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	Kommentare zu: Folgen einer Aufhebungsentscheidung des Versorgungsamtes	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
	<lastBuildDate>Tue, 13 Jan 2026 13:50:21 +0000</lastBuildDate>
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		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/beendigung-anwendung-schwerbehindertenrecht/#comment-258111</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Jan 2026 13:50:21 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/beendigung-anwendung-schwerbehindertenrecht/#comment-257916&quot;&gt;Hans&lt;/a&gt;.

Hallo Hans,

wird eine Klage gegen einen Herabstufungsbescheid zurückgenommen, tritt die Unanfechtbarkeit (Bestandskraft) mit dem Tag der Klagerücknahme ein. Ab diesem Zeitpunkt läuft die gesetzliche Schonfrist. Nach [tooltip begriff&quot;§ 199 SGB IX&quot;] endet der Schwerbehindertenschutz erst mit Ablauf des dritten Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit. Bis dahin bleiben alle Schutzrechte und Nachteilsausgleiche bestehen.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/beendigung-anwendung-schwerbehindertenrecht/#comment-257916">Hans</a>.</p>
<p>Hallo Hans,</p>
<p>wird eine Klage gegen einen Herabstufungsbescheid zurückgenommen, tritt die Unanfechtbarkeit (Bestandskraft) mit dem Tag der Klagerücknahme ein. Ab diesem Zeitpunkt läuft die gesetzliche Schonfrist. Nach  endet der Schwerbehindertenschutz erst mit Ablauf des dritten Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit. Bis dahin bleiben alle Schutzrechte und Nachteilsausgleiche bestehen.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Hans		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/beendigung-anwendung-schwerbehindertenrecht/#comment-257916</link>

		<dc:creator><![CDATA[Hans]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 10 Jan 2026 17:56:46 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Welcher Zeitpunkt gilt für die Unanfechtbarkeit bei der Rücknahme einer Klage?

Herabstufung von 60 auf 40 mit Bescheid vom 1.1.2025, Widerspruch wurde negativ beschieden. Klage dagegen erhoben.

Welcher Zeitpunkt für die Unanfechtbarkeit des Bescheides gilt bei der Rücknahme der Klage zum 1.2.2026?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Welcher Zeitpunkt gilt für die Unanfechtbarkeit bei der Rücknahme einer Klage?</p>
<p>Herabstufung von 60 auf 40 mit Bescheid vom 1.1.2025, Widerspruch wurde negativ beschieden. Klage dagegen erhoben.</p>
<p>Welcher Zeitpunkt für die Unanfechtbarkeit des Bescheides gilt bei der Rücknahme der Klage zum 1.2.2026?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/beendigung-anwendung-schwerbehindertenrecht/#comment-233869</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 26 Feb 2025 09:08:29 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/beendigung-anwendung-schwerbehindertenrecht/#comment-233774&quot;&gt;Oscar&lt;/a&gt;.

Hallo Oscar,

die von Ihnen genannten Zahlen zur Regelaltersrente stimmen heute nicht mehr. Wer heute &quot;normal&quot; in Rente geht (Jahrgang 1958), muss bis zur Vollendung des 66. Lebensjahres arbeiten (wenn keine Sondervorschriften greifen), [tooltip begriff=&quot;§ 235 Abs. 2 S. 2 SGB VI&quot;]. Alterzeit-Modelle müssten also ggf. entsprechend angepasst werden. Deshalb wurden auch die Zeiten gemäß [tooltip begriff=&quot;§ 236 a SGB VI&quot;] angepasst.

Die Voraussetzungen zum Erhalt der Altersrente für Schwerbehinderte gemäß § 236 a SGB VI müssen zu Beginn der Rente vorgelegen haben. Auch wenn der Status der Schwerbehinderung verloren geht oder nur befristet (auf Zeit) besteht, hat dies keine Auswirkungen auf die Rente.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/beendigung-anwendung-schwerbehindertenrecht/#comment-233774">Oscar</a>.</p>
<p>Hallo Oscar,</p>
<p>die von Ihnen genannten Zahlen zur Regelaltersrente stimmen heute nicht mehr. Wer heute &#8222;normal&#8220; in Rente geht (Jahrgang 1958), muss bis zur Vollendung des 66. Lebensjahres arbeiten (wenn keine Sondervorschriften greifen), <span data-sn-tt="1" class="tooltip-begriff-wrapper"><a class="tooltip-begriff" href="/tag/§-235-sgb-vi/" target="_blank" rel="noopener noreferrer" data-title="§ 235 SGB VI" data-desc="(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1. die Regelaltersgrenze erreicht und 2. die allgemeine Wartezeit erfüllt ha...&lt;br&gt;&lt;br&gt;(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 gebor..." data-linktext="Paragraf">§ 235 Abs. 2 S. 2 SGB VI</a></span>. Alterzeit-Modelle müssten also ggf. entsprechend angepasst werden. Deshalb wurden auch die Zeiten gemäß <span data-sn-tt="1" class="tooltip-begriff-wrapper"><a class="tooltip-begriff" href="/tag/§-236-a-sgb-vi/" target="_blank" rel="noopener noreferrer" data-title="§ 236a SGB VI – Altersrente für schwerbehinderte Menschen" data-desc="(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie&lt;br&gt;1. das 63. Lebensjahr vollendet haben,&lt;br&gt;2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und&lt;br&gt;3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.&lt;br&gt;
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.&lt;br&gt;&lt;br&gt;(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben: ...&lt;br&gt;&lt;br&gt;(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.&lt;br&gt;&lt;br&gt;(4) ..." data-linktext="Paragraf">§ 236 a SGB VI</a></span> angepasst.</p>
<p>Die Voraussetzungen zum Erhalt der Altersrente für Schwerbehinderte gemäß § 236 a SGB VI müssen zu Beginn der Rente vorgelegen haben. Auch wenn der Status der Schwerbehinderung verloren geht oder nur befristet (auf Zeit) besteht, hat dies keine Auswirkungen auf die Rente.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Oscar		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/beendigung-anwendung-schwerbehindertenrecht/#comment-233774</link>

		<dc:creator><![CDATA[Oscar]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Feb 2025 09:38:34 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=10861#comment-233774</guid>

					<description><![CDATA[Mit einem GdB über 50 kann man mit 55 Jahren in die ATZ gehen und ab dem Alter von 62 eine reduzierte Altersrente beziehen. 

Was passiert wenn während der ATZ der GdB unter 50 sinkt?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit einem GdB über 50 kann man mit 55 Jahren in die ATZ gehen und ab dem Alter von 62 eine reduzierte Altersrente beziehen. </p>
<p>Was passiert wenn während der ATZ der GdB unter 50 sinkt?</p>
]]></content:encoded>
		
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