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von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Die Abfindung anlässlich der Kündigung als beitragspflichtiges Entgelt

12.12.2013, aktualisiert am 25.07.2023

VG Wort - ZählpixelOb eine Abfindung Arbeitsentgelt im beitragspflichtigen Sinne ist, bedarf genauer Feststellungen. Zum Arbeitsentgelt gehören auch Einnahmen, die nicht unmittelbar aus der Beschäftigung, sondern nur „im Zusammenhang mit ihr“ erzielt werden.

1. Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gemäß § 14 SGB IV2. Hinzuverdienst gemäß § 96 a SGB VI

1. Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gemäß § 14 SGB IV

Das Bundessozialgericht stellte in einem Urteil vom 21. Februar 1990 (12 RR 20/88) zur Beitragspflicht einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes im Hinblick auf § 14 Arbeitsentgelt
 
(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung,…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 14 SGB IV
fest:

Urteil des BSG vom 21. Februar 1990, 12 RR 20/88, Entscheidungsgründe

… Zum Arbeitsentgelt gehören nun zwar auch Einnahmen, die nicht unmittelbar aus der Beschäftigung, sondern nur „im Zusammenhang mit ihr“ erzielt werden (§ 14 Abs. 1 SGB IV); das kann besonders bei einmaligen Einnahmen wie einer Abfindung zutreffen. Auch solche Einnahmen müssen jedoch, um als Arbeitsentgelt aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beitragspflichtig zu sein, sich zeitlich der versicherungspflichtigen Beschäftigung zu ordnen lassen, d.h. auf die Zeit der Beschäftigung und der Versicherungspflicht entfallen. Das trifft auch eine Abfindung, die wegen Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung bezahlt wird, grundsätzlich nicht zu. Soweit es sich bei ihr um eine echte Abfindung und nicht um eine Nachzahlung von während der Beschäftigung verdienten Entgelt handelt, soll die Abfindung den Arbeitnehmer dafür entschädigen, dass er seine bisherige Beschäftigung nicht fortsetzen kann, mithin gehindert ist, aus dieser Beschäftigung künftig Arbeitsentgelt zu erzielen. Eine solche Abfindung, die als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten (den Verlust des Arbeitsplatzes) gezahlt wird, ist zeitlich nicht der früheren Beschäftigung zuzuordnen; ihre Beitragspflicht kann nicht mehr auf die frühere, inzwischen weggefallene Versicherungspflicht gegründet werden. …

2. Hinzuverdienst gemäß § 96 a SGB VI

Dementsprechend hieß es in einer zwischenzeitlich überarbeiteten Arbeitsanweisung der Deutsche Rentenversicherung (R 3.1.9) im Hinblick auf den Hinzuverdienst gemäß § 96a Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst
 
(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 96 a SGB VI
:

3.1.9. Abfindungen

Abfindungen sind regelmäßig kein Arbeitsentgelt und somit nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Hierzu gehören in erster Linie Abfindungen aufgrund der §§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) oder der §§ 111, 112 und 113 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Wird jedoch eine Zahlung des Arbeitgebers lediglich als ‘Abfindung’ bezeichnet, stellt sie aber tatsächlich Arbeitsentgelt dar, liegt Hinzuverdienst vor. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Zahlung von rückständigem Arbeitsentgelt anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder ihrer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozess (vergleiche BSG vom 21.02.1990, AZ: 12 RK 65/87, USK 9016).

 

Hinweis:

Aktuelle Arbeitsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung zu den Sozialgesetzbüchern finden Sie im Internetauftritt der Rentenversicherung unter:

rvRecht®.

 

Sowohl im Hinblick auf die allgemeine Beitragspflicht als auch z. B. im Hinblick auf Hinzuverdienstgrenzen sollte also bei der Vereinbarung und Gewährung von Abfindungen beachtet werden, dass die Abfindung beitragspflichtig ist, wenn die Abfindung Bestandteile enthält, die für die Zeit während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden. Dann kommt grundsätzlich auch ein rentenschädlicher Hinzuverdienst in Betracht.

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3 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Frank meint

    21.06.2016

    Ich habe letzten Freitag einen Bescheid bekommen, das ich für den Monat November 2015 zu viel Erwerbsminderungsrente erhalten habe. Grund, ich habe im Dezember eine Urlaubsabgeltung erhalten in Höhe von 2244€ Brutto. Mein Arbeitsverhältnis ruhte seid dem 14.03.2014 (Arbeitsunfall) bis zum 31.01.2016 (Kündigung), EU-Rente wurde zum 01.07.2015 rückwirkend bewilligt. Urlaubsabgeltung bezog sich auf den Zeitraum 2014 bis 30.06.2015 , bei der Forderung des Urlaubsanspruches war eine Bewilligung der EU-Rente noch ungewiß.
    Ist die Rückforderung der RV rechtens (506,39€)?

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      21.06.2016

      Hallo Frank,

      § 96 a SGB VI bezweckt die Anrechnung eines Einkommens aus einer neben dem Rentenbezug geleisteten Arbeit auf Kosten der Gesundheit. Diese Voraussetzungen liegen beim Bezug einer Urlaubsabgeltung aus dem früheren Arbeitsverhältnis nach dem Rentenbeginn einer Erwerbsminderungsrente nicht vor. Eine Anrechnung ist dann ausgeschlossen.

      Ich gehe nach einer ersten Einschätzung davon aus, dass gemäß den folgenden Ausführungen des BSG in einem Urteil vom Urteil vom 10. Juli 2012 (B 13 R 85/11 R) die Anrechnung des Hinzverdienstes ausgeschlossen ist:

      …

      [ 45] Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte, die dem Versicherten nach Rentenbeginn aufgrund arbeits- bzw tarifvertraglicher Regelung aus ruhendem Arbeitsverhältnis, zu diesem Zeitpunkt aber bereits unterbrochener oder beendeter Beschäftigung (nachträglich) noch zufließen, bleiben im Rahmen des § 96 a Abs 1 SGB VI unberücksichtigt (vgl. auch Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II – SGB VI, 3. Aufl, § 96a RdNr 15d, Stand Einzelkommentierung Februar 2008; zum Hinzuverdienst bei ruhenden Sozialleistungen vgl die besondere Regelung in § 96 a Abs 3 S 4 SGB VI).

      [46] aa) Diese Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 96 a SGB VI ergibt sich zwar nicht aus dessen Wortlaut. Denn Abs 1 S 2 spricht nur von „Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung“. Daraus erschließt sich nicht unmittelbar, ob auch das nach Rentenbeginn gezahlte Arbeitsentgelt aus einer mit Rentenbeginn aufgegebenen Beschäftigung als Hinzuverdienst gilt.

      [47] bb) Aus Sinn und Zweck des § 96 a SGB VI folgt aber, dass Arbeitsentgelt, das nach Rentenbeginn dem nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne stehenden Rentenempfänger nach arbeits- bzw tarifvertraglicher Regelung bei ruhendem Arbeitsverhältnis noch zufließt, nicht als („rentenschädlicher“) Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist.

      …

      Aber: sollte die Urlaubsabgeltung auch den Zeitraum ab dem 30. Juni 2015 betreffen, dann wäre die Urlaubsabgeltung nach einer ebenfalls ersten Einschätzung für einen Zeitraum erfolgt, für den bereits die Erwerbsminderungsrente gezahlt wurde …

      Grüße
      Sönke Nippel

      antworten
  2. Lothar Stinner meint

    02.02.2019

    Hallo Zusammen :-)
    SACHVERHALT
    Ich erhalte Rückwirkend um 01.08.2018 die volle Erwerbsminderungsrente.

    Mit meinem Arbeitgeber habe ich einen Aufhebungsertrag vereinbart da mein Arbeitsplatz weg gefallen ist. Dieser Vertrag gilt zum 30.06.2019.Die Abfindung erhält keine Nachzahlung von Lohn oder Urlaubsabeltung.
    Meine Frage ist nun wie sieht es mit dem Betrag der Abfindung aus wird diese bei der Rente angerechnet?

    Danke für die Hilfe

    antworten
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