ist. Dieser Vertrag gilt zum 30.06.2019.Die Abfindung erhält keine Nachzahlung von Lohn oder Urlaubsabeltung.
Meine Frage ist nun wie sieht es mit dem Betrag der Abfindung aus  wird diese bei der Rente angerechnet?

Danke für die Hilfe]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Zusammen :-)<br>
SACHVERHALT<br>
Ich erhalte Rückwirkend um 01.08.2018 die volle Erwerbsminderungsrente.</p>
<p>Mit meinem  Arbeitgeber habe ich einen Aufhebungsertrag vereinbart da mein Arbeitsplatz weg gefallen ist. Dieser Vertrag gilt zum 30.06.2019.Die Abfindung erhält keine Nachzahlung von Lohn oder Urlaubsabeltung.<br>
Meine Frage ist nun wie sieht es mit dem Betrag der Abfindung aus  wird diese bei der Rente angerechnet?</p>
<p>Danke für die Hilfe</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/abfindung-beitragspflicht-hinzuverdienst/#comment-40532</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Jun 2016 13:19:58 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=4773#comment-40532</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/abfindung-beitragspflicht-hinzuverdienst/#comment-40531&quot;&gt;Frank&lt;/a&gt;.

Hallo Frank,

&lt;a href=&quot;/tag/§-96-a-sgb-vi/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;nofollow&quot;&gt;§ 96 a SGB VI&lt;/a&gt; bezweckt die Anrechnung eines Einkommens aus einer neben dem Rentenbezug geleisteten Arbeit auf Kosten der Gesundheit. Diese Voraussetzungen liegen beim Bezug einer Urlaubsabgeltung aus dem früheren Arbeitsverhältnis nach dem Rentenbeginn einer Erwerbsminderungsrente nicht vor. Eine Anrechnung ist dann ausgeschlossen. 

Ich gehe nach einer ersten Einschätzung davon aus, dass gemäß den folgenden Ausführungen des BSG in einem &lt;a href=&quot;https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/wzk/page/bsjrsprod.psml?doc.hl=1&amp;doc.id=KSRE128211515&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=1&amp;doctyp=juris-r&amp;showdoccase=1&amp;doc.part=K&amp;paramfromHL=true#focuspoint&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;Urteil vom Urteil vom 10. Juli 2012 (B 13 R 85/11 R)&lt;/a&gt; die Anrechnung des Hinzverdienstes ausgeschlossen ist:

&lt;blockquote&gt;...

[ 45] Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte, die dem Versicherten nach Rentenbeginn aufgrund arbeits- bzw tarifvertraglicher Regelung aus ruhendem Arbeitsverhältnis, zu diesem Zeitpunkt aber bereits unterbrochener oder beendeter Beschäftigung (nachträglich) noch zufließen, bleiben im Rahmen des § 96 a Abs 1 SGB VI unberücksichtigt (vgl. auch Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - SGB VI, 3. Aufl, § 96a RdNr 15d, Stand Einzelkommentierung Februar 2008; zum Hinzuverdienst bei ruhenden Sozialleistungen vgl die besondere Regelung in § 96 a Abs 3 S 4 SGB VI).

[46] aa) Diese Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 96 a SGB VI ergibt sich zwar nicht aus dessen Wortlaut. Denn Abs 1 S 2 spricht nur von &quot;Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung&quot;. Daraus erschließt sich nicht unmittelbar, ob auch das nach Rentenbeginn gezahlte Arbeitsentgelt aus einer mit Rentenbeginn aufgegebenen Beschäftigung als Hinzuverdienst gilt.

[47] bb) Aus Sinn und Zweck des § 96 a SGB VI folgt aber, dass Arbeitsentgelt, das nach Rentenbeginn dem nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne stehenden Rentenempfänger nach arbeits- bzw tarifvertraglicher Regelung bei ruhendem Arbeitsverhältnis noch zufließt, nicht als (&quot;rentenschädlicher&quot;) Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist.

...
&lt;/blockquote&gt;

Aber: sollte die Urlaubsabgeltung auch den Zeitraum ab dem 30. Juni 2015 betreffen, dann wäre die Urlaubsabgeltung nach einer ebenfalls ersten Einschätzung für einen Zeitraum erfolgt, für den bereits die Erwerbsminderungsrente gezahlt wurde ...

Grüße
Sönke Nippel]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/abfindung-beitragspflicht-hinzuverdienst/#comment-40531">Frank</a>.</p>
<p>Hallo Frank,</p>
<p><a href="/tag/§-96-a-sgb-vi/" target="_blank">§ 96 a SGB VI</a> bezweckt die Anrechnung eines Einkommens aus einer neben dem Rentenbezug geleisteten Arbeit auf Kosten der Gesundheit. Diese Voraussetzungen liegen beim Bezug einer Urlaubsabgeltung aus dem früheren Arbeitsverhältnis nach dem Rentenbeginn einer Erwerbsminderungsrente nicht vor. Eine Anrechnung ist dann ausgeschlossen. </p>
<p>Ich gehe nach einer ersten Einschätzung davon aus, dass gemäß den folgenden Ausführungen des BSG in einem <a href="https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/wzk/page/bsjrsprod.psml?doc.hl=1&#038;doc.id=KSRE128211515&#038;documentnumber=1&#038;numberofresults=1&#038;doctyp=juris-r&#038;showdoccase=1&#038;doc.part=K&#038;paramfromHL=true#focuspoint" target="_blank" rel="noopener">Urteil vom Urteil vom 10. Juli 2012 (B 13 R 85/11 R)</a> die Anrechnung des Hinzverdienstes ausgeschlossen ist:</p>
<blockquote><p>&#8230;</p>
<p>[ 45] Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte, die dem Versicherten nach Rentenbeginn aufgrund arbeits- bzw tarifvertraglicher Regelung aus ruhendem Arbeitsverhältnis, zu diesem Zeitpunkt aber bereits unterbrochener oder beendeter Beschäftigung (nachträglich) noch zufließen, bleiben im Rahmen des § 96 a Abs 1 SGB VI unberücksichtigt (vgl. auch Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II &#8211; SGB VI, 3. Aufl, § 96a RdNr 15d, Stand Einzelkommentierung Februar 2008; zum Hinzuverdienst bei ruhenden Sozialleistungen vgl die besondere Regelung in § 96 a Abs 3 S 4 SGB VI).</p>
<p>[46] aa) Diese Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 96 a SGB VI ergibt sich zwar nicht aus dessen Wortlaut. Denn Abs 1 S 2 spricht nur von &#8222;Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung&#8220;. Daraus erschließt sich nicht unmittelbar, ob auch das nach Rentenbeginn gezahlte Arbeitsentgelt aus einer mit Rentenbeginn aufgegebenen Beschäftigung als Hinzuverdienst gilt.</p>
<p>[47] bb) Aus Sinn und Zweck des § 96 a SGB VI folgt aber, dass Arbeitsentgelt, das nach Rentenbeginn dem nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne stehenden Rentenempfänger nach arbeits- bzw tarifvertraglicher Regelung bei ruhendem Arbeitsverhältnis noch zufließt, nicht als (&#8222;rentenschädlicher&#8220;) Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist.</p>
<p>&#8230;
</p></blockquote>
<p>Aber: sollte die Urlaubsabgeltung auch den Zeitraum ab dem 30. Juni 2015 betreffen, dann wäre die Urlaubsabgeltung nach einer ebenfalls ersten Einschätzung für einen Zeitraum erfolgt, für den bereits die Erwerbsminderungsrente gezahlt wurde &#8230;</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Frank		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/abfindung-beitragspflicht-hinzuverdienst/#comment-40531</link>

		<dc:creator><![CDATA[Frank]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Jun 2016 11:05:59 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=4773#comment-40531</guid>

					<description><![CDATA[Ich habe letzten Freitag einen Bescheid bekommen, das ich für den Monat November 2015 zu viel Erwerbsminderungsrente erhalten habe. Grund, ich habe im Dezember eine Urlaubsabgeltung erhalten in Höhe von 2244€ Brutto. Mein Arbeitsverhältnis ruhte seid dem 14.03.2014 (Arbeitsunfall) bis zum 31.01.2016 (Kündigung), EU-Rente wurde zum 01.07.2015 rückwirkend bewilligt. Urlaubsabgeltung bezog sich auf den Zeitraum 2014 bis 30.06.2015 , bei der Forderung des Urlaubsanspruches war eine Bewilligung der EU-Rente noch ungewiß.
Ist die Rückforderung der RV rechtens (506,39€)?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich habe letzten Freitag einen Bescheid bekommen, das ich für den Monat November 2015 zu viel Erwerbsminderungsrente erhalten habe. Grund, ich habe im Dezember eine Urlaubsabgeltung erhalten in Höhe von 2244€ Brutto. Mein Arbeitsverhältnis ruhte seid dem 14.03.2014 (Arbeitsunfall) bis zum 31.01.2016 (Kündigung), EU-Rente wurde zum 01.07.2015 rückwirkend bewilligt. Urlaubsabgeltung bezog sich auf den Zeitraum 2014 bis 30.06.2015 , bei der Forderung des Urlaubsanspruches war eine Bewilligung der EU-Rente noch ungewiß.<br>
Ist die Rückforderung der RV rechtens (506,39€)?</p>
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