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	Kommentare zu: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld – Gründe, Fristen und Ausnahmen	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
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		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-sperrzeit/#comment-181217</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Jul 2022 15:14:13 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-sperrzeit/#comment-180583&quot;&gt;Mirco&lt;/a&gt;.

Hallo Mirco,

[tooltip begriff=&quot;§ 157 Abs. 2 SGB III&quot;] regelt ausdrücklich das Ruhen des Anspruchs auf Erhalt von Arbeitslosengeld I bei Urlaubsabgeltung ...

Vom Ruhen des Arbeitslosengeldes ist die Frage der Meldepflicht zu trennen ... wenn Sie sich allerdings pünktlich gemeldet haben (also Ihre Meldepflicht erfüllt haben), ist es einfach einzusehen, warum Ihnen daraus ein &quot;Strick gedreht wird&quot;.

Also: Widerspruch gegen die Entscheidung zur Sperrzeit einlegen!

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-sperrzeit/#comment-180583">Mirco</a>.</p>
<p>Hallo Mirco,</p>
<p><span data-sn-tt="1" class="tooltip-begriff-wrapper"><a class="tooltip-begriff" href="/tag/§-157-sgb-iii/" target="_blank" rel="noopener noreferrer" data-title="§ 157 SGB III – Ruhen des Anspruchs bei ..." data-desc="(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat.&lt;br&gt;&lt;br&gt;(2) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.&lt;br&gt;&lt;br&gt;(3) Soweit die oder der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten." data-linktext="Paragraf">§ 157 Abs. 2 SGB III</a></span> regelt ausdrücklich das Ruhen des Anspruchs auf Erhalt von Arbeitslosengeld I bei Urlaubsabgeltung &#8230;</p>
<p>Vom Ruhen des Arbeitslosengeldes ist die Frage der Meldepflicht zu trennen &#8230; wenn Sie sich allerdings pünktlich gemeldet haben (also Ihre Meldepflicht erfüllt haben), ist es einfach einzusehen, warum Ihnen daraus ein &#8222;Strick gedreht wird&#8220;.</p>
<p>Also: Widerspruch gegen die Entscheidung zur Sperrzeit einlegen!</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Mirco		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-sperrzeit/#comment-180583</link>

		<dc:creator><![CDATA[Mirco]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 Jul 2022 20:39:35 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Hallo 
Ich wurde gekündigt aus betrieblichen Gründen.
Habe mich die letzte Woche dann krankschreiben lassen. Wollte mich dann Arbeitssuchende melden pünktlich doch die Dame von der Agentur für Arbeit meinte ich sollte mich erst Arbeitssuchende melden am letzten Tag der krankschreibung nun habe ich es so gemacht aber nun eine Sperrzeit bekommen weil ich mich zuspät gemeldet habe ist das richtig ? 

Mit freundlichen Grüßen 
Mirco]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo<br>
Ich wurde gekündigt aus betrieblichen Gründen.<br>
Habe mich die letzte Woche dann krankschreiben lassen. Wollte mich dann Arbeitssuchende melden pünktlich doch die Dame von der Agentur für Arbeit meinte ich sollte mich erst Arbeitssuchende melden am letzten Tag der krankschreibung nun habe ich es so gemacht aber nun eine Sperrzeit bekommen weil ich mich zuspät gemeldet habe ist das richtig ? </p>
<p>Mit freundlichen Grüßen<br>
Mirco</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Sabrina		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-sperrzeit/#comment-64712</link>

		<dc:creator><![CDATA[Sabrina]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 06 Jan 2020 11:10:23 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=3615#comment-64712</guid>

					<description><![CDATA[Hallo!

Ich wurde im Dezember in der Probezeit betriebsbedingt gekündigt und habe mich fristgemäß beim Amt arbeitslos gemeldet.

Ich war zuletzt bei einem Personaldienstleister beschäftigt und habe im Beratungsgespräch mit der Bundesagentur deutlich gemacht, dass ich kein Interesse internen Positionen bei Dienstleistern mehr habe, weil mir diese Tätigkeit nicht lag. Des Weiteren habe ich das Thema Zeitarbeit ausgeschlossen. Die Dame, mit der ich das Beratungsgespräch hatte, war nicht meine zuständige Vermittlerin. Nach Ihrer Aussage sei meine Einstellung vollkommen legitim und nachvollziehbar, sie hat derartige Positionen also aus dem Gesuch entfernt. Meine zuständige Vermittlerin hat mir allerdings bisher AUSSCHLIESSLICH Positionen in der Zeitarbeit zugeschickt.

Nun bin ich mir nicht sicher, ob ich gezwungen bin, mich auf diese Positionen zu bewerben. Zu den Vermittlungsvorschlägen habe ich keine Rechtsfolgenbelehrung erhalten, es gilt hier lediglich die Rechtfolgenbelehrung aus der Eingliederungsvereinbarung. Hier heißt es: &quot;Ich bin darüber informiert, dass ich verpflichtet bin, die für die Vermittlung erforderlichen Auskünfte zuerteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnissesunter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen (§ 38 Abs. 3 SGB III).&quot;

Leider ist für mich aber nicht ersichtlich, ob hier für mich auch eine Bewerbungspflicht hervorgeht. Können Sie helfen?

Besten Dank und Gruß
Sabrina]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo!</p>
<p>Ich wurde im Dezember in der Probezeit betriebsbedingt gekündigt und habe mich fristgemäß beim Amt arbeitslos gemeldet.</p>
<p>Ich war zuletzt bei einem Personaldienstleister beschäftigt und habe im Beratungsgespräch mit der Bundesagentur deutlich gemacht, dass ich kein Interesse internen Positionen bei Dienstleistern mehr habe, weil mir diese Tätigkeit nicht lag. Des Weiteren habe ich das Thema Zeitarbeit ausgeschlossen. Die Dame, mit der ich das Beratungsgespräch hatte, war nicht meine zuständige Vermittlerin. Nach Ihrer Aussage sei meine Einstellung vollkommen legitim und nachvollziehbar, sie hat derartige Positionen also aus dem Gesuch entfernt. Meine zuständige Vermittlerin hat mir allerdings bisher AUSSCHLIESSLICH Positionen in der Zeitarbeit zugeschickt.</p>
<p>Nun bin ich mir nicht sicher, ob ich gezwungen bin, mich auf diese Positionen zu bewerben. Zu den Vermittlungsvorschlägen habe ich keine Rechtsfolgenbelehrung erhalten, es gilt hier lediglich die Rechtfolgenbelehrung aus der Eingliederungsvereinbarung. Hier heißt es: &#8222;Ich bin darüber informiert, dass ich verpflichtet bin, die für die Vermittlung erforderlichen Auskünfte zuerteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnissesunter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen (§ 38 Abs. 3 SGB III).&#8220;</p>
<p>Leider ist für mich aber nicht ersichtlich, ob hier für mich auch eine Bewerbungspflicht hervorgeht. Können Sie helfen?</p>
<p>Besten Dank und Gruß<br>
Sabrina</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-sperrzeit/#comment-50103</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 26 Jul 2019 08:27:49 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=3615#comment-50103</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-sperrzeit/#comment-50000&quot;&gt;Weschenfelder Marc&lt;/a&gt;.

Hall Herr Weschenfelder,

so wie Sie es oben geschildert haben, sollten Sie auch auf die einer Sanktionsentscheidung vorgeschaltete Anhörung reagieren. Schreiben Sie der Agentur und schicken Sie nicht nur eine Krankmeldung zur Agentur!

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-sperrzeit/#comment-50000">Weschenfelder Marc</a>.</p>
<p>Hall Herr Weschenfelder,</p>
<p>so wie Sie es oben geschildert haben, sollten Sie auch auf die einer Sanktionsentscheidung vorgeschaltete Anhörung reagieren. Schreiben Sie der Agentur und schicken Sie nicht nur eine Krankmeldung zur Agentur!</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Weschenfelder Marc		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-sperrzeit/#comment-50000</link>

		<dc:creator><![CDATA[Weschenfelder Marc]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 22 Jul 2019 05:29:57 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=3615#comment-50000</guid>

					<description><![CDATA[Guten Tag,

 meine Frage bezieht sich auf Alg 1. Und zwar beziehe ich momentan Alg 1. Ich hätte ab dem 8.7 zu einer Maßnahme sollen. Konnte aber diese nicht antreten, da ich eine Knieverletzung habe und krankgeschrieben bin. Muss wahrscheinlich operiert werden. Nun will mir das Arbeitsamt für 3 Wochen das Geld sperren, da ich die Maßnahme abgelehnt habe. Ich habe aber die Maßnahme gar nicht abgelehnt, sondern bin nur krank geschrieben. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen habe ich hingeschickt. Dürfen die mir trotzdem jetzt das Alg 1 sperren?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Tag,</p>
<p> meine Frage bezieht sich auf Alg 1. Und zwar beziehe ich momentan Alg 1. Ich hätte ab dem 8.7 zu einer Maßnahme sollen. Konnte aber diese nicht antreten, da ich eine Knieverletzung habe und krankgeschrieben bin. Muss wahrscheinlich operiert werden. Nun will mir das Arbeitsamt für 3 Wochen das Geld sperren, da ich die Maßnahme abgelehnt habe. Ich habe aber die Maßnahme gar nicht abgelehnt, sondern bin nur krank geschrieben. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen habe ich hingeschickt. Dürfen die mir trotzdem jetzt das Alg 1 sperren?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Al-Meerabi		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-sperrzeit/#comment-48886</link>

		<dc:creator><![CDATA[Al-Meerabi]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 May 2019 14:01:31 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Danke, ich werde es versuchen]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Danke, ich werde es versuchen</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-sperrzeit/#comment-48720</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 May 2019 08:57:43 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=3615#comment-48720</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-sperrzeit/#comment-48578&quot;&gt;Karl&lt;/a&gt;.

Hallo Karl,

Die Frage scheint mir nicht ganz einfach zu beantworten zu sein.

Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe scheidet aus, wenn die Aufgabe des Arbeitsplatzes durch einen wichtigen Grund gedeckt ist. &quot;Das bestehende Urteil des LSG&quot; kenne ich nicht. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, müsste unter &lt;strong&gt;Abwägung aller Umstände&lt;/strong&gt; geklärt werden.

§ 159 Abs. 3 S. 1 SGB II geht allerdings im Regelfall von einer Sperrzeit von 12 Wochen, nicht von 12 Monaten aus.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-sperrzeit/#comment-48578">Karl</a>.</p>
<p>Hallo Karl,</p>
<p>Die Frage scheint mir nicht ganz einfach zu beantworten zu sein.</p>
<p>Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe scheidet aus, wenn die Aufgabe des Arbeitsplatzes durch einen wichtigen Grund gedeckt ist. &#8222;Das bestehende Urteil des LSG&#8220; kenne ich nicht. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, müsste unter <strong>Abwägung aller Umstände</strong> geklärt werden.</p>
<p>§ 159 Abs. 3 S. 1 SGB II geht allerdings im Regelfall von einer Sperrzeit von 12 Wochen, nicht von 12 Monaten aus.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Karl		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-sperrzeit/#comment-48578</link>

		<dc:creator><![CDATA[Karl]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 May 2019 14:57:39 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Guten Tag, 

meine Lebensgefährtin ist zu mir gezogen (über 100km, Rhein-Main-Gebiet, Stau-Strecke, also nicht in regelmäßigen 1,5 Stunden zu schaffen, absolut unwirtschaftlich etc. pp). Sie machte einen Aufhebungsvertrag und hat sich arbeitslos gemeldet. 

Nun wurde ihr nach §§ 159, 148 SGB III eine Sperrzeit von 12 Monaten eingetragen. Widerspruch mit absolut detaillierter Begründung wurde eingelegt. Noch keine Antwort. Die Arbeitsagentur handelte nach meinem Rechtsempfinden gegen das bestehende Urteil des LSG. Wie sehen sie das?  Hinweis: Es gab keine Abfindung, meine Freundin nimmt alle Termine etc. wahr. Also sie hat sich in keinem Fall widrig verhalten.  

MFG Karl]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Tag, </p>
<p>meine Lebensgefährtin ist zu mir gezogen (über 100km, Rhein-Main-Gebiet, Stau-Strecke, also nicht in regelmäßigen 1,5 Stunden zu schaffen, absolut unwirtschaftlich etc. pp). Sie machte einen Aufhebungsvertrag und hat sich arbeitslos gemeldet. </p>
<p>Nun wurde ihr nach §§ 159, 148 SGB III eine Sperrzeit von 12 Monaten eingetragen. Widerspruch mit absolut detaillierter Begründung wurde eingelegt. Noch keine Antwort. Die Arbeitsagentur handelte nach meinem Rechtsempfinden gegen das bestehende Urteil des LSG. Wie sehen sie das?  Hinweis: Es gab keine Abfindung, meine Freundin nimmt alle Termine etc. wahr. Also sie hat sich in keinem Fall widrig verhalten.  </p>
<p>MFG Karl</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-sperrzeit/#comment-45696</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Oct 2018 15:27:13 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-sperrzeit/#comment-45638&quot;&gt;Thea Libris&lt;/a&gt;.

Hallo,

ob die Ablehnung rechtmäßig ist, vermag ich ohne Kenntnis des genauen Sachverhaltes nicht abzuschätzen. Sie sollten daher (zumindest vorsorglich) gegen die Ablehnung der Leistungen vorgehen.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-sperrzeit/#comment-45638">Thea Libris</a>.</p>
<p>Hallo,</p>
<p>ob die Ablehnung rechtmäßig ist, vermag ich ohne Kenntnis des genauen Sachverhaltes nicht abzuschätzen. Sie sollten daher (zumindest vorsorglich) gegen die Ablehnung der Leistungen vorgehen.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Thea Libris		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-sperrzeit/#comment-45638</link>

		<dc:creator><![CDATA[Thea Libris]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 09 Oct 2018 07:11:48 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=3615#comment-45638</guid>

					<description><![CDATA[Bin seit März 2017 durchgehend erkrankt. Schwerbehindert 60% plus G. Habe im Mai bereits meinen Antrag auf ALG 1 gestellt. Bin in einem festen Arbeitsverhältnis seit 24 Jahren. Leider krank.

ALG 1 hätte ab dem 30.8.18 greifen sollen.

Heute erfahren, die Nahtlosigkeit ist nicht gegeben.

Bin seit dem 07.9. In stationärer Behandlung bis voraussichtlich Ende okt. 18.

Ist die Ablehnung der Nahtlosigkeit rechtens?

Bedeutet das nun ich habe gar keinen Anspruch auf Leistungen?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bin seit März 2017 durchgehend erkrankt. Schwerbehindert 60% plus G. Habe im Mai bereits meinen Antrag auf ALG 1 gestellt. Bin in einem festen Arbeitsverhältnis seit 24 Jahren. Leider krank.</p>
<p>ALG 1 hätte ab dem 30.8.18 greifen sollen.</p>
<p>Heute erfahren, die Nahtlosigkeit ist nicht gegeben.</p>
<p>Bin seit dem 07.9. In stationärer Behandlung bis voraussichtlich Ende okt. 18.</p>
<p>Ist die Ablehnung der Nahtlosigkeit rechtens?</p>
<p>Bedeutet das nun ich habe gar keinen Anspruch auf Leistungen?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-sperrzeit/#comment-45130</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Aug 2018 11:06:37 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=3615#comment-45130</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-sperrzeit/#comment-45094&quot;&gt;Waltraud Lyzcarz&lt;/a&gt;.

Hall Frau Lyzcarz,

sofern Ihr Sohn während des Bezuges von Leistungen arbeitsunfähig krank wird, muss er seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich der Agentur für Arbeit melden und eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer beifügen.

In einem Arbeitsverhältnis dürfte allerdings eine verspätete Krankmeldung nicht zur Kündigung berechtigen. Frühestens nach einer Abmahnung dürfte eine Kündigung möglich sein. Dann könnte auch eine Sperrzeit verhängt werden. Diese Grundsätze, die in einem bestehenden Arbeitsverhältnis gelten, dürften auf die (Nicht-)Anzeige der Arbeitsunfähigkeit bei bestehender Arbeitslosigkeit übertragbar sein. Frühestens nach einem Hinweis darauf, dass Krankmeldungen unverzüglich zu erfolgen haben, dürfte auch wegen der Verletzung einer Obliegenheit eine Sperrzeit begründbar sein.

Hat die Agentur für Arbeit Ihren Sohn früher schon einmal an die Obliegenheit, die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen, aufmerksam gemacht?

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-sperrzeit/#comment-45094">Waltraud Lyzcarz</a>.</p>
<p>Hall Frau Lyzcarz,</p>
<p>sofern Ihr Sohn während des Bezuges von Leistungen arbeitsunfähig krank wird, muss er seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich der Agentur für Arbeit melden und eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer beifügen.</p>
<p>In einem Arbeitsverhältnis dürfte allerdings eine verspätete Krankmeldung nicht zur Kündigung berechtigen. Frühestens nach einer Abmahnung dürfte eine Kündigung möglich sein. Dann könnte auch eine Sperrzeit verhängt werden. Diese Grundsätze, die in einem bestehenden Arbeitsverhältnis gelten, dürften auf die (Nicht-)Anzeige der Arbeitsunfähigkeit bei bestehender Arbeitslosigkeit übertragbar sein. Frühestens nach einem Hinweis darauf, dass Krankmeldungen unverzüglich zu erfolgen haben, dürfte auch wegen der Verletzung einer Obliegenheit eine Sperrzeit begründbar sein.</p>
<p>Hat die Agentur für Arbeit Ihren Sohn früher schon einmal an die Obliegenheit, die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen, aufmerksam gemacht?</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Waltraud Lyzcarz		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-sperrzeit/#comment-45094</link>

		<dc:creator><![CDATA[Waltraud Lyzcarz]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 12 Aug 2018 14:03:37 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=3615#comment-45094</guid>

					<description><![CDATA[Hallo,
meine Frage bezieht sich auf meinen Sohn, der Arbeitslosengeld 1 bezieht.
 
Mein Sohn ist seit 15.05.2018 krankgeschrieben wegen schweren Depressionen. Durch seine Depressionen gibt es aber verschiedene Lücken. Seine Krankmeldung ging bis 02.07.2018 die nächste Krankmeldung ist vom 16.07.2018 bis 31.07.2018 in der Zeit hatte er zwei Meldetermine am 05.07.2018 und dann am 13.07.2018. Durch seine Depressionen hat er aber die Termine nicht war genommen. Jetzt hat er Sperrzeiten bekommen.

06.07.2018 - 12.07.2018   0,00 €   Sperrzeit bei Meldeversäumnis § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB III 
14.07.2018 - 20.07.2018   0,00 €   Sperrzeit bei Meldeversäumnis § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB III 

Dies könnte man ja noch verstehen wegen der Meldeversäumnisse. Obwohl durch die Anhörung wiederum auch nicht, denn wenn man Depressionen hat, denkt man nicht an irgendwelche Termine. Man ist überhaupt nicht fähig auch nur an irgend etwas zu denken, das hat mein Sohn auch in seiner Anhörung mitgeteilt.

Doch noch viel komischer ist diese Sperrzeit: 21.07.2018 - 31.07.2018   0,00 €   Sonstige Gründe. !!! Nach Nachfragen teilte man uns mit, die Sperrzeit wurde verhängt, weil während einer Sperrzeit eine Krankmeldung eingereicht wurde!? Obwohl die Sperrzeit noch gar nicht festgestanden hat, also noch kein Bescheid darüber ergangen ist. 

Meine Frage, ist so was rechtens? Eine Sperre wegen Krankmeldung in einer Sperrzeit?

Vielen Dank
Waltraud Lyzcarz]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,<br>
meine Frage bezieht sich auf meinen Sohn, der Arbeitslosengeld 1 bezieht.</p>
<p>Mein Sohn ist seit 15.05.2018 krankgeschrieben wegen schweren Depressionen. Durch seine Depressionen gibt es aber verschiedene Lücken. Seine Krankmeldung ging bis 02.07.2018 die nächste Krankmeldung ist vom 16.07.2018 bis 31.07.2018 in der Zeit hatte er zwei Meldetermine am 05.07.2018 und dann am 13.07.2018. Durch seine Depressionen hat er aber die Termine nicht war genommen. Jetzt hat er Sperrzeiten bekommen.</p>
<p>06.07.2018 &#8211; 12.07.2018   0,00 €   Sperrzeit bei Meldeversäumnis § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB III<br>
14.07.2018 &#8211; 20.07.2018   0,00 €   Sperrzeit bei Meldeversäumnis § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB III </p>
<p>Dies könnte man ja noch verstehen wegen der Meldeversäumnisse. Obwohl durch die Anhörung wiederum auch nicht, denn wenn man Depressionen hat, denkt man nicht an irgendwelche Termine. Man ist überhaupt nicht fähig auch nur an irgend etwas zu denken, das hat mein Sohn auch in seiner Anhörung mitgeteilt.</p>
<p>Doch noch viel komischer ist diese Sperrzeit: 21.07.2018 &#8211; 31.07.2018   0,00 €   Sonstige Gründe. !!! Nach Nachfragen teilte man uns mit, die Sperrzeit wurde verhängt, weil während einer Sperrzeit eine Krankmeldung eingereicht wurde!? Obwohl die Sperrzeit noch gar nicht festgestanden hat, also noch kein Bescheid darüber ergangen ist. </p>
<p>Meine Frage, ist so was rechtens? Eine Sperre wegen Krankmeldung in einer Sperrzeit?</p>
<p>Vielen Dank<br>
Waltraud Lyzcarz</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-sperrzeit/#comment-40852</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 Dec 2016 16:44:50 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=3615#comment-40852</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-sperrzeit/#comment-40846&quot;&gt;Ernst&lt;/a&gt;.

Hallo Ernst,

auf den Widerspruch soll durch die Behörde geprüft werden, ob eine Abhilfemöglichkeit besteht. 

Ist der Widerspruch begründet, muss dem Widerspruch abgeholfen werden. Ist der Widerspruch unbegründet, sollte &quot;eigentlich&quot; der Widerspruchsführer durch eine geeignete Begründung von der Erfolglosigkeit überzeugt werden. Die Klage sollte durch eine überzeugende Begründung der Behörde möglichst vermieden werden.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-sperrzeit/#comment-40846">Ernst</a>.</p>
<p>Hallo Ernst,</p>
<p>auf den Widerspruch soll durch die Behörde geprüft werden, ob eine Abhilfemöglichkeit besteht. </p>
<p>Ist der Widerspruch begründet, muss dem Widerspruch abgeholfen werden. Ist der Widerspruch unbegründet, sollte &#8222;eigentlich&#8220; der Widerspruchsführer durch eine geeignete Begründung von der Erfolglosigkeit überzeugt werden. Die Klage sollte durch eine überzeugende Begründung der Behörde möglichst vermieden werden.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Ernst		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-sperrzeit/#comment-40846</link>

		<dc:creator><![CDATA[Ernst]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 19 Dec 2016 12:21:46 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=3615#comment-40846</guid>

					<description><![CDATA[Hallo,

hat ein Widerspruch gegen eine Sperzeit immer zufolge, dass die Entscheidung durch das Sozialgericht geklärt wird oder gibt es andere Möglichkeiten?

Vielen Dank vorab. 

Mfg]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>hat ein Widerspruch gegen eine Sperzeit immer zufolge, dass die Entscheidung durch das Sozialgericht geklärt wird oder gibt es andere Möglichkeiten?</p>
<p>Vielen Dank vorab. </p>
<p>Mfg</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-sperrzeit/#comment-39971</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 10 Feb 2016 08:16:56 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=3615#comment-39971</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-sperrzeit/#comment-39876&quot;&gt;Wolfgang Schiesser&lt;/a&gt;.

Hallo Herr Schiesser,

fürchten Sie tatsächlich eine Sperrzeit?  

Meines Erachtens kann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit bei dem von Ihnen benannten Sachverhalt nicht begründen, solange Sie sich dem Arbeitsmarkt auch nach Rentenantragstellung zur Verfügung stellen. Fragen Sie dort aber noch einmal sicherheitshalber nach. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt die Antragstellung zur Altersrente mindestens drei Monate vor Erreichen des für Sie maßgeblichen Lebensalters.

Etwas anderes kann für denjenigen gelten, der einen Altersteilzeitvertrag abschließt, der also sein Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufhebt. Hier kommt eventuell eine Sperrzeit bei späterer Arbeitslosigkeit in Betracht. Etwas anderes gilt auch für Leistungsempfänger von ALG II. Hartz IV-Empfänger können zur Rentenantragstellung aufgefordert werden, vgl. § 12 a Nr. 1 SGB II.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-sperrzeit/#comment-39876">Wolfgang Schiesser</a>.</p>
<p>Hallo Herr Schiesser,</p>
<p>fürchten Sie tatsächlich eine Sperrzeit?  </p>
<p>Meines Erachtens kann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit bei dem von Ihnen benannten Sachverhalt nicht begründen, solange Sie sich dem Arbeitsmarkt auch nach Rentenantragstellung zur Verfügung stellen. Fragen Sie dort aber noch einmal sicherheitshalber nach. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt die Antragstellung zur Altersrente mindestens drei Monate vor Erreichen des für Sie maßgeblichen Lebensalters.</p>
<p>Etwas anderes kann für denjenigen gelten, der einen Altersteilzeitvertrag abschließt, der also sein Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufhebt. Hier kommt eventuell eine Sperrzeit bei späterer Arbeitslosigkeit in Betracht. Etwas anderes gilt auch für Leistungsempfänger von ALG II. Hartz IV-Empfänger können zur Rentenantragstellung aufgefordert werden, vgl. § 12 a Nr. 1 SGB II.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Wolfgang Schiesser		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-sperrzeit/#comment-39876</link>

		<dc:creator><![CDATA[Wolfgang Schiesser]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Jan 2016 10:16:38 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=3615#comment-39876</guid>

					<description><![CDATA[Hallo!
Ich habe eine frage!
Ich werde am 20.03.2016 65 jahre alt am 01.09.2016 hätte ich Anspruch auf Regelaltersrente ohne abzüge.
Zur zeit erhalte ich ALG1 noch bis zum 01.08.2016 wann soll ich meinen Rentenantrag stellen und wird mir dann bei Stellung des Antrags mein ALG gestrichen.
                                       Vielen Dank 
                                   Wolfgang Schiesser]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo!<br>
Ich habe eine frage!<br>
Ich werde am 20.03.2016 65 jahre alt am 01.09.2016 hätte ich Anspruch auf Regelaltersrente ohne abzüge.<br>
Zur zeit erhalte ich ALG1 noch bis zum 01.08.2016 wann soll ich meinen Rentenantrag stellen und wird mir dann bei Stellung des Antrags mein ALG gestrichen.<br>
                                       Vielen Dank<br>
                                   Wolfgang Schiesser</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
	</channel>
</rss>
