Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Startseite  Bürgergeld - Übersicht  5. Einkommen und Vermögen

leistungsmindernde Behandlung der Einkommensteuererstattung beim Bürgergeld

29.01.2015, aktualisiert am 19.01.2023

VG Wort - ZählpixelDas Bild: zum Urteilwww.sozialgerichtsbarkeit.deLandessozialgericht Bayern stellte in einem Urteil vom 6. November 2014 (L 11 AS 662/14) zur Behandlung der Einkommensteuererstattung noch einmal klar, dass eine Einkommensteuererstattung Einkommen im Sinne des § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
 
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)
§ 11 Abs. 1 SGB II
und kein Vermögen ist. Dies hat zur Folge, dass die Steuererstattung leistungsmindernd und bedarfsdeckend in die Berechnung der aktuellen Leistungen einbezogen wird. Diese Ausführungen dürften auch beim Bürgergeld ab dem 1. Januar 2023 noch gelten.

Wäre die Einkommensteuererstattung entgegen dem Urteil als Vermögen anzusehen, würde dies nicht zu einer Leistungsminderung und zur Annahme der Bedarfsdeckung führen, solange dadurch das Schonvermögen nicht überschritten würde. Das LSG bezog sich in der Begründung auf Urteile des Bundessozialgerichts aus den Jahren 2007 bis 2009 und bewertete die Einkommensteuererstattung als Einkommen:

Urteil des LSG Bayern vom 6. November 2014, L 11 AS 662/14

…
Die Steuererstattung ist dem Kläger am 4. Oktober 2010 zugeflossen, mithin zu einem Zeitpunkt nach Antragstellung. Sie stellt damit Einkommen dar. Es handelt sich auch nicht um bereits erlangte Einkünfte, mit denen Vermögen angespart wurde (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 – B 14 AS 64/08 R – a. a. O.; Urteil vom 30.09.2008 – B 4 AS 57/07 R – […]; Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 47/08 R – a. a. O.). Bei Forderungen ist grundsätzlich bei deren Erfüllung unter wertender Betrachtung auf die letztlich in Geldeswert erzielten Einkünfte abzustellen und nicht auf das Schicksal der Forderung. Es handelte sich vorliegend nicht um ein Ansparen – die zu hoch entrichtete Steuer wurde nicht freiwillig (und zinslos) „angespart“ – sondern der Kläger hat diese schlicht nicht früher erhalten (vgl dazu im Einzelnen BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 – B 14 AS 64/08 R – a. a. O. – m. w. N.). Anders als bei einem fest angelegten Sparguthaben stand der Betrag der Steuererstattung dem Kläger vor deren Auszahlung auch nie tatsächlich zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung. Anders als bei einem Sparguthaben hat er sich auch nicht bewusst dafür entschieden, das für ihn konkret verfügbare Geld fest anzulegen. Auch wenn die Steuererstattung auf einem zu hohen Lohnsteuerabzug vom Bruttolohn des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit beruht und der Steuererstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Abgabenordnung (AO) unmittelbar einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis darstellt, entsteht der Anspruch auf Steuererstattung nach § 38 AO erst, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Voraussetzung für einen Steuererstattungsanspruch ist jedoch nach § 155 Abs. 1 AO die Festsetzung der Steuern durch die Finanzbehörde. Die Auszahlung eines sich nach Abrechnung der Einkommensteuer ergebenden Überschusses zugunsten des Steuerpflichtigen erfolgt erst nach Bekanntgabe des Steuerbescheids (36 Abs. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz -EStG-). Auch ein Anspruch auf Verzinsung bereits bei Abführung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber, der sich nachträglich im Hinblick auf die Einkommensteuerfestsetzung als zu hoch erweist, besteht nicht. Entsprechendes gilt für den Solidaritätszuschlag (§ 1 Abs. 2 Solidaritätszuschlaggesetz).
…

Als einmaliges Einkommen ist die Steuererstattung dann auf mehrere Monate zu verteilen. Absetzbeträge gemäß § 11b Absetzbeträge
 
…
(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist …
(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist …
1. für den …

(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)
§ 11 b Abs. 2 und 3 SGB II
für Erwerbstätige sind dabei nicht zu berücksichtigen (s. o. LSG Bayern noch zu § 30 SGB II alter Fassung):

Urteil des LSG Bayern, s. o.

… Ein Abzug des Erwerbstätigenfreibetrags gemäß § 30 SGB II idF des Gesetzes zur Neufassung der Freibetragsregelungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige (Freibetragsneuregelungsgesetz) vom 14. August 2005 (BGBl I 2407) kommt bei der Aufteilung einer einmaligen Einnahme aus einer Steuererstattung nicht in Betracht. Es handelt sich insofern nicht um Erwerbseinkommen im Sinne von § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 SGB II i. V. m. § 30 SGB II. …

Dies bestätigte auch das Bild: zum Urteilwww.sozialgerichtsbarkeit.deBundessozialgericht in einer Entscheidung vom 11. Februar 2015 (B 4 AS 29/14 R): Im Hinblick auf die Einkommensteuererstattung können noch nicht einmal Absetzbeträge für Erwerbstätige abgezogen werden und darüber hinaus kann eine hohe Einmalzahlung auch auf einige Monate angerechnet werden (s. o. BSG, Rdnr. 20). Die Anreizfunktion der Freibetragsregelungen für erwerbstätige Leistungsbezieher im Hinblick auf die Verringerung der Hilfebedürftigkeit würde durch die Berücksichtigung eines Erwerbstätigenfreibetrags bei einer Einkommenssteuererstattung konterkariert (s. o. BSG, Rdnr. 24).

Die vorstehend zitierten Entscheidungen des BSG von 2015 betraf allerdings einen Sachverhalt, bei denen bereits zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer Leistungsbezug bestand.

In der Entscheidung vom 28. Oktober 2009 führte das Bild: zum UrteilBSG (B 14 AS 64/08) allerdings auch zu einem Sachverhalt, in dem zum Zeitpunkt der Steuerentstehung noch kein Leistungsbezug bestand, aus, dass von der Regelung des tatsächlichen Zuflusses als Differenzierungskriterium zwischen Einkommen und Vermögen auch nicht deswegen abzuweichen wäre, weil es sich um einen Geldzufluss handelt, dessen zu Grunde liegende Forderung zu einem früheren Zeitpunkt fällig geworden wäre, wenn der Erstattungsberechtigte eine andere steuerliche Disposition getroffen hätte (s. o. BSG, Rdnr. 20). Tatsächlich steht es ja oft im Einflussbereich eines Leistungsberechtigten, wann der Leistungszufluss erzielt wird.

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11 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Andreas meint

    04.03.2017

    Hallo,
    wir sind eine Bedarfsgemeinschaft von 3 Personen. Meine Frau geht in Vollzeit arbeiten, das Kind geht auf das Gymnasium und wir bekommen anteilmäßig ALG 2.
    Nun haben wir die Einkommenssteuererklärung für 2014/15 wiederbekommen.
    Wird die gesamte Summe auf ALG 2 angerechnet?

    Vielen Dank

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      08.03.2017

      Hallo Andreas,

      leider muss ich zu der Frage Folgendes mitteilen:

      Das Bundessozialgericht führte dazu aus, dass eine Steuererstattung Einkommen und kein Vermögen ist (vgl. Urteil vom 13. Mai 2009, B 4 AS 49/08 R, Rdnr. 12):

      Die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen nimmt das SGB II selbst nicht vor. Wie der Senat im Urteil vom 30.9.2008 dargelegt hat, ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt. Nicht entscheidend ist das Schicksal der Forderung. Von der Regelung des tatsächlichen Zuflusses als Differenzierungskriterium zwischen Einkommen und Vermögen ist im Falle der Einkommensteuererstattung daher auch nicht deswegen abzuweichen, weil es sich um einen Geldzufluss handelt, dessen zu Grunde liegende Forderung zu einem früheren Zeitpunkt fällig geworden wäre, wenn der Erstattungsberechtigte eine andere steuerliche Disposition getroffen hätte. Die Steuererstattung gehört nicht zu den bereits erlangten Einkünften, mit denen Vermögen angespart wurde. Mit dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ist vielmehr davon auszugehen, dass der Erstattungsgläubiger, mithin der Kläger, die zu hoch entrichtete Steuer nicht freiwillig (und zinslos) „angespart“, sondern schlicht nicht früher erhalten hat. Gerade die fehlende Verzinsung des nicht ausbezahlten Einkommens zeigt, dass es sich bei der Steuererstattung nicht um „Vermögensaufbau“ handelt. Zudem verdeutlichen die steuerrechtlichen Dispositionsmöglichkeiten, sei es durch Eintragung eines Freibetrages oder durch die Wahl einer anderen Steuerklasse, dass die Steuererstattung kein Rückfluss von Vermögen ist. Der Erstattungsbetrag bleibt, was er bei einer anderen Wahl der Steuerklasse gewesen wäre, nämlich Einkommen.

      Die Entscheidung wurde im Ergebnis vom Bundesverfassungsgericht bestätigt (vgl. Beschluss vom 8. November 2011, 1 BvR, 2007/11, Rdnr. 8):

      Ein Eingriff in den Schutzbereich des Eigentums liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn der Bestand an individuell geschützten vermögenswerten Rechten aufgrund einer gesetzlichen oder auf einem Gesetz beruhenden Maßnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt vermindert wird. Vorliegend geschieht dies jedoch nicht. Denn die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Maßnahmen verringern nicht etwa den Steuererstattungsanspruch der Beschwerdeführerin, was gesondert gerechtfertigt werden müsste, da dieser Anspruch als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist. Vielmehr wird die Erstattung als Einkommen nach Maßgabe der §§ 11 ff. SGB II, also nach § 11 Abs. 3 SGB II auch erst in dem Augenblick, in dem es tatsächlich zufließt, auf die nach § 9 Abs. 1 SGB II grundsätzlich subsidiäre Sozialleistung angerechnet. Diese Anrechnung ist ein Mittel, mit dem der Gesetzgeber in Ausnutzung seines weiten Gestaltungsspielraumes den aus Art. 20 Abs. 1 GG erwachsenden sozialstaatlichen Gestaltungsauftrag erfüllt.

      Im Ergebnis wird also die Steuererstattung leistungsmindernd angerechnet. Rechtsmittel dürften keinen Erfolg haben.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
      • Werner W. meint

        19.10.2017

        Und wo bleibt dabei die Gleichheit vor dem Gesetz? So können nur Menschen argumentieren, die im Monat mehr Geld übrig haben als andere mit der ganzen Familie für ein Leben knapp oberhalb der Armutsgrenze.

        Zuviel durch den Staat abgezogenes Geld ist das Eigentum desjenigen, dem es fälschlicherweise abgezogen wurde. Wer würde schon freiwillig zu viel Steuern zahlen. Dass im Einkommensteuergesetz diesbezüglich das Zuflussprinzip gilt, ist ja logisch, da sonst so ziemlich jeder Bescheid rückwirkend geändert werden müsste, was natürlich widersinnig wäre.
        Aus dieser „Verwaltungsvereinfachung“ nun zu schließen, dass das gleiche Prinzip auf das SGB II anzuwenden sei, ist in meinen Augen ein billiger Taschenspielertrick,
        um zuviel gezahlte Steuern nicht an ihre Eigentümer zurück zu erstatten. Und das ist effektiv genau das, was erreicht wird. Das FA könnte den Betrag eigentlich gleich an die Sozialbehörde überweisen, bzw. einfach behalten für den großen Steuerpott.

        Wohl dem, der sich auskennt und sich deshalb erst gar nicht die Arbeit einer Steuererklärung macht! Diese läßt sich ja bis zu 3 Jahre aufschieben, und wenn sich die Situation bis dahin ändert, also der Bedarf für Sozialleistungen weggefallen ist, kann man sich das Geld erstatten lassen, ohne es gleich retour gehen zu lassen.
        Oder noch besser, man vermeidet eine Steuerüberzahlung.
        Fazit: Wer sich also auskennt oder Freunde hat, die sich auskennen, erhält mehr Leistungen als die anderen. Die Blöden sind wie immer die Dummen.
        Aber Artikel 3 GG meinte das wohl etwas anders…
        Ich wundere mich immer wieder darüber, welche juristischen Klimmzüge noch gemacht werden, um die fortschreitende Umverteilung von unten nach oben zu gewährleisten.

  2. T. Daniel meint

    03.08.2017

    Hallo,

    ich bin Student und arbeite nebenbei, meine Frau bekommt alg 2.
    Ich habe eine Steuerrückzahlung in Höhe von ca. 500€ erhalten. Bei der Berechnung wurde dieser Betrag nur für den einen Monat angerechnet in dem ich das Geld vom Finanzamt überwiesen bekommen habe! Nun sollen wir ca. 460€ zurückzahlen.
    Ist das richtig so? Doll der Betrag nicht auf 6 Monaten geteilt werden?

    Vielen Dank

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      06.08.2017

      Hallo,

      ich bin Student und arbeite nebenbei, meine Frau bekommt alg 2.
      Ich habe eine Steuerrückzahlung in Höhe von ca. 500€ erhalten. Bei der Berechnung wurde dieser Betrag nur für den einen Monat angerechnet in dem ich das Geld vom Finanzamt überwiesen bekommen habe! Nun sollen wir ca. 460€ zurückzahlen.
      Ist das richtig so? Soll der Betrag nicht auf 6 Monaten geteilt werden?

      Vielen Dank

      antworten
  3. Angii meint

    26.04.2018

    Hallo, mein Freund hat Anfang April eine Steuerrückzahlung erhalten. Ich habe gestern einen Antrag auf alg2 gestellt. Jetzt zu meiner Frage: wir die Rückzahlung als Einkommen angesehen oder Vermögen? Obwohl nichts mehr von dem Geld da ist weil wir uns ein neues Auto kaufen müssten.
    Lg

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      02.05.2018

      Hallo Angii,

      am 26. April 2018 haben Sie einen Antrag auf Erhalt von Leistungen (vermutlich ab Anfang April) gestellt. Anfang April 2018 hat ihr Freund eine Rückzahlung der Einkommensteuer erhalten.

      Ich gehe zunächst davon aus, dass Sie Leistungen ab Anfang April beantragt haben und nicht erst ab Anfang Mai. Dann ist die Erstattung als Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  4. Olaf Strauß meint

    13.05.2020

    Hallo Herr Rechtsanwalt S. Nippel,

    mich verwundert immer wieder die bürgerfeindliche Auslegung der Gesetze beim „kleinen Mann“:

    wenn, im Zeitraum eines Leistungsbezuges die Anrechnung einer Steuererstattung „rechtmäßig“ ist, dann muss doch im Gegenzug durch das Jobcenter auch die Übernahme der Kosten einer Steuernachzahlung erfolgen?!?

    Doch diese Übernahme gibt es NATÜRLICH nicht.

    MfG
    Olaf Strauß

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      15.05.2020

      Hallo,

      zu dem Thema „Steuernachzahlung“ kann ich „allgemein“ nur folgende Ausführungen treffen:

      Soweit es sich bei dem der Steuernachzahlung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis um „private Schulden“ ohne Bezug zu einer Leistungsgewährung handelt, ist die Nichtberücksichtigung verständlich – „private Schulden“ werden nicht einkommensmindernd und in der Folge leistungserhöhend berücksichtigt.

      Andererseits dürfte gelten: wenn die Steuernachzahlung einen Zeitraum betrifft, in dem – zumindest ergänzend – Leistungen durch das Jobcenter erbracht werden mussten, so dürfte ein Anspruch auf Ausgleich des nunmehr geringeren Einkommens in diesem Zeitraum einen Nachzahlungsanspruch begründen! Im Rahmen einer endgültigen Festsetzung der evtl. nur vorläufig gewährten Leistungen oder auch im Rahmen eines Nachprüfungsantrages gemäß § 44 SGB X (falls die Leistungsgwährung nicht nur vorläufig erfolgte) könte dann der entsprechende Anspruch auf Neuberechnung (mit dem geringeren Einkommen nach Abzug der Steuern) erfolgreich durchsetzbar sein! Ein geringeres Einkommen führt nämlich zu einem höheren Leistungsanspruch.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  5. le.musicien meint

    19.12.2022

    Hallo Herr Nippel,
    mit welcher Begründung wird eine ESt-Rückerstattung als „Einkommen“ gewertet, wo doch die Rückerstattung aus zuvor zu viel bezahlter Steuer resultiert? Es wird doch lediglich der zu viel abgeführte/einbehaltene Steuerbetrag quasi „als Korrektur im Nachhinein“ zurückgegeben. Durch eine Besteuerung des Rückerstattungsbetrags wird ja letztlich mein per Bescheid festgestellter Anspruch auf geringere Steuerlast ad absurdum geführt!

    Ich bin Bezieher einer „normalen“ Altersrente, ohne Anspruch auf anderweitige Sozialleistungen.

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      19.12.2022

      Hallo musicien,

      nur das Einkommen nach Abzug der Einkommensteuer wird bei der Berechnung der Leistungen leistungsmindernd zum Ansatz gebracht. Eine Einkommensteuererstattung führt nicht zu einer späteren Neuberechnung des Nettoarbeitsentgeltes und damit zu einer Korrektur vormals gewährter Leistungen.

      Auf der Kehrseite wird dann die Einkommensteuererstattung zum Zeitpunkt des Zuflusses als Einkommen gewertet und dann auch entsprechend leistungsmindernd angesetzt. Das ist im Ergebnis nur für diejenigen problematisch, die zum Zeitpunkt der zu viel gezahlten Steuer nicht im Leistungsbezug standen.

      Am Ende reduziert sich die Fragestellung darauf, ob es sich bei der Erstattung um Vermögen und/oder Einkommen handelt. Die Frage ist allerdings eindeutig beantwortet: es handelt sich um Einkommen. Einkommen ist leistungsmindernd zu berücksichtigen.

      Dazu hat das Bundessozialgericht sogar entschieden, dass im Hinblick auf die Einkommensteuererstattung noch nicht einmal Absetzbeträge für Erwerbstätige abgezogen werden können und dass darüber hinaus eine hohe Einmalzahlung auch auf einige Monate angerechnet werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 11. Februar 2015, B 4 AS 29/14). Dies betraf allerdings einen Sachverhalt, in dem bereits zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer Leistungsbezug bestand. Es gibt allerdings auch Entscheidungen des BSG, bei denen zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer noch keine Leistungsbezug bestand. Eine entsprechende Entscheidung des BSG aus dem Jahr 2009 habe ich jetzt oben verlinkt.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
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