Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Arbeitslosengeld – 60 % oder 67 %?

8. Januar 2015, aktualisiert am 17. September 2020 | 6 Kommentare

roter Paragraf vor Geldbündel

Zur Berechnung des Arbeitslosengeldes nennt § 149 Grundsatz
 
Das Arbeitslosengeld beträgt
1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des…
2. für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent … 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 149 SGB III
Merkmale, die für die Differenzierung maßgebend sind, ob der allgemeine Leistungssatz (60 %) oder der erhöhte Leistungssatz (67 %) auszuzahlen ist.
 
Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes sind aber auch die Begriffe Bemessungsentgelt und Leistungsentgelt zu beachten.
 
Die Anspruchsdauer richtet sich nach der Dauer des Versicherungsverhältnisses und nach dem Lebensalter des Arbeitslosen.

in diesem Beitrag:
1. allgemeiner und erhöhter Leistungssatz2. Bemessungsentgelt3. Leistungsentgelt4. Anspruchsdauer

1. allgemeiner und erhöhter Leistungssatz

Arbeitslose mit Kind erhalten 67 %, § 149 Grundsatz
 
Das Arbeitslosengeld beträgt
1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, …
… 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 149 Nr. 1 SGB III
. Alle anderen Bezieherinnen bzw. Bezieher von ALG I erhalten den allgemeinen Leistungssatz von 60 % des Leistungsentgelts, § 149 Grundsatz
 
Das Arbeitslosengeld beträgt
1. …
2. für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent … 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 149 Nr. 2 SGB III
.

§ 149 SGB III – Grundsatz
  • Das Arbeitslosengeld beträgt
    • 1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz),
    • 2. für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz)
      des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).

Wann ist ein Kind zu berücksichtigen?
Wie lange ist ein Kind zu berücksichtigen?

Ausdrücklich verweist § 149 Nr. 1 SGB III zur Beantwortung der Fragen, ob und wie lange Kinder zu berücksichtigen sind auf die Regelungen des § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder
 
(1) Kinder sind
1. im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 32 EStG
, die ebenfalls nachfolgend abgedruckt sind.

§ 32 EStG – Kinder, Freibeträge für Kinder
  • (1) Kinder sind
    • 1. im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
    • 2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
  • (2) Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen. Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
  • (3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
  • (4) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
    • 1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
    • 2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
      • a) für einen Beruf ausgebildet wird oder
      • b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
      • c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
      • d) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Freiwilligendienst im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) oder einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Abs. 1 a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) oder einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes leistet oder

        wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
    •     Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

    • (5) In den Fällen des Absatzes 4 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
      • 1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
      • 2. sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
      • 3. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
        für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. Abs. 4 S. 2 und 3 gilt entsprechend.
    • (6) …

2. Bemessungsentgelt

Welches Einkommen wird bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt?

Das Bemessungsentgelt ist in § 151 Bemessungsentgelt
 
(1) Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 151 Abs. 1 S. 1 SGB III
geregelt. Es ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, dass die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat.

Der Bemessungszeitraum umfasst im Regelfall das letzte Jahr vor der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses.

Nicht als Bemessungsentgelt berücksichtigt wird insbesondere das anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit gezahlte Arbeitsentgelt, § 151 Bemessungsentgelt
 
(1) …
(2) Außer Betracht bleiben Arbeitsentgelte,
1. die Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 151 Abs. 2 Nr. 1 SGB III
. Hauptanwendungfall der Vorschrift sind Zahlungen von Abfindungen.

Bei Bezug von Kurzarbeitergeld gilt das Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit bezogen hätte, § 151 Abs. 3 Nr. 1 SGB III.

Hat der Arbeitnehmer innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsgrundlage mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zulezt bezogen wurde.

Eine Reduzierung des Bemessungsentgelts ergibt sich, wenn der Arbeitslose seine Verfügbarkeit auf eine Teilzeitbeschäftigung einschränkt, § 151 Abs. 5 SGB III.

 

3. Leistungsentgelt

Welche Abzüge vermindern das zu berücksichtigende Einkommen?

§ 153 Leistungsentgelt
 
(1) Leistungsentgelt ist das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Abzüge sind…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 153 SGB III
regelt das Leistungsentgelt.

Das Leistungsentgelt wird als das um pauschalierter Abzüge verminderte Bemessungsentgelt definiert, § 153 Abs. 1 S. 1 SGB III (= Bruttoentgelt minus Pauschalen = pauschaliertes Nettoentgelt).

Das Bemessungsentgelt wird zur Bestimmung des Leistungsentgeltes um 3 „Abzugsposten“ gemindert, § 153 Leistungsentgelt
 
(1) … Abzüge sind
1. eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 20 Prozent des Bemessungsentgelts,
2. die Lohnsteuer, …
3. der Solidaritätszuschlag.
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 153 Abs. 1 S. 2 SGB III
:

  • Sozialversicherungspauschale in Höhe von 20 Prozent des Bemessungsentgelts, § 153 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III,
  • Lohnsteuer nach § 51 Abs. 4 Nr. 1 a EStG, § 153 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB III,
  • Solidaritätszuschlag, § 153 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB III.

 

4. Anspruchsdauer

Wie lange wird Arbeitslosengeld gezahlt?

Die Dauer des Arbeitslosengeldes richtet sich nach § 147 Grundsatz
 
(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach
1. der Dauer …
2. dem Lebensalter …
…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 147 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGB III
nach der Dauer des Versicherungsverhältnisses und dem Lebenalter des Betroffenen. Die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderliche Anwartschaftszeit von zwölf Monaten muss grundsätzlich innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung ( sog. Rahmenfrist) erfüllt werden.

Ab einer Beschäftigungsdauer von 12 Monaten entstehen gemäß § 147 Abs. 2 SGB III Ansprüche auf Zahlung von Arbeitslosengeld für zunächst 6 Monate, ab einer Beschäftigungsdauer von 16 Monaten für 8 Monate, … . Ab einem Lebensalter von 50 Jahren erhöht sich die Höchstdauer von 12 auf 15 Monate, ab dem 55. Lebensjahr auf 18 Monate, …:

nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten und nach Vollendung des … Lebensjahres … Monate
12   6
16   8
20   10
24   12
30 50. 15
30 55. 18
30 58. 24

Nach § 147 Abs. 3 SGB III kann die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld abweichend von § 147 Abs. 2 SGB III schon nach 6 Monaten Beschäftigung 3 Monate betragen, wenn der Arbeitslose innerhalb der zurückliegenden zwei Jahre mehrere von vorneherein befristete Arbeitverhältnisse ausgeübt hat:

nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten Monate
6 3
8 4
10 5

 

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6 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Daniel Siemund meint

    16. Januar 2020

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    als Entwicklungshelfer wurde mir nach der Rückkehr nach Deutschland das Arbeitslosengeld verwehrt, da ich einen Vermögenswert von 17.000 Euro angab. Allerdings ist die Zahlung von Arbeitslosengeld, nach der Bundesagentur für Arbeit, vollkommen unabhängig von den Vermögenswerten, da man in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt hat. Ist dieser Sachverhalt richtig?

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      17. Januar 2020

      Hallo,

      nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz haben Sie einen Anspruch auf Erhalt von Leistungen nach dem SGB III unabhängig von dem vorhandenen Vermögen. Diese Leistungen – Arbeitslosengeld I – werden unabhängig vom Vermögen von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt.

      Wenn die Leistungen nach dem SGB III (Arbeitslosengeld I) Ihren Gesamtbedarf nicht decken, wird geprüft bzw. Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass Sie ggf. einen Anspruch auf „Aufstockung“ durch das Jobcenter haben – (Arbeitslosengeld II). Beim Arbeitslosengeld II wird geprüft, ob über ein gewisses Schonvermögen hinaus Vermögen vorhanden ist. Dieses Vermögen ist einzusetzen, bevor Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben.

      Beispiel:

      Haben Sie lediglich einen Anspruch auf Erhalt von ALG I in Höhe von 500,00 € und einen Gesamtbedarf von 800,00 €, wird ALG I in Höhe von 500,00 € durch die Agentur für Arbeit gezahlt. Aufstockende Leistungen durch das Jobcenter in Höhe von 300,00 € werden nur gezahlt, wenn Vermögen lediglich in Höhe der zulässigen Schonbeträge vorhanden ist.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  2. Frank Pörner meint

    28. März 2020

    Hallo,

    ich habe vom AA einen Bescheid über Arbeitslosengeld bekommen mit einer Bemessungsgrundlage von 60% des Leistungsentgeltes. Ich habe 2 Kinder, die beide unter 25 sind und noch studieren. Allerdings waren diese zum Ende der Beschäftigung nicht auf der Steuerkarte eingetragen. Arbeitsbescheinigung war StK. III ohne Kinder. Das habe ich erst bei der Steuererklärung angegeben. ElStamauszug mit Steuerklasse III , 2 Kinder hatte ich mitgeschickt.

    Was muß berücksichtigt werden, Leistung mit oder ohne Kinder?

    Vielen Dank

    antworten
  3. Gradl meint

    18. Juni 2020

    Guten Tag,

    ich bin 59 Jahre, habe zwei Kinder welche nicht mehr mit im Haushalt leben.
    Gilt zur Berechnung der erhöhte Leistungssatz von 67 % ?

    Vielen Dank im Voraus.

    MfG. Gradl

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      20. Juni 2020

      Hallo Gradl,

      schauen Sie § 32 Abs 4 EStG genau an. Dort müsste die Antwort auf Ihre Frage zu finden sein.

      Ohne genauere Angaben zum Sachverhalt kann ich auch nicht genau antworten. :)

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
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