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	Kommentare zu: Befristete Erwerbsminderungsrente: Dauer, Verlängerung &#038; Hinausschieben des Rentenbeginns	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
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		<title>
		Von: Angelika		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/erwerbsminderung-befristung-rente-rentenbegin/#comment-45355</link>

		<dc:creator><![CDATA[Angelika]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Sep 2018 12:01:23 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=3206#comment-45355</guid>

					<description><![CDATA[Herzliches Dankeschön für die Antwort!

Die folgende Frage stellt sich noch:

Wenn der letzte Bescheid der DRV über eine befristete vollständige Erwerbsminderungsrente (Arbeitsmarktrente) aus dem Jahr 2016 stammt, nachfolgend aber infolge Unfall 2017 eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist und seitdem fortgesetzt Arbeitsunfähigkeit besteht, kann dann das Sozialamt die Sache übernehmen oder bleibt das Jobcenter zuständig?

Einem Urteil des BSG kann entnommen werden, dass eine Vermittlungsfähigkeit auf dem normalen Arbeitsmarkt nicht mehr vorhanden ist, wenn eine Person mehr als 26 Wochen im Jahr krankgeschrieben ist (B 13 R 107/12 B)

Bleibt dann dennoch das Jobcenter zuständig?

Oder kann/muss die betroffene Person Antrag beim Sozialamt stellen, damit das Sozialamt sich für zuständig erklärt oder die Zuständigkeit prüft?

Oder muss Antrag bei der DRV eingereicht werden, damit diese vor Ablauf der Dreijahresfrist eine Neubewertung vornimmt und prüft ob eine unbefristete vollständige Erwerbsminderung eingetreten ist?

Mit bestem Dank im Voraus]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Herzliches Dankeschön für die Antwort!</p>
<p>Die folgende Frage stellt sich noch:</p>
<p>Wenn der letzte Bescheid der DRV über eine befristete vollständige Erwerbsminderungsrente (Arbeitsmarktrente) aus dem Jahr 2016 stammt, nachfolgend aber infolge Unfall 2017 eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist und seitdem fortgesetzt Arbeitsunfähigkeit besteht, kann dann das Sozialamt die Sache übernehmen oder bleibt das Jobcenter zuständig?</p>
<p>Einem Urteil des BSG kann entnommen werden, dass eine Vermittlungsfähigkeit auf dem normalen Arbeitsmarkt nicht mehr vorhanden ist, wenn eine Person mehr als 26 Wochen im Jahr krankgeschrieben ist (B 13 R 107/12 B)</p>
<p>Bleibt dann dennoch das Jobcenter zuständig?</p>
<p>Oder kann/muss die betroffene Person Antrag beim Sozialamt stellen, damit das Sozialamt sich für zuständig erklärt oder die Zuständigkeit prüft?</p>
<p>Oder muss Antrag bei der DRV eingereicht werden, damit diese vor Ablauf der Dreijahresfrist eine Neubewertung vornimmt und prüft ob eine unbefristete vollständige Erwerbsminderung eingetreten ist?</p>
<p>Mit bestem Dank im Voraus</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/erwerbsminderung-befristung-rente-rentenbegin/#comment-45353</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Sep 2018 11:16:39 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=3206#comment-45353</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/erwerbsminderung-befristung-rente-rentenbegin/#comment-45343&quot;&gt;Angelika&lt;/a&gt;.

Hallo Angelika,

&lt;a href=&quot;http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__41.html&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener nofollow&quot;&gt;§ 41 Abs. 3 SGB XII &lt;/a&gt;spricht eine deutliche Sprache:

&lt;blockquote&gt;(3) Leistungsberechtigt wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung nach Absatz 1 ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches ist und bei dem unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.&lt;/blockquote&gt;

&quot;Unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage&quot; muss die vollständige Erwerbsminderung bestehen. Darüber hinaus muss die volle Erwerbsminderung auch nicht mehr behoben werden können. Erst dann ist das Sozialamt zuständig. ...

Für dieses Ergebnis spricht auch&lt;a href=&quot;http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__8.html&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener nofollow&quot;&gt; § 8 Abs. 1 SGB II&lt;/a&gt;, wonach erwerbsfähig ist, wer &quot;auf absehbare Zeit&quot; mindestens drei Stunden erwerbstätig sein kann. Unter &quot;auf nicht absehbare Zeit&quot; ist ein Zeitraum von &lt;strong&gt;mindestens&lt;/strong&gt; sechs Monaten zu verstehen.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/erwerbsminderung-befristung-rente-rentenbegin/#comment-45343">Angelika</a>.</p>
<p>Hallo Angelika,</p>
<p><a href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__41.html" target="_blank" rel="noopener nofollow">§ 41 Abs. 3 SGB XII </a>spricht eine deutliche Sprache:</p>
<blockquote><p>(3) Leistungsberechtigt wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung nach Absatz 1 ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches ist und bei dem unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.</p></blockquote>
<p>&#8222;Unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage&#8220; muss die vollständige Erwerbsminderung bestehen. Darüber hinaus muss die volle Erwerbsminderung auch nicht mehr behoben werden können. Erst dann ist das Sozialamt zuständig. &#8230;</p>
<p>Für dieses Ergebnis spricht auch<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__8.html" target="_blank" rel="noopener nofollow"> § 8 Abs. 1 SGB II</a>, wonach erwerbsfähig ist, wer &#8222;auf absehbare Zeit&#8220; mindestens drei Stunden erwerbstätig sein kann. Unter &#8222;auf nicht absehbare Zeit&#8220; ist ein Zeitraum von <strong>mindestens</strong> sechs Monaten zu verstehen.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Angelika		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/erwerbsminderung-befristung-rente-rentenbegin/#comment-45343</link>

		<dc:creator><![CDATA[Angelika]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 09 Sep 2018 19:13:52 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=3206#comment-45343</guid>

					<description><![CDATA[Sehr geehrter Herr Nippel,

ich darf mir erlauben das folgende Problem vorzutragen

Ich erhalte eine Arbeitsmarktrente, welche seit 2004 alle drei Jahre verlängert wird. Seit dem letzten Bescheid im Jahr 2016 hat sich der Gesundheitszustand nach einem Unfall im Sommer 2017 erheblich verschlechtert, auch besteht seither fortdauernde Arbeitsunfähigkeit.

Zwar war ich nicht mehr berufstätig, weshalb ich keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigt hätte. Diese wurde von den behandelnden Ärzten deshalb ausgestellt, weil ich im Zusammenhang mit einem Zivilverfahren vor dem Amtsgericht wegen Erkrankung immer wieder Fristverschiebung bzw. Terminsverschiebung beantragen musste. Im Zivilverfahren kam es wiederholt zu Richterwechsel. Manchmal war es ausreichend zusammen mit dem Antrag wegen Fristverlängerung eine AU zu schicken, manchmal wollte der Richter eine ärztliche Bescheinigung, in welcher konkret dargelegt wurde, warum ich nicht imstande war die eingelegten Rechtsmittel fristwahrend zu begründen. Ehemalige Ersparnisse wurden infolge Erkrankung aufgebraucht, einen Nebenverdienst kann ich infolge Erkrankung nicht ausüben. Deshalb muss ich ergänzende Hilfe zur Rente bzw. zum Lebensunterhalt beantragen.

Anscheinend ist für Bezieher von Arbeitsmarktrenten das Jobcenter zuständig. Andererseits ist anscheinend das Sozialamt zuständig, wenn die hilfesuchende Person länger als sechs Monate arbeitsunfähig ist. Welches Amt wäre demnach zuständig? Denn der letzte Bescheid aus dem Jahr 2016 bzw. die von der DRV damals noch zugrunde gelegte gesundheitliche Situation ist aus den oben genannten Gründen inzwischen überholt.

Viele Grüsse]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrter Herr Nippel,</p>
<p>ich darf mir erlauben das folgende Problem vorzutragen</p>
<p>Ich erhalte eine Arbeitsmarktrente, welche seit 2004 alle drei Jahre verlängert wird. Seit dem letzten Bescheid im Jahr 2016 hat sich der Gesundheitszustand nach einem Unfall im Sommer 2017 erheblich verschlechtert, auch besteht seither fortdauernde Arbeitsunfähigkeit.</p>
<p>Zwar war ich nicht mehr berufstätig, weshalb ich keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigt hätte. Diese wurde von den behandelnden Ärzten deshalb ausgestellt, weil ich im Zusammenhang mit einem Zivilverfahren vor dem Amtsgericht wegen Erkrankung immer wieder Fristverschiebung bzw. Terminsverschiebung beantragen musste. Im Zivilverfahren kam es wiederholt zu Richterwechsel. Manchmal war es ausreichend zusammen mit dem Antrag wegen Fristverlängerung eine AU zu schicken, manchmal wollte der Richter eine ärztliche Bescheinigung, in welcher konkret dargelegt wurde, warum ich nicht imstande war die eingelegten Rechtsmittel fristwahrend zu begründen. Ehemalige Ersparnisse wurden infolge Erkrankung aufgebraucht, einen Nebenverdienst kann ich infolge Erkrankung nicht ausüben. Deshalb muss ich ergänzende Hilfe zur Rente bzw. zum Lebensunterhalt beantragen.</p>
<p>Anscheinend ist für Bezieher von Arbeitsmarktrenten das Jobcenter zuständig. Andererseits ist anscheinend das Sozialamt zuständig, wenn die hilfesuchende Person länger als sechs Monate arbeitsunfähig ist. Welches Amt wäre demnach zuständig? Denn der letzte Bescheid aus dem Jahr 2016 bzw. die von der DRV damals noch zugrunde gelegte gesundheitliche Situation ist aus den oben genannten Gründen inzwischen überholt.</p>
<p>Viele Grüsse</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/erwerbsminderung-befristung-rente-rentenbegin/#comment-44928</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Jul 2018 07:13:40 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=3206#comment-44928</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/erwerbsminderung-befristung-rente-rentenbegin/#comment-44865&quot;&gt;uu&lt;/a&gt;.

Hallo uu,

§ 99 Abs. 1 SGB VI lautet:

&lt;blockquote&gt;(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.&lt;/blockquote&gt;

Ein weiter zurückliegender Beginn der Rente ist - soweit ich dies überblicke - nur aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches möglich (etwa wenn der Rentenversicherungsträger nicht richtig beraten hat.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/erwerbsminderung-befristung-rente-rentenbegin/#comment-44865">uu</a>.</p>
<p>Hallo uu,</p>
<p>§ 99 Abs. 1 SGB VI lautet:</p>
<blockquote><p>(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.</p></blockquote>
<p>Ein weiter zurückliegender Beginn der Rente ist &#8211; soweit ich dies überblicke &#8211; nur aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches möglich (etwa wenn der Rentenversicherungsträger nicht richtig beraten hat.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: uu		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/erwerbsminderung-befristung-rente-rentenbegin/#comment-44865</link>

		<dc:creator><![CDATA[uu]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Jul 2018 13:21:28 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=3206#comment-44865</guid>

					<description><![CDATA[Sehr geehrter Herr Nippel!

Mir wurde eine volle Erwerbsminderungsrente befristet für 3 Jahre genehmigt.
Ich habe den Antrag am 18.04.2018 gestellt. 
Im Rentenbescheid steht, dass die EMR am 01.04.2018 beginnt. 
Die Anspruchsvoraussetzungen sind ab 13.12.2016 erfüllt (OP, danach fortlaufende Arbeitsunfähigkeit).

Nun ist meine Frage, ob es eine Chance gibt auf rückwirkende Zahlung der EMR ab Datum der Anspruchsvoraussetzungen.

Ich weiß, dass ich den Antrag sehr spät gestellt habe und somit die Drei-Monats-Frist verpasst habe (§ 99  Abs. 1 SGB VI). Zum damaligem Zeitpunkt war der negative Verlauf nach der OP aber noch nicht abzusehen.
Ich frage mich, ob ich mit dieser Begründung in einem Widerspruch eine Chance auf rückwirkende Zahlung habe.

Über Antwort würde ich mich sehr freuen!
MfG]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrter Herr Nippel!</p>
<p>Mir wurde eine volle Erwerbsminderungsrente befristet für 3 Jahre genehmigt.<br>
Ich habe den Antrag am 18.04.2018 gestellt.<br>
Im Rentenbescheid steht, dass die EMR am 01.04.2018 beginnt.<br>
Die Anspruchsvoraussetzungen sind ab 13.12.2016 erfüllt (OP, danach fortlaufende Arbeitsunfähigkeit).</p>
<p>Nun ist meine Frage, ob es eine Chance gibt auf rückwirkende Zahlung der EMR ab Datum der Anspruchsvoraussetzungen.</p>
<p>Ich weiß, dass ich den Antrag sehr spät gestellt habe und somit die Drei-Monats-Frist verpasst habe (§ 99  Abs. 1 SGB VI). Zum damaligem Zeitpunkt war der negative Verlauf nach der OP aber noch nicht abzusehen.<br>
Ich frage mich, ob ich mit dieser Begründung in einem Widerspruch eine Chance auf rückwirkende Zahlung habe.</p>
<p>Über Antwort würde ich mich sehr freuen!<br>
MfG</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/erwerbsminderung-befristung-rente-rentenbegin/#comment-40770</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 16 Nov 2016 08:45:48 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=3206#comment-40770</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/erwerbsminderung-befristung-rente-rentenbegin/#comment-40767&quot;&gt;Maria&lt;/a&gt;.

Hallo Maria,

seit dem 1. Januar 2001 sind nach § 102 Absatz 2 Satz 1 SGB VI Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundsätzlich zu befristen. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre und kann wiederholt werden, § 102 Abs. 2 S. 2 ff. SGB VI (s. o.).

Ausgenommen von der Befristung und von Beginn an unbefristet zu zahlen sind Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur dann, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Leistungsminderung behoben werden kann. Dies beurteilt sich nach den oben genannten Maßstäben. In der weit überwiegenden Zahl wird allerdings auch nach dem seit 2001 geltenden Recht wegen des medizinischen Sachverhalts von Beginn an Dauerrente gezahlt (s. dazu u. a. Stock in Lehr- und Praxiskommentar zum Sozialgesetzbuch VI, zu § 102 Rdnr. 10).

Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs mit der Begründung, dass die Rente unbefristet zu zahlen sei, vermag ich mangels Kenntnis des Sachverhalts nicht abzuschätzen. Auch vermag ich nicht abzuschätzen, inwieweit der Widerspruch Ihre tatsächliche wirtschaftliche Lage ändert. Jedenfalls ist der Widerspruch kostenfrei und die Aufrechterhaltung kostet Sie nichts. Warum versuchen Sie es nicht einfach?

Falls der Widerspruch zurückgewiesen werden sollte, ist abzuschätzen, inwieweit Klage gegen den Ausgangsbescheid in Gestalt des ablehnenden Widerspruchsbescheides erhoben werden sollte.

Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/erwerbsminderung-befristung-rente-rentenbegin/#comment-40767">Maria</a>.</p>
<p>Hallo Maria,</p>
<p>seit dem 1. Januar 2001 sind nach § 102 Absatz 2 Satz 1 SGB VI Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundsätzlich zu befristen. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre und kann wiederholt werden, § 102 Abs. 2 S. 2 ff. SGB VI (s. o.).</p>
<p>Ausgenommen von der Befristung und von Beginn an unbefristet zu zahlen sind Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur dann, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Leistungsminderung behoben werden kann. Dies beurteilt sich nach den oben genannten Maßstäben. In der weit überwiegenden Zahl wird allerdings auch nach dem seit 2001 geltenden Recht wegen des medizinischen Sachverhalts von Beginn an Dauerrente gezahlt (s. dazu u. a. Stock in Lehr- und Praxiskommentar zum Sozialgesetzbuch VI, zu § 102 Rdnr. 10).</p>
<p>Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs mit der Begründung, dass die Rente unbefristet zu zahlen sei, vermag ich mangels Kenntnis des Sachverhalts nicht abzuschätzen. Auch vermag ich nicht abzuschätzen, inwieweit der Widerspruch Ihre tatsächliche wirtschaftliche Lage ändert. Jedenfalls ist der Widerspruch kostenfrei und die Aufrechterhaltung kostet Sie nichts. Warum versuchen Sie es nicht einfach?</p>
<p>Falls der Widerspruch zurückgewiesen werden sollte, ist abzuschätzen, inwieweit Klage gegen den Ausgangsbescheid in Gestalt des ablehnenden Widerspruchsbescheides erhoben werden sollte.</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen<br>
Sönke Nippel</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Maria		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/erwerbsminderung-befristung-rente-rentenbegin/#comment-40767</link>

		<dc:creator><![CDATA[Maria]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 Nov 2016 17:18:49 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=3206#comment-40767</guid>

					<description><![CDATA[Guten Abend,

nach 11 Monaten (Antrag im Januar) Wartezeit und 2 Gutachterterminen (nach ersten Gutachten wurde die Rechte abgelehnt, ich habe dann Widerspruch eingelegt, dann kam zweiter Termin zum Gutachter) kam dann Post von der Rentenversicherung.

Nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage sind wir nunmehr bereit, volle Erwerbsminderungsrente seit dem 11.12.2015 bis 30.04.2018 anzunehmen und einen entsprechenden Bescheid zu erteilen.
Rentenbeginn wäre der 01.07.2016.

Wir bitten Sie um Mitteilung ob sich der Widerspruch damit erledigt hat.

Ich hab mich ein wenig durchgelesen und erfahren das die Renten nur noch befristet werden bis höchstens 3 Jahre und dann neu geprüft werden.

Wieviel Sinn hat es jetzt auf eine unbefristete Rente zu klagen?

Da mein Widerspruch auf der ersten Ablehnung galt, sollte sich der Widerspruch  doch erledigt haben oder?

Man hat mir geraten (die Frau die mit mir den Rentenantrag gemacht hat), den Rentenbeginn zum 01.07.16 nicht zu akzeptieren und ihnen zu schreiben, dass ich den Widerspruch nur dann zurücknehme, wenn ein Anspruch ab 11.12 besteht.

Was halten Sie davon und welchen Erfolg würde das haben?

Soweit ich weiß ist es gesetzlich vorgeschrieben das die Rente erst ab dem 7ten Monat ausgezahlt wird.

Liebe Grüße]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Abend,</p>
<p>nach 11 Monaten (Antrag im Januar) Wartezeit und 2 Gutachterterminen (nach ersten Gutachten wurde die Rechte abgelehnt, ich habe dann Widerspruch eingelegt, dann kam zweiter Termin zum Gutachter) kam dann Post von der Rentenversicherung.</p>
<p>Nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage sind wir nunmehr bereit, volle Erwerbsminderungsrente seit dem 11.12.2015 bis 30.04.2018 anzunehmen und einen entsprechenden Bescheid zu erteilen.<br>
Rentenbeginn wäre der 01.07.2016.</p>
<p>Wir bitten Sie um Mitteilung ob sich der Widerspruch damit erledigt hat.</p>
<p>Ich hab mich ein wenig durchgelesen und erfahren das die Renten nur noch befristet werden bis höchstens 3 Jahre und dann neu geprüft werden.</p>
<p>Wieviel Sinn hat es jetzt auf eine unbefristete Rente zu klagen?</p>
<p>Da mein Widerspruch auf der ersten Ablehnung galt, sollte sich der Widerspruch  doch erledigt haben oder?</p>
<p>Man hat mir geraten (die Frau die mit mir den Rentenantrag gemacht hat), den Rentenbeginn zum 01.07.16 nicht zu akzeptieren und ihnen zu schreiben, dass ich den Widerspruch nur dann zurücknehme, wenn ein Anspruch ab 11.12 besteht.</p>
<p>Was halten Sie davon und welchen Erfolg würde das haben?</p>
<p>Soweit ich weiß ist es gesetzlich vorgeschrieben das die Rente erst ab dem 7ten Monat ausgezahlt wird.</p>
<p>Liebe Grüße</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/erwerbsminderung-befristung-rente-rentenbegin/#comment-40480</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Jun 2016 10:34:04 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=3206#comment-40480</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/erwerbsminderung-befristung-rente-rentenbegin/#comment-40417&quot;&gt;norbert koernig&lt;/a&gt;.

Hallo Herr Koernig,

grundsätzlich sind Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 102 Abs. 2 S. 1 SGB VI zu befristen. Bis zum 31. Dezember 2000 konnte eine Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit nur dann geleistet werden, wenn die begründete Aussicht bestand, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit behoben werden konnte. Abs. 2 Satz 1 schreibt ab dem 1. Januar 2001 die generelle Befristung von Erwerbsminderungsrenten vor. Damit wird das bisher geltende Regel-Ausnahmeverhältnis von unbefristeten und befristeten Erwerbsminderungsrenten umgedreht.

Ausgenommen von der Befristung und von Beginn an unbefristet zu zahlen sind Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur dann, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Leistungsminderung behoben werden kann. Grundlage für derartige Entscheidungen sind medizinische Befunde, Berichte und Gutachten. 

&lt;strong&gt;Unwahrscheinlich ist die Behebung der Erwerbsminderung dann, wenn aus ärztlicher Sicht bei Betrachtung des bisherigen Verlaufs nach medizinischen Erkenntnissen - auch unter Berücksichtigung noch vorhandener therapeutischer Möglichkeiten - eine Besserung auszuschließen ist, durch die sich eine rentenrelevante Steigerung der qualitativen und/oder quantitativen Leistungsfähigkeit ergeben würde.&lt;/strong&gt; Die Beweislast für die Befristung trägt nunmehr der Versicherte, wenn er eine unbefristete Erwerbsminderungsrente beansprucht ...

Allein eine Antwort &quot;nein&quot; des spanischen Hausarztes dürfte nicht geeignet sein, die Frage der &quot;Wahrscheinlichkeit&quot; einer Genesung zu verneinen. Grundlage für derartige Entscheidungen sind medizinische Befunde, Berichte und Gutachten.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/erwerbsminderung-befristung-rente-rentenbegin/#comment-40417">norbert koernig</a>.</p>
<p>Hallo Herr Koernig,</p>
<p>grundsätzlich sind Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 102 Abs. 2 S. 1 SGB VI zu befristen. Bis zum 31. Dezember 2000 konnte eine Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit nur dann geleistet werden, wenn die begründete Aussicht bestand, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit behoben werden konnte. Abs. 2 Satz 1 schreibt ab dem 1. Januar 2001 die generelle Befristung von Erwerbsminderungsrenten vor. Damit wird das bisher geltende Regel-Ausnahmeverhältnis von unbefristeten und befristeten Erwerbsminderungsrenten umgedreht.</p>
<p>Ausgenommen von der Befristung und von Beginn an unbefristet zu zahlen sind Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur dann, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Leistungsminderung behoben werden kann. Grundlage für derartige Entscheidungen sind medizinische Befunde, Berichte und Gutachten. </p>
<p><strong>Unwahrscheinlich ist die Behebung der Erwerbsminderung dann, wenn aus ärztlicher Sicht bei Betrachtung des bisherigen Verlaufs nach medizinischen Erkenntnissen &#8211; auch unter Berücksichtigung noch vorhandener therapeutischer Möglichkeiten &#8211; eine Besserung auszuschließen ist, durch die sich eine rentenrelevante Steigerung der qualitativen und/oder quantitativen Leistungsfähigkeit ergeben würde.</strong> Die Beweislast für die Befristung trägt nunmehr der Versicherte, wenn er eine unbefristete Erwerbsminderungsrente beansprucht &#8230;</p>
<p>Allein eine Antwort &#8222;nein&#8220; des spanischen Hausarztes dürfte nicht geeignet sein, die Frage der &#8222;Wahrscheinlichkeit&#8220; einer Genesung zu verneinen. Grundlage für derartige Entscheidungen sind medizinische Befunde, Berichte und Gutachten.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: norbert koernig		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/erwerbsminderung-befristung-rente-rentenbegin/#comment-40417</link>

		<dc:creator><![CDATA[norbert koernig]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 22 May 2016 13:01:08 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=3206#comment-40417</guid>

					<description><![CDATA[meine Lebensgefährtin bezieht von der deutschen RV eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Den Vordruck R3214 SB
hat Sie von Ihrem Hausarzt ausfüllen lassen. Wir leben in Spanien. Der Hausarzt ist von der Seguriatas Social.  Dieser hat ausdrücklich die
Pos. 19  [ spanische Fassung -] [ 18 deutsche Fassung ]    des Anfragebogens ausgefüllt, in der die Frage war:  
          ist eine Besserung der Leistungsfähigkeit möglich:
                 *      Mit nein NEIN beantwortet.   *
Sie ist auch nicht in der Lage, täglich bis zu drei Stunden tätig zu sein.
Trotzdem wurde ihr nur eine befristete Rente gewährt, mit dem Hinweis, dass ein Restleistungsvermögen bestehen würde.
§ 102 (Abs.) 2 SGB VI  hebt auf ein Restleistungsvermögen ab, dies wurde aber ausdrücklich von dem Arzt verneint.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>meine Lebensgefährtin bezieht von der deutschen RV eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.<br>
Den Vordruck R3214 SB<br>
hat Sie von Ihrem Hausarzt ausfüllen lassen. Wir leben in Spanien. Der Hausarzt ist von der Seguriatas Social.  Dieser hat ausdrücklich die<br>
Pos. 19  [ spanische Fassung -] [ 18 deutsche Fassung ]    des Anfragebogens ausgefüllt, in der die Frage war:<br>
          ist eine Besserung der Leistungsfähigkeit möglich:<br>
                 *      Mit nein NEIN beantwortet.   *<br>
Sie ist auch nicht in der Lage, täglich bis zu drei Stunden tätig zu sein.<br>
Trotzdem wurde ihr nur eine befristete Rente gewährt, mit dem Hinweis, dass ein Restleistungsvermögen bestehen würde.<br>
§ 102 (Abs.) 2 SGB VI  hebt auf ein Restleistungsvermögen ab, dies wurde aber ausdrücklich von dem Arzt verneint.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/erwerbsminderung-befristung-rente-rentenbegin/#comment-2134</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Dec 2012 08:03:37 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=3206#comment-2134</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/erwerbsminderung-befristung-rente-rentenbegin/#comment-1894&quot;&gt;Grosbar&lt;/a&gt;.

Hallo Grosbar,

der GdB nach dem SGB IX für eine Behinderung bestimmt sich nach völlig anderen Gesichtspunkten als die Erwerbsminderungsrente wegen auf Dauer bestehender Leistungseinschränkungen.

Die Voraussetzungen der Rente stellt die gesetzliche Rentenversicherung auf Antrag fest, falls sie gesetzlich versichert sind.

Voraussetzungen sind:

- Wartezeit erfüllt
- in den letzten 5 Jahren mindestens 36 Pflichtbeiträge
- Arbeitsfähigkeit täglich nur noch unter 3 bzw. Stunden.

Grüße]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/erwerbsminderung-befristung-rente-rentenbegin/#comment-1894">Grosbar</a>.</p>
<p>Hallo Grosbar,</p>
<p>der GdB nach dem SGB IX für eine Behinderung bestimmt sich nach völlig anderen Gesichtspunkten als die Erwerbsminderungsrente wegen auf Dauer bestehender Leistungseinschränkungen.</p>
<p>Die Voraussetzungen der Rente stellt die gesetzliche Rentenversicherung auf Antrag fest, falls sie gesetzlich versichert sind.</p>
<p>Voraussetzungen sind:</p>
<p>&#8211; Wartezeit erfüllt<br>
&#8211; in den letzten 5 Jahren mindestens 36 Pflichtbeiträge<br>
&#8211; Arbeitsfähigkeit täglich nur noch unter 3 bzw. Stunden.</p>
<p>Grüße</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Grosbar		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/erwerbsminderung-befristung-rente-rentenbegin/#comment-1894</link>

		<dc:creator><![CDATA[Grosbar]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 30 Nov 2012 11:22:16 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=3206#comment-1894</guid>

					<description><![CDATA[Hallo Hr. Nippel,
ich versuche einem Bekannten zu helfen, der aus verschiedenen Gründen sich nicht selbst an Sie wenden kann.
Ihm ist vor 1 Monat ein GdB 50 vom zuständigen VersAmt zuerkannt worden. Es ist/war Arbeiter in der Lebensmittelbranche, 59 Jahre alt und erhält ALG seit ca. 2 Jahren. 
Steht im eine Erwerbsminderungsrente zu? Wie und wo ist die zu beantragen? Wie sieht es bei ihm mit einer MdE aus? Wie ist, wenn ja, dabei zu verfahren?

Mit Dank im Voraus
Grosbar]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Hr. Nippel,<br>
ich versuche einem Bekannten zu helfen, der aus verschiedenen Gründen sich nicht selbst an Sie wenden kann.<br>
Ihm ist vor 1 Monat ein GdB 50 vom zuständigen VersAmt zuerkannt worden. Es ist/war Arbeiter in der Lebensmittelbranche, 59 Jahre alt und erhält ALG seit ca. 2 Jahren.<br>
Steht im eine Erwerbsminderungsrente zu? Wie und wo ist die zu beantragen? Wie sieht es bei ihm mit einer MdE aus? Wie ist, wenn ja, dabei zu verfahren?</p>
<p>Mit Dank im Voraus<br>
Grosbar</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
	</channel>
</rss>
