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	Kommentare zu: Arbeitslosengeld: 60 % oder 67 %? Voraussetzungen, Berechnung und Dauer	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
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		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-60-67-prozent/#comment-240810</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 Jun 2025 07:50:56 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-60-67-prozent/#comment-240510&quot;&gt;Juliane&lt;/a&gt;.

Hallo Juliane,

Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne von § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG haben, sollen gemäß § 149 Nr. 1 SGB III einen Anspruch auf den erhöhten Leistungssatz (67 Prozent) haben.

Gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a EStG besteht während des Studiums bei einer Erstausbildung insbesondere bis zum Alter von 25 Jahren ein Anspruch auf Erhalt von Kindergeld. Gemäß § 32 Abs. 4 S. 3 EStG ist eine Beschäftigung von bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit unschädlich. 

Ich gehe also davon aus, dass Sie als Arbeitslose ein Kind im Sinne von § 149 Nr. 1 SGB III haben und demzufolge der erhöhte Leistungssatz gilt.

Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-60-67-prozent/#comment-240510">Juliane</a>.</p>
<p>Hallo Juliane,</p>
<p>Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne von § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG haben, sollen gemäß § 149 Nr. 1 SGB III einen Anspruch auf den erhöhten Leistungssatz (67 Prozent) haben.</p>
<p>Gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a EStG besteht während des Studiums bei einer Erstausbildung insbesondere bis zum Alter von 25 Jahren ein Anspruch auf Erhalt von Kindergeld. Gemäß § 32 Abs. 4 S. 3 EStG ist eine Beschäftigung von bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit unschädlich. </p>
<p>Ich gehe also davon aus, dass Sie als Arbeitslose ein Kind im Sinne von § 149 Nr. 1 SGB III haben und demzufolge der erhöhte Leistungssatz gilt.</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Juliane		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-60-67-prozent/#comment-240510</link>

		<dc:creator><![CDATA[Juliane]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Jun 2025 06:06:38 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6517#comment-240510</guid>

					<description><![CDATA[Guten Tag, 

ich werde von der Krankenkasse ausgesteuert, da ich seit über 1 1/2 Jahren krank bin. 
In der Arbeitsbescheinigung meines Arbeitgebers steht Kinderfreibetrag 0,0. Ich lebe mit meinem 23-jährigen Sohn in einem Haushalt. Er studiert und arbeitet als Werkstudent 18 Stunden wöchentlich. 
Muss der Kinderfreibetrag nicht auf 0,5 geändert werden, so wie auch in den Abrechnungen? 
Habe ich Anspruch auf 67% Arbeitslosengeld auch wenn mein Sohn arbeitet?

Vielen Dank im Voraus!]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Tag, </p>
<p>ich werde von der Krankenkasse ausgesteuert, da ich seit über 1 1/2 Jahren krank bin.<br>
In der Arbeitsbescheinigung meines Arbeitgebers steht Kinderfreibetrag 0,0. Ich lebe mit meinem 23-jährigen Sohn in einem Haushalt. Er studiert und arbeitet als Werkstudent 18 Stunden wöchentlich.<br>
Muss der Kinderfreibetrag nicht auf 0,5 geändert werden, so wie auch in den Abrechnungen?<br>
Habe ich Anspruch auf 67% Arbeitslosengeld auch wenn mein Sohn arbeitet?</p>
<p>Vielen Dank im Voraus!</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-60-67-prozent/#comment-233471</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 19 Feb 2025 09:17:11 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6517#comment-233471</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-60-67-prozent/#comment-232957&quot;&gt;Dirk&lt;/a&gt;.

Hallo Dirk,

ein höheres Arbeitslosengeld wird nur bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern gemäß dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) gewährt.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-60-67-prozent/#comment-232957">Dirk</a>.</p>
<p>Hallo Dirk,</p>
<p>ein höheres Arbeitslosengeld wird nur bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern gemäß dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) gewährt.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Dirk		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-60-67-prozent/#comment-232957</link>

		<dc:creator><![CDATA[Dirk]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Feb 2025 06:14:07 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6517#comment-232957</guid>

					<description><![CDATA[Guten Tag,

ich lebe mit meiner Freundin seit nun 5 Jahren zusammen die ein Kind hat wofür sie Kindergeld bekommt.( über 18 Jahre und macht Abitur)

Bekomme ich unter diesen Voraussetzungen 67% AlG ?

Danke für eine Rückmeldung]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Tag,</p>
<p>ich lebe mit meiner Freundin seit nun 5 Jahren zusammen die ein Kind hat wofür sie Kindergeld bekommt.( über 18 Jahre und macht Abitur)</p>
<p>Bekomme ich unter diesen Voraussetzungen 67% AlG ?</p>
<p>Danke für eine Rückmeldung</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-60-67-prozent/#comment-229651</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Nov 2024 08:24:32 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6517#comment-229651</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-60-67-prozent/#comment-228590&quot;&gt;DK&lt;/a&gt;.

Ja, das sehe ich auch so.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-60-67-prozent/#comment-228590">DK</a>.</p>
<p>Ja, das sehe ich auch so.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: DK		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-60-67-prozent/#comment-228590</link>

		<dc:creator><![CDATA[DK]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 01 Nov 2024 16:20:23 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6517#comment-228590</guid>

					<description><![CDATA[Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Nippel,

ich wurde auf 60 % Arbeitslosengeldbezug berechnet, obschon ich 1 Tochter habe (geb. 2002), die studiert und für die ich noch Kindergeld beziehe. Gemäß § 32 EStG Abs. 4 Satz 2 müsste die Tochter doch Anrechnung finden (67 %)???
Danke für eine Rückmeldung.

MfG
DK]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Nippel,</p>
<p>ich wurde auf 60 % Arbeitslosengeldbezug berechnet, obschon ich 1 Tochter habe (geb. 2002), die studiert und für die ich noch Kindergeld beziehe. Gemäß § 32 EStG Abs. 4 Satz 2 müsste die Tochter doch Anrechnung finden (67 %)???<br>
Danke für eine Rückmeldung.</p>
<p>MfG<br>
DK</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-60-67-prozent/#comment-221068</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 05 Jun 2024 14:08:24 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6517#comment-221068</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-60-67-prozent/#comment-220938&quot;&gt;Line&lt;/a&gt;.

Hallo Line,

Ihre Frage würde ich &quot;vom Gefühl her&quot; beantworten, dass das Vorgehen der Agentur korrekt ist. Ganz sicher bin ich mir da aber nicht. Einiges spricht dafür, dass die Tatbestandsvoraussetzungen von [tooltip begriff=&quot;§ 155 Abs. 5 S. 1 SGB III&quot;] erfüllt sein. Sie sind aufgrund der Pflege nicht mehr in der Lage, mehr als 25 Stunden zu arbeiten.

Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-60-67-prozent/#comment-220938">Line</a>.</p>
<p>Hallo Line,</p>
<p>Ihre Frage würde ich &#8222;vom Gefühl her&#8220; beantworten, dass das Vorgehen der Agentur korrekt ist. Ganz sicher bin ich mir da aber nicht. Einiges spricht dafür, dass die Tatbestandsvoraussetzungen von <span data-sn-tt="1" class="tooltip-begriff-wrapper"><a class="tooltip-begriff" href="/tag/§-155-sgb-iii/" target="_blank" rel="noopener noreferrer" data-title="§ 155 SGB III - Anrechnung von Nebeneinkommen" data-desc="(1) Übt die oder der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihr oder ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 138 Absatz 3 aus, ist das daraus erzielte Einkommen nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrags in Höhe von 165 Euro in dem Kalendermonat der Ausübung anzurechnen. Handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit, eine Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger, sind pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abzusetzen, es sei denn, die oder der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach.&lt;br&gt;&lt;br&gt;(2) Hat die oder der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) mindes...&lt;br&gt;&lt;br&gt;(3) Leistungen, die eine Bezieherin oder ein Bezieher von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung 1. vom Arbeitgeber oder dem Träger der Weiterbildung wegen der Teilnahme od..." data-linktext="Paragraf">§ 155 Abs. 5 S. 1 SGB III</a></span> erfüllt sein. Sie sind aufgrund der Pflege nicht mehr in der Lage, mehr als 25 Stunden zu arbeiten.</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Line		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-60-67-prozent/#comment-220938</link>

		<dc:creator><![CDATA[Line]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 May 2024 08:55:21 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6517#comment-220938</guid>

					<description><![CDATA[Guten Tag, meine Frage betrifft § 151 Abs. 5 SGB III

Ich habe bei meinem Antrag angegeben, dass ich aufgrund der Betreuung meines Kindes, für das ich Pflegegeld bekomme, anstatt wie bisher 30 Stunden, nur noch 25 Stunden arbeiten darf (Vorgabe der Krankenkasse). 

Nun wurde mir die Leistung entsprechend der verminderten Anzahl der Stunden gekürzt.

Ist das tatsächlich korrekt?

Bereits vielen Dank für Ihre Antwort]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Tag, meine Frage betrifft § 151 Abs. 5 SGB III</p>
<p>Ich habe bei meinem Antrag angegeben, dass ich aufgrund der Betreuung meines Kindes, für das ich Pflegegeld bekomme, anstatt wie bisher 30 Stunden, nur noch 25 Stunden arbeiten darf (Vorgabe der Krankenkasse). </p>
<p>Nun wurde mir die Leistung entsprechend der verminderten Anzahl der Stunden gekürzt.</p>
<p>Ist das tatsächlich korrekt?</p>
<p>Bereits vielen Dank für Ihre Antwort</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-60-67-prozent/#comment-207438</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 25 Oct 2023 09:25:44 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6517#comment-207438</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-60-67-prozent/#comment-206978&quot;&gt;JoJo&lt;/a&gt;.

Hallo JoJo,

warum bringt Sie § 32 EStG nicht weiter?

Gemäß § 32 Abs. 3 EStG wird ein Kind, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt. Ihre Tochter hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Demzufolge müssen Sie 67 % erhalten. 

Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-60-67-prozent/#comment-206978">JoJo</a>.</p>
<p>Hallo JoJo,</p>
<p>warum bringt Sie § 32 EStG nicht weiter?</p>
<p>Gemäß § 32 Abs. 3 EStG wird ein Kind, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt. Ihre Tochter hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.</p>
<p>Demzufolge müssen Sie 67 % erhalten. </p>
<p>Mit freundlichen Grüßen<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: JoJo		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-60-67-prozent/#comment-206978</link>

		<dc:creator><![CDATA[JoJo]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 Oct 2023 13:19:54 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6517#comment-206978</guid>

					<description><![CDATA[Ich bin seit 16 September im ALG1 Bezug, wurde aber lediglich mit 60% berechnet obwohl ich und meine Frau nicht Getrenntleben und meine 18-jährige Tochter in unserem Haushalt lebt und von uns unterhalten wird. Sie ist zwar am 14.09.2005 geboren aber besucht noch 3 Jahre ein Gymnasium und hat keinen Eigenerwerb. Muss ich dann nicht mit 67% berechnet werden?

Freue mich auf ihre Antwort, der 32er im Einkommenssteuergesetz bringt mir nicht wirklich Klarheit.

Grüsse Völkl]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich bin seit 16 September im ALG1 Bezug, wurde aber lediglich mit 60% berechnet obwohl ich und meine Frau nicht Getrenntleben und meine 18-jährige Tochter in unserem Haushalt lebt und von uns unterhalten wird. Sie ist zwar am 14.09.2005 geboren aber besucht noch 3 Jahre ein Gymnasium und hat keinen Eigenerwerb. Muss ich dann nicht mit 67% berechnet werden?</p>
<p>Freue mich auf ihre Antwort, der 32er im Einkommenssteuergesetz bringt mir nicht wirklich Klarheit.</p>
<p>Grüsse Völkl</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-60-67-prozent/#comment-157124</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 28 Jun 2021 11:06:52 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6517#comment-157124</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-60-67-prozent/#comment-157054&quot;&gt;Gehe&lt;/a&gt;.

Hallo Gehe,

[tooltip begriff=&quot;§ 149 Nr. 1 SGB III&quot;] lautet:



&lt;blockquote&gt;Das Arbeitslosengeld beträgt

1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz),

2. ... 60%.&lt;/blockquote&gt;

Die Voraussetzungen von Satz 1 Nr. 1 1. Alternative liegen meines Erachtens vor:

Sie haben ein Kind.

Zusätzlich müssen bei Ihnen nicht noch die weiteren Voraussetzungen der 2. Alternative von § 149 Nr. 1 vorliegen, dass sie nicht dauernd getrennt leben. Diese weitere Voraussetzung müsste meines Erachtens bei Ihnen nur vorliegen, wenn es sich um ein Kind nicht (auch) von Ihnen, sondern (allein) des Ehegatten oder Lebenspartners handeln würde.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-60-67-prozent/#comment-157054">Gehe</a>.</p>
<p>Hallo Gehe,</p>
<p><span data-sn-tt="1" class="tooltip-begriff-wrapper"><a class="tooltip-begriff" href="/tag/§-149-sgb-iii/" target="_blank" rel="noopener noreferrer" data-title="§ 149 SGB III – Grundsatz" data-desc="Das Arbeitslosengeld beträgt &lt;br&gt;&lt;br&gt;1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz),&lt;br&gt;&lt;br&gt;2. für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz)&lt;br&gt;&lt;br&gt;des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt)." data-linktext="Paragraf">§ 149 Nr. 1 SGB III</a></span> lautet:</p>
<blockquote><p>Das Arbeitslosengeld beträgt</p>
<p>1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz),</p>
<p>2. &#8230; 60%.</p></blockquote>
<p>Die Voraussetzungen von Satz 1 Nr. 1 1. Alternative liegen meines Erachtens vor:</p>
<p>Sie haben ein Kind.</p>
<p>Zusätzlich müssen bei Ihnen nicht noch die weiteren Voraussetzungen der 2. Alternative von § 149 Nr. 1 vorliegen, dass sie nicht dauernd getrennt leben. Diese weitere Voraussetzung müsste meines Erachtens bei Ihnen nur vorliegen, wenn es sich um ein Kind nicht (auch) von Ihnen, sondern (allein) des Ehegatten oder Lebenspartners handeln würde.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Gehe		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-60-67-prozent/#comment-157054</link>

		<dc:creator><![CDATA[Gehe]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 27 Jun 2021 19:41:23 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6517#comment-157054</guid>

					<description><![CDATA[Guten Abend, 

mein jüngster Sohn wird noch 2 Jahre studieren. Ich zahle Unterhalt. 

Bekomme ich 67 % ALG 1 wenn mein Vertrag nicht verlängert wird?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Abend, </p>
<p>mein jüngster Sohn wird noch 2 Jahre studieren. Ich zahle Unterhalt. </p>
<p>Bekomme ich 67 % ALG 1 wenn mein Vertrag nicht verlängert wird?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-60-67-prozent/#comment-87536</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 20 Jun 2020 10:06:19 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6517#comment-87536</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-60-67-prozent/#comment-87193&quot;&gt;Gradl&lt;/a&gt;.

Hallo Gradl,

schauen Sie § 32 Abs 4 EStG genau an. Dort müsste die Antwort auf Ihre Frage zu finden sein.

Ohne genauere Angaben zum Sachverhalt kann ich auch nicht genau antworten. :)

Grüße 
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-60-67-prozent/#comment-87193">Gradl</a>.</p>
<p>Hallo Gradl,</p>
<p>schauen Sie § 32 Abs 4 EStG genau an. Dort müsste die Antwort auf Ihre Frage zu finden sein.</p>
<p>Ohne genauere Angaben zum Sachverhalt kann ich auch nicht genau antworten. :)</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Gradl		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-60-67-prozent/#comment-87193</link>

		<dc:creator><![CDATA[Gradl]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 Jun 2020 06:47:39 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6517#comment-87193</guid>

					<description><![CDATA[Guten Tag,

ich bin 59 Jahre, habe zwei Kinder welche nicht mehr mit im Haushalt leben.
Gilt zur Berechnung der erhöhte Leistungssatz von 67 % ?

Vielen Dank im Voraus.

MfG. Gradl]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Tag,</p>
<p>ich bin 59 Jahre, habe zwei Kinder welche nicht mehr mit im Haushalt leben.<br>
Gilt zur Berechnung der erhöhte Leistungssatz von 67 % ?</p>
<p>Vielen Dank im Voraus.</p>
<p>MfG. Gradl</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Frank Pörner		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-60-67-prozent/#comment-73438</link>

		<dc:creator><![CDATA[Frank Pörner]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 28 Mar 2020 11:16:49 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6517#comment-73438</guid>

					<description><![CDATA[Hallo,

ich habe vom AA einen Bescheid über Arbeitslosengeld bekommen mit einer Bemessungsgrundlage von 60% des Leistungsentgeltes. Ich habe 2 Kinder, die beide unter 25 sind und noch studieren. Allerdings waren diese zum Ende der Beschäftigung nicht auf der Steuerkarte eingetragen. Arbeitsbescheinigung war StK. III ohne Kinder. Das habe ich erst bei der Steuererklärung angegeben. ElStamauszug mit Steuerklasse III , 2 Kinder hatte ich mitgeschickt. 

Was muss berücksichtigt werden, Leistung mit oder ohne Kinder?

Vielen Dank]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>ich habe vom AA einen Bescheid über Arbeitslosengeld bekommen mit einer Bemessungsgrundlage von 60% des Leistungsentgeltes. Ich habe 2 Kinder, die beide unter 25 sind und noch studieren. Allerdings waren diese zum Ende der Beschäftigung nicht auf der Steuerkarte eingetragen. Arbeitsbescheinigung war StK. III ohne Kinder. Das habe ich erst bei der Steuererklärung angegeben. ElStamauszug mit Steuerklasse III , 2 Kinder hatte ich mitgeschickt. </p>
<p>Was muss berücksichtigt werden, Leistung mit oder ohne Kinder?</p>
<p>Vielen Dank</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-60-67-prozent/#comment-65705</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Jan 2020 08:54:58 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6517#comment-65705</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-60-67-prozent/#comment-65648&quot;&gt;Daniel Siemund&lt;/a&gt;.

Hallo,

nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz haben Sie einen Anspruch auf Erhalt von Leistungen nach dem SGB III unabhängig von dem vorhandenen Vermögen. Diese Leistungen - Arbeitslosengeld I - werden unabhängig vom Vermögen von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt.

Wenn die Leistungen nach dem SGB III (Arbeitslosengeld I) Ihren Gesamtbedarf nicht decken, wird geprüft bzw. Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass Sie ggf. einen Anspruch auf &quot;Aufstockung&quot; durch das Jobcenter haben - (Arbeitslosengeld II). Beim Arbeitslosengeld II wird geprüft, ob über ein gewisses Schonvermögen hinaus Vermögen vorhanden ist. Dieses Vermögen ist einzusetzen, bevor Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben.



&lt;blockquote&gt;Beispiel:

Haben Sie lediglich einen Anspruch auf Erhalt von ALG I in Höhe von 500,00 € und einen Gesamtbedarf von 800,00 €, wird ALG I in Höhe von 500,00 € durch die Agentur für Arbeit gezahlt. Aufstockende Leistungen durch das Jobcenter in Höhe von 300,00 € werden nur gezahlt, wenn Vermögen lediglich in Höhe der zulässigen Schonbeträge vorhanden ist.&lt;/blockquote&gt;



Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-60-67-prozent/#comment-65648">Daniel Siemund</a>.</p>
<p>Hallo,</p>
<p>nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz haben Sie einen Anspruch auf Erhalt von Leistungen nach dem SGB III unabhängig von dem vorhandenen Vermögen. Diese Leistungen &#8211; Arbeitslosengeld I &#8211; werden unabhängig vom Vermögen von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt.</p>
<p>Wenn die Leistungen nach dem SGB III (Arbeitslosengeld I) Ihren Gesamtbedarf nicht decken, wird geprüft bzw. Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass Sie ggf. einen Anspruch auf &#8222;Aufstockung&#8220; durch das Jobcenter haben &#8211; (Arbeitslosengeld II). Beim Arbeitslosengeld II wird geprüft, ob über ein gewisses Schonvermögen hinaus Vermögen vorhanden ist. Dieses Vermögen ist einzusetzen, bevor Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben.</p>
<blockquote><p>Beispiel:</p>
<p>Haben Sie lediglich einen Anspruch auf Erhalt von ALG I in Höhe von 500,00 € und einen Gesamtbedarf von 800,00 €, wird ALG I in Höhe von 500,00 € durch die Agentur für Arbeit gezahlt. Aufstockende Leistungen durch das Jobcenter in Höhe von 300,00 € werden nur gezahlt, wenn Vermögen lediglich in Höhe der zulässigen Schonbeträge vorhanden ist.</p></blockquote>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Daniel Siemund		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-60-67-prozent/#comment-65648</link>

		<dc:creator><![CDATA[Daniel Siemund]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Jan 2020 16:00:20 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6517#comment-65648</guid>

					<description><![CDATA[Sehr geehrte Damen und Herren,

als Entwicklungshelfer wurde mir nach der Rückkehr nach Deutschland das Arbeitslosengeld verwehrt, da ich einen Vermögenswert von 17.000 Euro angab. Allerdings ist die Zahlung von Arbeitslosengeld, nach der Bundesagentur für Arbeit, vollkommen unabhängig von den Vermögenswerten, da man in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt hat. Ist dieser Sachverhalt richtig?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrte Damen und Herren,</p>
<p>als Entwicklungshelfer wurde mir nach der Rückkehr nach Deutschland das Arbeitslosengeld verwehrt, da ich einen Vermögenswert von 17.000 Euro angab. Allerdings ist die Zahlung von Arbeitslosengeld, nach der Bundesagentur für Arbeit, vollkommen unabhängig von den Vermögenswerten, da man in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt hat. Ist dieser Sachverhalt richtig?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
	</channel>
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