In § 159 Ruhen bei Sperrzeit
(1) … Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
1. die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst …
2. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 159 Abs. 1 S. 2 SGB III werden in den Nummern 1 bis 9 Sachverhalte benannt, bei deren Vorliegen eine Sperrzeit angeordnet werden kann. In den Vorschriften des § 159 Abs. 2 bis 6 SGB III sind Beginn und Dauer der einzelnen Sperrzeiten geregelt. Die Sperrzeiten führen in der Regel zu einer Verkürzung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes, § 148 Minderung der Anspruchsdauer
(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um
…
3. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung, unzureichender Eigenbemühungen, …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 148 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 SGB III.
1. Allgemeine Grundsätze
Eine Sperrzeit tritt nur ein, wenn sich der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund versicherungswidrig verhält, § 159 Ruhen bei Sperrzeit
(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. …
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 159 Abs. 1 S. 1 SGB III.
Eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen und der der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden konnte.
Der wichtige Grund muss zum Zeitpunkt des versicherungswidrigen Verhaltens vorliegen. Die Darlegungs- und Beweislast liegt in der Regel beim Arbeitnehmer, § 159 Ruhen bei Sperrzeit
(1) … Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 159 Abs. 1 S. 3 SGB III.
Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe scheidet aus, wenn die Aufgabe des Arbeitsplatzes durch einen wichtigen Grund gedeckt ist.
2. Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe / Kündigung
Die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe kann eintreten, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Die „Lösung“ des Arbeitsverhältnisses kann durch den Arbeitnehmer oder durch den Arbeitgeber durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag erfolgen.
Die Dauer beträgt grundsätzlich 12 Wochen, § 159 Ruhen bei Sperrzeit
(1) …
(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. …
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 159 Abs. 3 S. 1 SGB III. Sie kann sich auf 3 oder 6 Wochen verkürzen, § 159 Ruhen bei Sperrzeit
(1) …
(3) …Sie verkürzt sich
1. auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
2. auf sechs Wochen, wenn …
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 159 Abs. 3 S. 2 Nrn. 1 und 2 SGB III.
Die bloße Hinnahme einer rechtswidrigen Kündigung genügt regelmäßig nicht zur Begründung einer Sperrzeit. Dies gilt insbesondere für die Hinnahme einer arbeitgeberseitigen ordentlichen personen- und betriebsbedingten Kündigung.
Allerdings sollte der von einer außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung Betroffene beachten, dass mit der Kündigungsschutzklage sehr oft eine arbeitsgerichtliche Einigung mit dem Inhalt der Beendigung entsprechend einer ordentlichen Kündigung getroffen werden kann, so dass der Vorwurf des arbeitsrechtswidrigen Verhaltens von der Bundesagentur nicht weiter verfolgt wird. Dieser Vorwurf wird von der Bundesagentur – erfolgt keine Korrektur durch das Arbeitsgericht – nicht so schnell aufgegeben.
Die Sozialgerichte prüfen selbstständig, ob sich die Kündigung des Arbeitgebers objektiv auf das arbeitsrechtswidrige Verhalten stützten kann oder könnte. An Entscheidungen der Arbeitsgerichte und Strafgerichte sind die Sozialgerichte nicht gebunden.
Hat ein Betroffener gegen eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers keine Kündigungsschutzklage erhoben, muss zunächst die Bundesagentur prüfen, ob tatsächlich die Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung vorlagen. Die Rechtmäßigkeit der außerordentlichen Kündigung darf nicht einfach unterstellt werden. Hier muss die Bundesagentur Sorgfalt walten lassen. Die Sozialgerichte müssen ggf. nach einem erfolglosen Widerspruch und entsprechender Klage den Sachverhalt prüfen. Im Ergebnis kann eine Sperrzeit nicht allein darauf gestützt werden, dass der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhoben hat.
Ein die Aufgabe des Arbeitsplatzes rechtfertigender wichtiger Grund liegt vor, wenn Umstände vorliegen, unter denen nach verständiger Abwägung mit den Interessen der Versichertengemeinschaft dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist. Gesundheitsstörungen oder psychischer Druck können z. B. einen derartigen wichtigen Grund darstellen. Auch bei einer drohenden rechtmäßigen Kündigung ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit einer Abfindung jedenfalls dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer sich im Hinblick auf die nicht zu vermeidende Beschäftigungslosigkeit jedenfalls einen ansonsten nicht erhältlichen Vorteil verschaffen will.
3. Sperrzeit bei Arbeitsablehnung
Die Sperrzeit bei Arbeitsablehnung tritt ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert.
Die Dauer beträgt im erstmaligen Fall 3 Wochen, dann 6 oder 12 Wochen, § 159 Abs. 4 SGB III.
Die Sperrzeit erfordert regelmäßig ein vorwerfbares Verhalten. Ein wichtiger Grund für die Ablehnung der Arbeit liegt jedenfalls vor, wenn die angebotene Arbeit dem Arbeitslosen nach seinem körperlichen und geistigen Leistungsvermögen nicht zugemutet werden kann.
4. Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen
Die Sperrzeit wegen unzureichender Eigenbemühungen tritt ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist. Die geschuldeten Bemühungen müssen konkret benannt und aktuell nicht zumutbar sein.
Die Dauer beträgt 2 Wochen, § 159 Abs. 5 SGB III.
Den Arbeitslosen trifft die Obliegenheit, die Eigenbemühungen nachzuweisen. Die Agentur für Arbeit muss den Arbeitslosen hinreichend konkret auf die Eigenbemühungen aufmerksam machen. Durch Brand, Unglücksfall etc. können Nachweismöglichkeiten für die Eigenbemühungen wegfallen.
5. Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
Eine Sperrzeit wegen Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme tritt ein, wenn der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen.
Die Dauer beträgt im erstmaligen Fall 3 Wochen, dann 6 oder 12 Wochen, § 159 Abs. 4 SGB III.
Für die Eingliederungsmaßnahme muss der Arbeitslose geeignet sein. Ein nicht sachgerechtes oder unzumutbares Maßnahmeangebot beinhaltet einen wichtigen Grund zur Ablehnung.
6. Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
Eine Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme tritt ein, wenn der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nr. 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt.
Die Dauer der Sperrzeit beträgt im erstmaligen Fall 3 Wochen, dann 6 oder 12 Wochen, § 159 Abs. 4 SGB III.
Auch hier gilt, dass die Maßnahme objektiv geeignet sein muss, die Eingliederungsaussichten des Arbeitslosen zu verbessern. Ansonsten besteht ein wichtiger Grund zum Abbruch der Maßnahme.
7. Sperrzeit bei Meldeversäumnis
Eine Sperrzeit bei Fristversäumnis tritt ein, wenn der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309 Allgemeine Meldepflicht
(1) Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle…
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 309 SGB III), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist.
Die Dauer der Sperrzeit beträgt 1 Woche, § 159 Abs. 6 SGB III.
Vor allem gesundheitliche Gründe können einen wichtigen Grund zur Meldeversäumnis abgeben.
8. Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung
Eine Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung tritt ein, wenn der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden
(1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor…
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 38 Abs. 1 SGB III nicht nachgekommen ist.
Die Dauer der Sperrzeit beträgt 1 Woche, § 159 Abs. 6 SGB III.
Wenn der Arbeitsuchende die Meldepflicht nicht kennt oder ihm die frühzeitige Meldung nicht zumutbar ist, liegt ein „wichtiger Grund“ vor, der eine Sperrzeit wegen verspäteter Meldung der Arbeitssuche ausschließt. „Unverzüglich“ ist in § 121 Abs. 1 S. 1 BGB definiert (ohne schuldhaftes Zögern).
Zur Arbeitslosmeldung vergleiche auch den Beitrag
Wolfgang Schiesser says
Hallo!
Ich habe eine frage!
Ich werde am 20.03.2016 65 jahre alt am 01.09.2016 hätte ich Anspruch auf Regelaltersrente ohne abzüge.
Zur zeit erhalte ich ALG1 noch bis zum 01.08.2016 wann soll ich meinen Rentenantrag stellen und wird mir dann bei Stellung des Antrags mein ALG gestrichen.
Vielen Dank
Wolfgang Schiesser
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Schiesser,
fürchten Sie tatsächlich eine Sperrzeit?
Meines Erachtens kann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit bei dem von Ihnen benannten Sachverhalt nicht begründen, solange Sie sich dem Arbeitsmarkt auch nach Rentenantragstellung zur Verfügung stellen. Fragen Sie dort aber noch einmal sicherheitshalber nach. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt die Antragstellung zur Altersrente mindestens drei Monate vor Erreichen des für Sie maßgeblichen Lebensalters.
Etwas anderes kann für denjenigen gelten, der einen Altersteilzeitvertrag abschließt, der also sein Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufhebt. Hier kommt eventuell eine Sperrzeit bei späterer Arbeitslosigkeit in Betracht. Etwas anderes gilt auch für Leistungsempfänger von ALG II. Hartz IV-Empfänger können zur Rentenantragstellung aufgefordert werden, vgl. § 12 a Nr. 1 SGB II.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Ernst says
Hallo,
hat ein Widerspruch gegen eine Sperzeit immer zufolge, dass die Entscheidung durch das Sozialgericht geklärt wird oder gibt es andere Möglichkeiten?
Vielen Dank vorab.
Mfg
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Ernst,
auf den Widerspruch soll durch die Behörde geprüft werden, ob eine Abhilfemöglichkeit besteht.
Ist der Widerspruch begründet, muss dem Widerspruch abgeholfen werden. Ist der Widerspruch unbegründet, sollte „eigentlich“ der Widerspruchsführer durch eine geeignete Begründung von der Erfolglosigkeit überzeugt werden. Die Klage sollte durch eine überzeugende Begründung der Behörde möglichst vermieden werden.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Waltraud Lyzcarz says
Hallo,
meine Frage bezieht sich auf meinen Sohn, der Arbeitslosengeld 1 bezieht.
Mein Sohn ist seit 15.05.2018 krankgeschrieben wegen schweren Depressionen. Durch seine Depressionen gibt es aber verschiedene Lücken. Seine Krankmeldung ging bis 02.07.2018 die nächste Krankmeldung ist vom 16.07.2018 bis 31.07.2018 in der Zeit hatte er zwei Meldetermine am 05.07.2018 und dann am 13.07.2018. Durch seine Depressionen hat er aber die Termine nicht war genommen. Jetzt hat er Sperrzeiten bekommen.
06.07.2018 – 12.07.2018 0,00 € Sperrzeit bei Meldeversäumnis § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB III
14.07.2018 – 20.07.2018 0,00 € Sperrzeit bei Meldeversäumnis § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB III
Dies könnte man ja noch verstehen wegen der Meldeversäumnisse. Obwohl durch die Anhörung wiederum auch nicht, denn wenn man Depressionen hat, denkt man nicht an irgendwelche Termine. Man ist überhaupt nicht fähig auch nur an irgend etwas zu denken, das hat mein Sohn auch in seiner Anhörung mitgeteilt.
Doch noch viel komischer ist diese Sperrzeit: 21.07.2018 – 31.07.2018 0,00 € Sonstige Gründe. !!! Nach Nachfragen teilte man uns mit, die Sperrzeit wurde verhängt, weil während einer Sperrzeit eine Krankmeldung eingereicht wurde!? Obwohl die Sperrzeit noch gar nicht festgestanden hat, also noch kein Bescheid darüber ergangen ist.
Meine Frage, ist so was rechtens? Eine Sperre wegen Krankmeldung in einer Sperrzeit?
Vielen Dank
Waltraud Lyzcarz
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hall Frau Lyzcarz,
sofern Ihr Sohn während des Bezuges von Leistungen arbeitsunfähig krank wird, muss er seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich der Agentur für Arbeit melden und eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer beifügen.
In einem Arbeitsverhältnis dürfte allerdings eine verspätete Krankmeldung nicht zur Kündigung berechtigen. Frühestens nach einer Abmahnung dürfte eine Kündigung möglich sein. Dann könnte auch eine Sperrzeit verhängt werden. Diese Grundsätze, die in einem bestehenden Arbeitsverhältnis gelten, dürften auf die (Nicht-)Anzeige der Arbeitsunfähigkeit bei bestehender Arbeitslosigkeit übertragbar sein. Frühestens nach einem Hinweis darauf, dass Krankmeldungen unverzüglich zu erfolgen haben, dürfte auch wegen der Verletzung einer Obliegenheit eine Sperrzeit begründbar sein.
Hat die Agentur für Arbeit Ihren Sohn früher schon einmal an die Obliegenheit, die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen, aufmerksam gemacht?
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Thea Libris says
Bin seit März 2017 durchgehend erkrankt. Schwerbehindert 60% plus G. Habe im Mai bereits meinen Antrag auf ALG 1 gestellt. Bin in einem festen Arbeitsverhältnis seit 24 Jahren. Leider krank.
ALG 1 hätte ab dem 30.8.18 greifen sollen.
Heute erfahren, die Nahtlosigkeit ist nicht gegeben.
Bin seit dem 07.9. In stationärer Behandlung bis voraussichtlich Ende okt. 18.
Ist die Ablehnung der Nahtlosigkeit rechtens?
Bedeutet das nun ich habe gar keinen Anspruch auf Leistungen?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo,
ob die Ablehnung rechtmäßig ist, vermag ich ohne Kenntnis des genauen Sachverhaltes nicht abzuschätzen. Sie sollten daher (zumindest vorsorglich) gegen die Ablehnung der Leistungen vorgehen.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Karl says
Guten Tag,
meine Lebensgefährtin ist zu mir gezogen (über 100km, Rhein-Main-Gebiet, Stau-Strecke, also nicht in regelmäßigen 1,5 Stunden zu schaffen, absolut unwirtschaftlich etc. pp). Sie machte einen Aufhebungsvertrag und hat sich arbeitslos gemeldet.
Nun wurde ihr nach §§ 159, 148 SGB III eine Sperrzeit von 12 Monaten eingetragen. Widerspruch mit absolut detaillierter Begründung wurde eingelegt. Noch keine Antwort. Die Arbeitsagentur handelte nach meinem Rechtsempfinden gegen das bestehende Urteil des LSG. Wie sehen sie das? Hinweis: Es gab keine Abfindung, meine Freundin nimmt alle Termine etc. wahr. Also sie hat sich in keinem Fall widrig verhalten.
MFG Karl
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Karl,
Die Frage scheint mir nicht ganz einfach zu beantworten zu sein.
Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe scheidet aus, wenn die Aufgabe des Arbeitsplatzes durch einen wichtigen Grund gedeckt ist. „Das bestehende Urteil des LSG“ kenne ich nicht. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, müsste unter Abwägung aller Umstände geklärt werden.
§ 159 Abs. 3 S. 1 SGB II geht allerdings im Regelfall von einer Sperrzeit von 12 Wochen, nicht von 12 Monaten aus.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Al-Meerabi says
Danke, ich werde es versuchen
Weschenfelder Marc says
Guten Tag,
meine Frage bezieht sich auf Alg 1. Und zwar beziehe ich momentan Alg 1. Ich hätte ab dem 8.7 zu einer Maßnahme sollen. Konnte aber diese nicht antreten, da ich eine Knieverletzung habe und krankgeschrieben bin. Muss wahrscheinlich operiert werden. Nun will mir das Arbeitsamt für 3 Wochen das Geld sperren, da ich die Maßnahme abgelehnt habe. Ich habe aber die Maßnahme gar nicht abgelehnt, sondern bin nur krank geschrieben. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen habe ich hingeschickt. Dürfen die mir trotzdem jetzt das Alg 1 sperren?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hall Herr Weschenfelder,
so wie Sie es oben geschildert haben, sollten Sie auch auf die einer Sanktionsentscheidung vorgeschaltete Anhörung reagieren. Schreiben Sie der Agentur und schicken Sie nicht nur eine Krankmeldung zur Agentur!
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Sabrina says
Hallo!
Ich wurde im Dezember in der Probezeit betriebsbedingt gekündigt und habe mich fristgemäß beim Amt arbeitslos gemeldet.
Ich war zuletzt bei einem Personaldienstleister beschäftigt und habe im Beratungsgespräch mit der Bundesagentur deutlich gemacht, dass ich kein Interesse internen Positionen bei Dienstleistern mehr habe, weil mir diese Tätigkeit nicht lag. Des Weiteren habe ich das Thema Zeitarbeit ausgeschlossen. Die Dame, mit der ich das Beratungsgespräch hatte, war nicht meine zuständige Vermittlerin. Nach Ihrer Aussage sei meine Einstellung vollkommen legitim und nachvollziehbar, sie hat derartige Positionen also aus dem Gesuch entfernt. Meine zuständige Vermittlerin hat mir allerdings bisher AUSSCHLIESSLICH Positionen in der Zeitarbeit zugeschickt.
Nun bin ich mir nicht sicher, ob ich gezwungen bin, mich auf diese Positionen zu bewerben. Zu den Vermittlungsvorschlägen habe ich keine Rechtsfolgenbelehrung erhalten, es gilt hier lediglich die Rechtfolgenbelehrung aus der Eingliederungsvereinbarung. Hier heißt es: „Ich bin darüber informiert, dass ich verpflichtet bin, die für die Vermittlung erforderlichen Auskünfte zuerteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnissesunter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen (§ 38 Abs. 3 SGB III).“
Leider ist für mich aber nicht ersichtlich, ob hier für mich auch eine Bewerbungspflicht hervorgeht. Können Sie helfen?
Besten Dank und Gruß
Sabrina
Mirco says
Hallo
Ich wurde gekündigt aus betrieblichen Gründen.
Habe mich die letzte Woche dann krankschreiben lassen. Wollte mich dann Arbeitssuchende melden pünktlich doch die Dame von der Agentur für Arbeit meinte ich sollte mich erst Arbeitssuchende melden am letzten Tag der krankschreibung nun habe ich es so gemacht aber nun eine Sperrzeit bekommen weil ich mich zuspät gemeldet habe ist das richtig ?
Mit freundlichen Grüßen
Mirco
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Mirco,
§ 157 Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung
…
(2) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 157 Abs. 2 SGB III regelt ausdrücklich das Ruhen des Anspruchs auf Erhalt von Arbeitslosengeld I bei Urlaubsabgeltung …
Vom Ruhen des Arbeitslosengeldes ist die Frage der Meldepflicht zu trennen … wenn Sie sich allerdings pünktlich gemeldet haben (also Ihre Meldepflicht erfüllt haben), ist es einfach einzusehen, warum Ihnen daraus ein „Strick gedreht wird“.
Also: Widerspruch gegen die Entscheidung zur Sperrzeit einlegen!
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt