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	Kommentare zu: Bürgergeld: Einkommensteuererstattung – Anrechnung, Verteilung &#038; Absetzbeträge (§ 11 SGB II)	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
	<lastBuildDate>Mon, 15 Dec 2025 11:55:32 +0000</lastBuildDate>
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		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommensteuererstattung-buergergeld/#comment-188496</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 19 Dec 2022 09:40:14 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6565#comment-188496</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommensteuererstattung-buergergeld/#comment-188486&quot;&gt;le.musicien&lt;/a&gt;.

Hallo musicien,

nur das Einkommen nach Abzug der Einkommensteuer wird bei der Berechnung der Leistungen leistungsmindernd zum Ansatz gebracht. Eine Einkommensteuererstattung führt nicht zu einer späteren Neuberechnung des Nettoarbeitsentgeltes und damit zu einer Korrektur vormals gewährter Leistungen. 

Auf der Kehrseite wird dann die Einkommensteuererstattung zum Zeitpunkt des Zuflusses als Einkommen gewertet und dann auch entsprechend leistungsmindernd angesetzt. Das ist im Ergebnis nur für diejenigen problematisch, die zum Zeitpunkt der zu viel gezahlten Steuer nicht im Leistungsbezug standen.

Am Ende reduziert sich die Fragestellung darauf, ob es sich bei der Erstattung um Vermögen und/oder Einkommen handelt. Die Frage ist allerdings eindeutig beantwortet: es handelt sich um Einkommen. Einkommen ist leistungsmindernd zu berücksichtigen.

Dazu hat das Bundessozialgericht sogar entschieden, dass im Hinblick auf die Einkommensteuererstattung noch nicht einmal Absetzbeträge für Erwerbstätige abgezogen werden können und dass darüber hinaus eine hohe Einmalzahlung auch auf einige Monate angerechnet werden kann (vgl. &lt;a href=&quot;https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/177999?modul=esgb&amp;id=177999&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;nofollow&quot; title=&quot;zum Urteil in neuem Tab&quot;&gt;BSG, Urteil vom 11. Februar 2015, B 4 AS 29/14&lt;/a&gt;). Dies betraf allerdings einen Sachverhalt, in dem bereits zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer Leistungsbezug bestand. Es gibt allerdings auch Entscheidungen des BSG, bei denen zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer noch keine Leistungsbezug bestand. Eine entsprechende Entscheidung des BSG aus dem Jahr 2009 habe ich jetzt oben verlinkt. 

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommensteuererstattung-buergergeld/#comment-188486">le.musicien</a>.</p>
<p>Hallo musicien,</p>
<p>nur das Einkommen nach Abzug der Einkommensteuer wird bei der Berechnung der Leistungen leistungsmindernd zum Ansatz gebracht. Eine Einkommensteuererstattung führt nicht zu einer späteren Neuberechnung des Nettoarbeitsentgeltes und damit zu einer Korrektur vormals gewährter Leistungen. </p>
<p>Auf der Kehrseite wird dann die Einkommensteuererstattung zum Zeitpunkt des Zuflusses als Einkommen gewertet und dann auch entsprechend leistungsmindernd angesetzt. Das ist im Ergebnis nur für diejenigen problematisch, die zum Zeitpunkt der zu viel gezahlten Steuer nicht im Leistungsbezug standen.</p>
<p>Am Ende reduziert sich die Fragestellung darauf, ob es sich bei der Erstattung um Vermögen und/oder Einkommen handelt. Die Frage ist allerdings eindeutig beantwortet: es handelt sich um Einkommen. Einkommen ist leistungsmindernd zu berücksichtigen.</p>
<p>Dazu hat das Bundessozialgericht sogar entschieden, dass im Hinblick auf die Einkommensteuererstattung noch nicht einmal Absetzbeträge für Erwerbstätige abgezogen werden können und dass darüber hinaus eine hohe Einmalzahlung auch auf einige Monate angerechnet werden kann (vgl. <a href="https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/177999?modul=esgb&#038;id=177999" target="_blank" rel="nofollow" title="zum Urteil in neuem Tab">BSG, Urteil vom 11. Februar 2015, B 4 AS 29/14</a>). Dies betraf allerdings einen Sachverhalt, in dem bereits zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer Leistungsbezug bestand. Es gibt allerdings auch Entscheidungen des BSG, bei denen zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer noch keine Leistungsbezug bestand. Eine entsprechende Entscheidung des BSG aus dem Jahr 2009 habe ich jetzt oben verlinkt. </p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: le.musicien		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommensteuererstattung-buergergeld/#comment-188486</link>

		<dc:creator><![CDATA[le.musicien]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 18 Dec 2022 23:30:50 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6565#comment-188486</guid>

					<description><![CDATA[Hallo Herr Nippel, 
mit welcher Begründung wird eine ESt-Rückerstattung als &quot;Einkommen&quot; gewertet, wo doch die Rückerstattung aus zuvor zu viel bezahlter Steuer resultiert? Es wird doch lediglich der zu viel abgeführte/einbehaltene Steuerbetrag quasi &quot;als Korrektur im Nachhinein&quot; zurückgegeben. Durch eine Besteuerung des Rückerstattungsbetrags wird ja letztlich mein per Bescheid festgestellter Anspruch auf geringere Steuerlast ad absurdum geführt!

Ich bin Bezieher einer &quot;normalen&quot; Altersrente, ohne Anspruch auf anderweitige Sozialleistungen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Herr Nippel,<br>
mit welcher Begründung wird eine ESt-Rückerstattung als &#8222;Einkommen&#8220; gewertet, wo doch die Rückerstattung aus zuvor zu viel bezahlter Steuer resultiert? Es wird doch lediglich der zu viel abgeführte/einbehaltene Steuerbetrag quasi &#8222;als Korrektur im Nachhinein&#8220; zurückgegeben. Durch eine Besteuerung des Rückerstattungsbetrags wird ja letztlich mein per Bescheid festgestellter Anspruch auf geringere Steuerlast ad absurdum geführt!</p>
<p>Ich bin Bezieher einer &#8222;normalen&#8220; Altersrente, ohne Anspruch auf anderweitige Sozialleistungen.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommensteuererstattung-buergergeld/#comment-81653</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 15 May 2020 08:21:49 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6565#comment-81653</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommensteuererstattung-buergergeld/#comment-81280&quot;&gt;Olaf Strauß&lt;/a&gt;.

Hallo,

zu dem Thema &quot;Steuernachzahlung&quot; kann ich &quot;allgemein&quot; nur folgende Ausführungen treffen: 

Soweit es sich bei dem der Steuernachzahlung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis um &quot;private Schulden&quot; ohne Bezug zu einer Leistungsgewährung handelt, ist die Nichtberücksichtigung verständlich - &quot;private Schulden&quot; werden nicht einkommensmindernd und in der Folge leistungserhöhend berücksichtigt. 

Andererseits dürfte gelten: wenn die Steuernachzahlung einen Zeitraum betrifft, in dem - zumindest ergänzend - Leistungen durch das Jobcenter erbracht werden mussten, so dürfte ein Anspruch auf Ausgleich des nunmehr geringeren Einkommens in diesem Zeitraum einen Nachzahlungsanspruch begründen! Im Rahmen einer endgültigen Festsetzung der evtl. nur vorläufig gewährten Leistungen oder auch im Rahmen eines Nachprüfungsantrages gemäß § 44 SGB X (falls die Leistungsgwährung nicht nur vorläufig erfolgte) könte dann der entsprechende Anspruch auf Neuberechnung (mit dem geringeren Einkommen nach Abzug der Steuern) erfolgreich durchsetzbar sein! Ein geringeres Einkommen führt nämlich zu einem höheren Leistungsanspruch.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommensteuererstattung-buergergeld/#comment-81280">Olaf Strauß</a>.</p>
<p>Hallo,</p>
<p>zu dem Thema &#8222;Steuernachzahlung&#8220; kann ich &#8222;allgemein&#8220; nur folgende Ausführungen treffen: </p>
<p>Soweit es sich bei dem der Steuernachzahlung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis um &#8222;private Schulden&#8220; ohne Bezug zu einer Leistungsgewährung handelt, ist die Nichtberücksichtigung verständlich &#8211; &#8222;private Schulden&#8220; werden nicht einkommensmindernd und in der Folge leistungserhöhend berücksichtigt. </p>
<p>Andererseits dürfte gelten: wenn die Steuernachzahlung einen Zeitraum betrifft, in dem &#8211; zumindest ergänzend &#8211; Leistungen durch das Jobcenter erbracht werden mussten, so dürfte ein Anspruch auf Ausgleich des nunmehr geringeren Einkommens in diesem Zeitraum einen Nachzahlungsanspruch begründen! Im Rahmen einer endgültigen Festsetzung der evtl. nur vorläufig gewährten Leistungen oder auch im Rahmen eines Nachprüfungsantrages gemäß § 44 SGB X (falls die Leistungsgwährung nicht nur vorläufig erfolgte) könte dann der entsprechende Anspruch auf Neuberechnung (mit dem geringeren Einkommen nach Abzug der Steuern) erfolgreich durchsetzbar sein! Ein geringeres Einkommen führt nämlich zu einem höheren Leistungsanspruch.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Olaf Strauß		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommensteuererstattung-buergergeld/#comment-81280</link>

		<dc:creator><![CDATA[Olaf Strauß]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 13 May 2020 07:34:44 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6565#comment-81280</guid>

					<description><![CDATA[Hallo Herr Rechtsanwalt S. Nippel,

mich verwundert immer wieder die bürgerfeindliche Auslegung der Gesetze beim &quot;kleinen Mann&quot;:

wenn, im Zeitraum eines Leistungsbezuges die Anrechnung einer Steuererstattung &quot;rechtmäßig&quot; ist, dann muss doch im Gegenzug durch das Jobcenter auch die Übernahme der Kosten einer Steuernachzahlung erfolgen?!?  

Doch diese Übernahme gibt es NATÜRLICH nicht.

MfG
Olaf Strauß]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Herr Rechtsanwalt S. Nippel,</p>
<p>mich verwundert immer wieder die bürgerfeindliche Auslegung der Gesetze beim &#8222;kleinen Mann&#8220;:</p>
<p>wenn, im Zeitraum eines Leistungsbezuges die Anrechnung einer Steuererstattung &#8222;rechtmäßig&#8220; ist, dann muss doch im Gegenzug durch das Jobcenter auch die Übernahme der Kosten einer Steuernachzahlung erfolgen?!?  </p>
<p>Doch diese Übernahme gibt es NATÜRLICH nicht.</p>
<p>MfG<br>
Olaf Strauß</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommensteuererstattung-buergergeld/#comment-44231</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 02 May 2018 14:08:43 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6565#comment-44231</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommensteuererstattung-buergergeld/#comment-44186&quot;&gt;Angii&lt;/a&gt;.

Hallo Angii,

am 26. April 2018 haben Sie einen Antrag auf Erhalt von Leistungen (vermutlich ab Anfang April) gestellt. Anfang April 2018 hat ihr Freund eine Rückzahlung der Einkommensteuer erhalten.

Ich gehe zunächst davon aus, dass Sie Leistungen ab Anfang April beantragt haben und nicht erst ab Anfang Mai. Dann ist die Erstattung als Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommensteuererstattung-buergergeld/#comment-44186">Angii</a>.</p>
<p>Hallo Angii,</p>
<p>am 26. April 2018 haben Sie einen Antrag auf Erhalt von Leistungen (vermutlich ab Anfang April) gestellt. Anfang April 2018 hat ihr Freund eine Rückzahlung der Einkommensteuer erhalten.</p>
<p>Ich gehe zunächst davon aus, dass Sie Leistungen ab Anfang April beantragt haben und nicht erst ab Anfang Mai. Dann ist die Erstattung als Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Angii		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommensteuererstattung-buergergeld/#comment-44186</link>

		<dc:creator><![CDATA[Angii]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Apr 2018 16:03:18 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6565#comment-44186</guid>

					<description><![CDATA[Hallo, mein Freund hat Anfang April eine Steuerrückzahlung erhalten. Ich habe gestern einen Antrag auf alg2 gestellt. Jetzt zu meiner Frage: wir die Rückzahlung als Einkommen angesehen oder Vermögen? Obwohl nichts mehr von dem Geld da ist weil wir uns ein neues Auto kaufen müssten. 
Lg]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo, mein Freund hat Anfang April eine Steuerrückzahlung erhalten. Ich habe gestern einen Antrag auf alg2 gestellt. Jetzt zu meiner Frage: wir die Rückzahlung als Einkommen angesehen oder Vermögen? Obwohl nichts mehr von dem Geld da ist weil wir uns ein neues Auto kaufen müssten.<br>
Lg</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Werner W.		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommensteuererstattung-buergergeld/#comment-43416</link>

		<dc:creator><![CDATA[Werner W.]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Oct 2017 16:14:09 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6565#comment-43416</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommensteuererstattung-buergergeld/#comment-41568&quot;&gt;Rechtsanwalt S. Nippel&lt;/a&gt;.

Und wo bleibt dabei die Gleichheit vor dem Gesetz? So können nur Menschen argumentieren, die im Monat mehr Geld übrig haben als andere mit der ganzen Familie für ein Leben knapp oberhalb der Armutsgrenze.

Zuviel durch den Staat abgezogenes Geld ist das Eigentum desjenigen, dem es fälschlicherweise abgezogen wurde. Wer würde schon freiwillig zu viel Steuern zahlen. Dass im Einkommensteuergesetz diesbezüglich das Zuflussprinzip gilt, ist ja logisch, da sonst so ziemlich jeder Bescheid rückwirkend geändert werden müsste, was natürlich widersinnig wäre.
Aus dieser &quot;Verwaltungsvereinfachung&quot; nun zu schließen, dass das gleiche Prinzip auf das SGB II anzuwenden sei, ist in meinen Augen ein billiger Taschenspielertrick,
um zu viel gezahlte Steuern nicht an ihre Eigentümer zurück zu erstatten. Und das ist effektiv genau das, was erreicht wird. Das FA könnte den Betrag eigentlich gleich an die Sozialbehörde überweisen, bzw. einfach behalten für den großen Steuerpott.

Wohl dem, der sich auskennt und sich deshalb erst gar nicht die Arbeit einer Steuererklärung macht! Diese läßt sich ja bis zu 3 Jahre aufschieben, und wenn sich die Situation bis dahin ändert, also der Bedarf für Sozialleistungen weggefallen ist, kann man sich das Geld erstatten lassen, ohne es gleich retour gehen zu lassen.
Oder noch besser, man vermeidet eine Steuerüberzahlung.
Fazit: Wer sich also auskennt oder Freunde hat, die sich auskennen, erhält mehr Leistungen als die anderen. Die Blöden sind wie immer die Dummen.
Aber Artikel 3 GG meinte das wohl etwas anders...
Ich wundere mich immer wieder darüber, welche juristischen Klimmzüge noch gemacht werden, um die fortschreitende Umverteilung von unten nach oben zu gewährleisten.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommensteuererstattung-buergergeld/#comment-41568">Rechtsanwalt S. Nippel</a>.</p>
<p>Und wo bleibt dabei die Gleichheit vor dem Gesetz? So können nur Menschen argumentieren, die im Monat mehr Geld übrig haben als andere mit der ganzen Familie für ein Leben knapp oberhalb der Armutsgrenze.</p>
<p>Zuviel durch den Staat abgezogenes Geld ist das Eigentum desjenigen, dem es fälschlicherweise abgezogen wurde. Wer würde schon freiwillig zu viel Steuern zahlen. Dass im Einkommensteuergesetz diesbezüglich das Zuflussprinzip gilt, ist ja logisch, da sonst so ziemlich jeder Bescheid rückwirkend geändert werden müsste, was natürlich widersinnig wäre.<br>
Aus dieser &#8222;Verwaltungsvereinfachung&#8220; nun zu schließen, dass das gleiche Prinzip auf das SGB II anzuwenden sei, ist in meinen Augen ein billiger Taschenspielertrick,<br>
um zu viel gezahlte Steuern nicht an ihre Eigentümer zurück zu erstatten. Und das ist effektiv genau das, was erreicht wird. Das FA könnte den Betrag eigentlich gleich an die Sozialbehörde überweisen, bzw. einfach behalten für den großen Steuerpott.</p>
<p>Wohl dem, der sich auskennt und sich deshalb erst gar nicht die Arbeit einer Steuererklärung macht! Diese läßt sich ja bis zu 3 Jahre aufschieben, und wenn sich die Situation bis dahin ändert, also der Bedarf für Sozialleistungen weggefallen ist, kann man sich das Geld erstatten lassen, ohne es gleich retour gehen zu lassen.<br>
Oder noch besser, man vermeidet eine Steuerüberzahlung.<br>
Fazit: Wer sich also auskennt oder Freunde hat, die sich auskennen, erhält mehr Leistungen als die anderen. Die Blöden sind wie immer die Dummen.<br>
Aber Artikel 3 GG meinte das wohl etwas anders&#8230;<br>
Ich wundere mich immer wieder darüber, welche juristischen Klimmzüge noch gemacht werden, um die fortschreitende Umverteilung von unten nach oben zu gewährleisten.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommensteuererstattung-buergergeld/#comment-42886</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 06 Aug 2017 02:03:49 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6565#comment-42886</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommensteuererstattung-buergergeld/#comment-42863&quot;&gt;T. Daniel&lt;/a&gt;.

Hallo, 

ich bin Student und arbeite nebenbei, meine Frau bekommt alg 2. 
Ich habe eine Steuerrückzahlung in Höhe von ca. 500€ erhalten. Bei der Berechnung wurde dieser Betrag nur für den einen Monat angerechnet in dem ich das Geld vom Finanzamt überwiesen bekommen habe! Nun sollen wir ca. 460€ zurückzahlen.  
Ist das richtig so? Soll der Betrag nicht auf 6 Monaten geteilt werden?

Vielen Dank]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommensteuererstattung-buergergeld/#comment-42863">T. Daniel</a>.</p>
<p>Hallo, </p>
<p>ich bin Student und arbeite nebenbei, meine Frau bekommt alg 2.<br>
Ich habe eine Steuerrückzahlung in Höhe von ca. 500€ erhalten. Bei der Berechnung wurde dieser Betrag nur für den einen Monat angerechnet in dem ich das Geld vom Finanzamt überwiesen bekommen habe! Nun sollen wir ca. 460€ zurückzahlen.<br>
Ist das richtig so? Soll der Betrag nicht auf 6 Monaten geteilt werden?</p>
<p>Vielen Dank</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: T. Daniel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommensteuererstattung-buergergeld/#comment-42863</link>

		<dc:creator><![CDATA[T. Daniel]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 03 Aug 2017 20:30:42 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6565#comment-42863</guid>

					<description><![CDATA[Hallo, 

ich bin Student und arbeite nebenbei, meine Frau bekommt alg 2. 
Ich habe eine Steuerrückzahlung in Höhe von ca. 500€ erhalten. Bei der Berechnung wurde dieser Betrag nur für den einen Monat angerechnet in dem ich das Geld vom Finanzamt überwiesen bekommen habe! Nun sollen wir ca. 460€ zurückzahlen.  
Ist das richtig so? Doll der Betrag nicht auf 6 Monaten geteilt werden?

Vielen Dank]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo, </p>
<p>ich bin Student und arbeite nebenbei, meine Frau bekommt alg 2.<br>
Ich habe eine Steuerrückzahlung in Höhe von ca. 500€ erhalten. Bei der Berechnung wurde dieser Betrag nur für den einen Monat angerechnet in dem ich das Geld vom Finanzamt überwiesen bekommen habe! Nun sollen wir ca. 460€ zurückzahlen.<br>
Ist das richtig so? Doll der Betrag nicht auf 6 Monaten geteilt werden?</p>
<p>Vielen Dank</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommensteuererstattung-buergergeld/#comment-41568</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 Mar 2017 08:14:46 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6565#comment-41568</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommensteuererstattung-buergergeld/#comment-41516&quot;&gt;Andreas&lt;/a&gt;.

Hallo Andreas,

leider muss ich zu der Frage Folgendes mitteilen:

&lt;blockquote&gt;Das Bundessozialgericht führte dazu aus, dass eine Steuererstattung Einkommen und kein Vermögen ist (vgl. &lt;a href=&quot;https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&amp;id=121142&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;nofollow&quot;&gt;Urteil vom 13. Mai 2009, B 4 AS 49/08 R&lt;/a&gt;, Rdnr. 12):

Die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen nimmt das SGB II selbst nicht vor. Wie der Senat im Urteil vom 30.9.2008 dargelegt hat, ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt. Nicht entscheidend ist das Schicksal der Forderung. Von der Regelung des tatsächlichen Zuflusses als Differenzierungskriterium zwischen Einkommen und Vermögen ist im Falle der Einkommensteuererstattung daher auch nicht deswegen abzuweichen, weil es sich um einen Geldzufluss handelt, dessen zu Grunde liegende Forderung zu einem früheren Zeitpunkt fällig geworden wäre, wenn der Erstattungsberechtigte eine andere steuerliche Disposition getroffen hätte. Die Steuererstattung gehört nicht zu den bereits erlangten Einkünften, mit denen Vermögen angespart wurde. Mit dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ist vielmehr davon auszugehen, dass der Erstattungsgläubiger, mithin der Kläger, die zu hoch entrichtete Steuer nicht freiwillig (und zinslos) &quot;angespart&quot;, sondern schlicht nicht früher erhalten hat. Gerade die fehlende Verzinsung des nicht ausbezahlten Einkommens zeigt, dass es sich bei der Steuererstattung nicht um &quot;Vermögensaufbau&quot; handelt. Zudem verdeutlichen die steuerrechtlichen Dispositionsmöglichkeiten, sei es durch Eintragung eines Freibetrages oder durch die Wahl einer anderen Steuerklasse, dass die Steuererstattung kein Rückfluss von Vermögen ist. Der Erstattungsbetrag bleibt, was er bei einer anderen Wahl der Steuerklasse gewesen wäre, nämlich Einkommen.&lt;/blockquote&gt;

Die Entscheidung wurde im Ergebnis vom Bundesverfassungsgericht bestätigt (vgl. &lt;a href=&quot;https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/11/rk20111108_1bvr200711.html&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;nofollow&quot;&gt;Beschluss vom 8. November 2011, 1 BvR, 2007/11&lt;/a&gt;, Rdnr. 8):


&lt;blockquote&gt;Ein Eingriff in den Schutzbereich des Eigentums liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn der Bestand an individuell geschützten vermögenswerten Rechten aufgrund einer gesetzlichen oder auf einem Gesetz beruhenden Maßnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt vermindert wird. Vorliegend geschieht dies jedoch nicht. Denn die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Maßnahmen verringern nicht etwa den Steuererstattungsanspruch der Beschwerdeführerin, was gesondert gerechtfertigt werden müsste, da dieser Anspruch als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist. Vielmehr wird die Erstattung als Einkommen nach Maßgabe der §§ 11 ff. SGB II, also nach § 11 Abs. 3 SGB II auch erst in dem Augenblick, in dem es tatsächlich zufließt, auf die nach § 9 Abs. 1 SGB II grundsätzlich subsidiäre Sozialleistung angerechnet. Diese Anrechnung ist ein Mittel, mit dem der Gesetzgeber in Ausnutzung seines weiten Gestaltungsspielraumes den aus Art. 20 Abs. 1 GG erwachsenden sozialstaatlichen Gestaltungsauftrag erfüllt.&lt;/blockquote&gt;

Im Ergebnis wird also die Steuererstattung leistungsmindernd angerechnet. Rechtsmittel dürften keinen Erfolg haben.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommensteuererstattung-buergergeld/#comment-41516">Andreas</a>.</p>
<p>Hallo Andreas,</p>
<p>leider muss ich zu der Frage Folgendes mitteilen:</p>
<blockquote><p>Das Bundessozialgericht führte dazu aus, dass eine Steuererstattung Einkommen und kein Vermögen ist (vgl. <a href="https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&#038;id=121142" target="_blank">Urteil vom 13. Mai 2009, B 4 AS 49/08 R</a>, Rdnr. 12):</p>
<p>Die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen nimmt das SGB II selbst nicht vor. Wie der Senat im Urteil vom 30.9.2008 dargelegt hat, ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt. Nicht entscheidend ist das Schicksal der Forderung. Von der Regelung des tatsächlichen Zuflusses als Differenzierungskriterium zwischen Einkommen und Vermögen ist im Falle der Einkommensteuererstattung daher auch nicht deswegen abzuweichen, weil es sich um einen Geldzufluss handelt, dessen zu Grunde liegende Forderung zu einem früheren Zeitpunkt fällig geworden wäre, wenn der Erstattungsberechtigte eine andere steuerliche Disposition getroffen hätte. Die Steuererstattung gehört nicht zu den bereits erlangten Einkünften, mit denen Vermögen angespart wurde. Mit dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ist vielmehr davon auszugehen, dass der Erstattungsgläubiger, mithin der Kläger, die zu hoch entrichtete Steuer nicht freiwillig (und zinslos) &#8222;angespart&#8220;, sondern schlicht nicht früher erhalten hat. Gerade die fehlende Verzinsung des nicht ausbezahlten Einkommens zeigt, dass es sich bei der Steuererstattung nicht um &#8222;Vermögensaufbau&#8220; handelt. Zudem verdeutlichen die steuerrechtlichen Dispositionsmöglichkeiten, sei es durch Eintragung eines Freibetrages oder durch die Wahl einer anderen Steuerklasse, dass die Steuererstattung kein Rückfluss von Vermögen ist. Der Erstattungsbetrag bleibt, was er bei einer anderen Wahl der Steuerklasse gewesen wäre, nämlich Einkommen.</p></blockquote>
<p>Die Entscheidung wurde im Ergebnis vom Bundesverfassungsgericht bestätigt (vgl. <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/11/rk20111108_1bvr200711.html" target="_blank">Beschluss vom 8. November 2011, 1 BvR, 2007/11</a>, Rdnr. 8):</p>
<blockquote><p>Ein Eingriff in den Schutzbereich des Eigentums liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn der Bestand an individuell geschützten vermögenswerten Rechten aufgrund einer gesetzlichen oder auf einem Gesetz beruhenden Maßnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt vermindert wird. Vorliegend geschieht dies jedoch nicht. Denn die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Maßnahmen verringern nicht etwa den Steuererstattungsanspruch der Beschwerdeführerin, was gesondert gerechtfertigt werden müsste, da dieser Anspruch als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist. Vielmehr wird die Erstattung als Einkommen nach Maßgabe der §§ 11 ff. SGB II, also nach § 11 Abs. 3 SGB II auch erst in dem Augenblick, in dem es tatsächlich zufließt, auf die nach § 9 Abs. 1 SGB II grundsätzlich subsidiäre Sozialleistung angerechnet. Diese Anrechnung ist ein Mittel, mit dem der Gesetzgeber in Ausnutzung seines weiten Gestaltungsspielraumes den aus Art. 20 Abs. 1 GG erwachsenden sozialstaatlichen Gestaltungsauftrag erfüllt.</p></blockquote>
<p>Im Ergebnis wird also die Steuererstattung leistungsmindernd angerechnet. Rechtsmittel dürften keinen Erfolg haben.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
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		Von: Andreas		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommensteuererstattung-buergergeld/#comment-41516</link>

		<dc:creator><![CDATA[Andreas]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 04 Mar 2017 12:02:54 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Hallo,
wir sind eine Bedarfsgemeinschaft von 3 Personen. Meine Frau geht in Vollzeit arbeiten, das Kind geht auf das Gymnasium und wir bekommen anteilmäßig ALG 2.
Nun haben wir die Einkommenssteuererklärung für 2014/15 wiederbekommen.
Wird die gesamte Summe auf ALG 2 angerechnet?

Vielen Dank]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,<br>
wir sind eine Bedarfsgemeinschaft von 3 Personen. Meine Frau geht in Vollzeit arbeiten, das Kind geht auf das Gymnasium und wir bekommen anteilmäßig ALG 2.<br>
Nun haben wir die Einkommenssteuererklärung für 2014/15 wiederbekommen.<br>
Wird die gesamte Summe auf ALG 2 angerechnet?</p>
<p>Vielen Dank</p>
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